Rechtssatz RS0070519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070519
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Rechtssatz
Aus der Anführung der §§ 3 und 4 MRG neben § 6 MRG geht hervor, daß hier nicht nur die Durchsetzung der Ansprüche eines Mieters (oder der Mehrheit der Mieter) nach § 6 MRG gemeint sein kann; vielmehr ist daraus abzuleiten, daß alle Streitigkeiten über die Qualifikation von Arbeiten als Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten und über die Zulässigkeit einer bestimmten Finanzierung dem Rechtsweg entzogen sind.Aus der Anführung der Paragraphen 3 und 4 MRG neben Paragraph 6, MRG geht hervor, daß hier nicht nur die Durchsetzung der Ansprüche eines Mieters (oder der Mehrheit der Mieter) nach Paragraph 6, MRG gemeint sein kann; vielmehr ist daraus abzuleiten, daß alle Streitigkeiten über die Qualifikation von Arbeiten als Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten und über die Zulässigkeit einer bestimmten Finanzierung dem Rechtsweg entzogen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070519
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00543_9100000_002