Rechtssatz RS0114928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114928
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Rechtssatz
Grundsätzlich ist jede Wohnung - anders als zwingend allgemeine Teile der Liegenschaft - an sich wohnungseigentumsfähig, doch verliert sie diese Eigenschaft, wenn sie durch ihre Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Das ist bei einer Wohnung, die nach dem rechtswirksamen Widmungsakt der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, der Fall (siehe jetzt § 1 Abs 4 WEG 1975 idF des 3. WÄG, der dies - bei an sich unveränderter Rechtslage gegenüber § 1 Abs 3 WEG 1975 aF und § 1 Abs 3 WEG 1948 - eindeutig klarstellt). Diese Widmung kann auch konkludent erfolgen. Wenn etwa Wohnungseigentümer eine Wohnung nachhaltig als Hausbesorgerwohnung verwenden oder der Wohnungseigentumsorganisator eine Wohnung zur Unterbringung des Hausbesorgers bestimmt, so kann dies als zumindest konkludente Widmung im Sinne des § 1 Abs 3 WEG 1948 beziehungsweise § 1 Abs 4 WEG 1985 idgF verstanden werden.Grundsätzlich ist jede Wohnung - anders als zwingend allgemeine Teile der Liegenschaft - an sich wohnungseigentumsfähig, doch verliert sie diese Eigenschaft, wenn sie durch ihre Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Das ist bei einer Wohnung, die nach dem rechtswirksamen Widmungsakt der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, der Fall (siehe jetzt Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG, der dies - bei an sich unveränderter Rechtslage gegenüber Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1975 aF und Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1948 - eindeutig klarstellt). Diese Widmung kann auch konkludent erfolgen. Wenn etwa Wohnungseigentümer eine Wohnung nachhaltig als Hausbesorgerwohnung verwenden oder der Wohnungseigentumsorganisator eine Wohnung zur Unterbringung des Hausbesorgers bestimmt, so kann dies als zumindest konkludente Widmung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1948 beziehungsweise Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1985 idgF verstanden werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 52/01k
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 52/01k
- 5 Ob 86/03p
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
Auch; nur: Diese Widmung kann auch konkludent erfolgen. (T1)
Beisatz: Eine Willenseinigung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zur Abänderung der Widmung kann auch konkludent erfolgen. (T2)
- 5 Ob 157/03d
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 157/03d
Auch; nur T1; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden, etwa durch die jahrelange widerspruchslose Hinnahme eines konsenslosen faktischen Zustands oder durch gemeinsame Bemühungen, Abweichungen vom ursprünglichen Bauplan über eine Neufestsetzung der Nutzwerte zu sanieren. (T3)
- 5 Ob 249/04k
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 249/04k
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes in einen Abstellraum für Fahrräder und Kinderwägen als allgemeinen Teil des Hauses. (T4)
- 5 Ob 182/07m
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 182/07m
Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zubehörswohnungseigentum (T5)
- 5 Ob 226/07g
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g
- 5 Ob 290/07v
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 290/07v
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsakt der Widmung kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden. (T6)
Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängen vielfach von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab. (T7)
- 5 Ob 29/08p
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 5 Ob 205/10y
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 205/10y
Vgl; Beisatz: Aus einer – nur mehrheitlichen – Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, die vormalige Hausbesorgerwohnung zu vermieten, ist eine Änderung der Widmung als allgemeiner Teil nicht ableitbar. Die frühere Hausbesorgerwohnung verliert durch ihre Vermietung nicht ihre wohnungseigentumsrechtliche Qualität als allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T8)
- 5 Ob 157/11s
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 157/11s
Vgl; Beisatz: Es kommt für die Nutzwertfestsetzung nicht nur auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten an, sondern auf die konkrete Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehörwohnungseigentum oder allgemeinen Teil. (T9)
- 5 Ob 228/13k
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 228/13k
Auch
- 5 Ob 135/14k
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 135/14k
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
- 5 Ob 105/16a
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 105/16a
nur T1
- 5 Ob 14/17w
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 14/17w
Vgl auch
- 5 Ob 6/18w
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 6/18w
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 41/18t
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 248/18h
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 248/18h
Vgl; Beis wie T9
- 8 Ob 93/19p
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 93/19p
Vgl; Beis wie T7
- 5 Ob 76/20t
Entscheidungstext OGH 03.06.2020 5 Ob 76/20t
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9
- 5 Ob 134/22z
Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 134/22z
Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114928
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20010313_OGH0002_0050OB00052_01K0000_001