Die dagegen erhobenen Rekurse sind berechtigt, derjenige der Klägerin allerdings nur im Ergebnis.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - im Falle der Zurückweisung der Klage die Anfechtbarkeit nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO uneingeschränkt zulässig wäre. Der Zurückweisung der Klage ist die Ablehnung des streitigen Rechtsweges unter gleichzeitiger Überweisung in das Verfahren außer Streitsachen gleichzuhalten, weil in einer solchen Entscheidung ebenfalls die für die Rechtsmittelzulässigkeit nach der genannten Gesetzesstelle maßgebende Ablehnung einer Sachentscheidung enthalten ist und lediglich die sonst (im Fall der Zurückweisung) dem Kläger freistehende Einbringung des Begehrens in Form eines Antrages im Verfahren außer Streitsachen schon vorweggenommen wird. Zutreffend wies die Beklagte darauf hin, daß sie im Verfahren erster Instanz geltend gemacht hat, bei dem im Jahre 1902 errichteten Haus handle es sich um eines mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen. Das Dachgeschoß sei erst im Jahre 1972 ausgebaut worden (ON 27 AS 75). Wäre diese Tatsache richtig, so wäre gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG auf das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis unter anderem die Bestimmung über die Zuständigkeit des Verfahrens außer Streitsachen bei Streitigkeiten über die Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht anwendbar. Die Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG hängt nämlich davon ab, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes oder des späteren Abschlusses des Mietvertrages nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden nicht zählen (MietSlg. XXXVII/33; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 51 und 52 zu § 1 MRG). Als durch "nachträglichen" Dachbodenausbau geschaffen sind solche Räume anzusehen, die in der Errichtungsphase des Hauses noch nicht vorhanden waren (Würth-Zingher aaO). Ob die gegenständliche Rechtssache im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, hängt daher von der Richtigkeit der oben angeführten Tatsachenbehauptung der Beklagten ab.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - im Falle der Zurückweisung der Klage die Anfechtbarkeit nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO uneingeschränkt zulässig wäre. Der Zurückweisung der Klage ist die Ablehnung des streitigen Rechtsweges unter gleichzeitiger Überweisung in das Verfahren außer Streitsachen gleichzuhalten, weil in einer solchen Entscheidung ebenfalls die für die Rechtsmittelzulässigkeit nach der genannten Gesetzesstelle maßgebende Ablehnung einer Sachentscheidung enthalten ist und lediglich die sonst (im Fall der Zurückweisung) dem Kläger freistehende Einbringung des Begehrens in Form eines Antrages im Verfahren außer Streitsachen schon vorweggenommen wird. Zutreffend wies die Beklagte darauf hin, daß sie im Verfahren erster Instanz geltend gemacht hat, bei dem im Jahre 1902 errichteten Haus handle es sich um eines mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen. Das Dachgeschoß sei erst im Jahre 1972 ausgebaut worden (ON 27 AS 75). Wäre diese Tatsache richtig, so wäre gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG auf das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis unter anderem die Bestimmung über die Zuständigkeit des Verfahrens außer Streitsachen bei Streitigkeiten über die Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht anwendbar. Die Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG hängt nämlich davon ab, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes oder des späteren Abschlusses des Mietvertrages nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden nicht zählen (MietSlg. XXXVII/33; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 51 und 52 zu Paragraph eins, MRG). Als durch "nachträglichen" Dachbodenausbau geschaffen sind solche Räume anzusehen, die in der Errichtungsphase des Hauses noch nicht vorhanden waren (Würth-Zingher aaO). Ob die gegenständliche Rechtssache im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, hängt daher von der Richtigkeit der oben angeführten Tatsachenbehauptung der Beklagten ab.
Im übrigen billigt der Oberste Gerichtshof die seiner ständigen Rechtsprechung entsprechende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß bei Nichtvorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG, also der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 37 MRG, das Begehren auf Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nur dann im streitigen Rechtsweg gegen den Vermieter geltend gemacht werden könnte, wenn sich der Anspruch auf eine ausdrückliche vertragliche Zusage stützen könnte. Eine derartige vertragliche Zusage ist aber - entgegen dem von der Klägerin im Rekurs vertretenen Standpunkt - bisher nicht einmal behauptet worden.Im übrigen billigt der Oberste Gerichtshof die seiner ständigen Rechtsprechung entsprechende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß bei Nichtvorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, also der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 37, MRG, das Begehren auf Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nur dann im streitigen Rechtsweg gegen den Vermieter geltend gemacht werden könnte, wenn sich der Anspruch auf eine ausdrückliche vertragliche Zusage stützen könnte. Eine derartige vertragliche Zusage ist aber - entgegen dem von der Klägerin im Rekurs vertretenen Standpunkt - bisher nicht einmal behauptet worden.
Tatsachengrundlage des von der Klägerin gestellten Klagebegehrens ist die Behauptung, sie habe eine Wohnung mit Terasse gemietet und letztere sei während des Mietverhältnisses unbenützbar geworden. Die Klägerin leitet ihr Begehren zwar von der Zuhaltung des Bestandvertrages an sich ab; dies ist aber immer auch die Grundlage für das Begehren nach Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des MRG. Eine vertragliche Zusage gerade auf Durchführung der nun begehrten Arbeiten kann darin hingegen nicht erblickt werden.
Das Berufungsgericht wird daher zunächst die für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben. Erst dann wird es entweder abermals im gleichen Sinne zu entscheiden oder aber die Berufung sachlich zu erledigen haben.Das Berufungsgericht wird daher zunächst die für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben. Erst dann wird es entweder abermals im gleichen Sinne zu entscheiden oder aber die Berufung sachlich zu erledigen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.