Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Es handelt sich hier um eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte gemäß § 55 WEG 2002 iVm § 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975 und § 2 WEG 1948, wie sie die Judikatur in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 WEG 1975 (nunmehr § 9 Abs 2 iVm Abs 3 WEG 2002) seit jeher für zulässig hält (5 Ob 261/07d; 5 Ob 109/03w = SZ 2003/157; 5 Ob 24/93 = wobl 1993, 173/120 [Call]).1. Es handelt sich hier um eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte gemäß Paragraph 55, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 und Paragraph 2, WEG 1948, wie sie die Judikatur in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, WEG 2002) seit jeher für zulässig hält (5 Ob 261/07d; 5 Ob 109/03w = SZ 2003/157; 5 Ob 24/93 = wobl 1993, 173/120 [Call]).
2. Der als Z 1 des § 9 Abs 2 WEG 2002 neu ins Gesetz aufgenommene Grund des Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung wurde schon vor dem WEG 2002 von der Judikatur als Grund für eine gerichtliche Nutzwertneufestsetzung ohne zeitliche Begrenzung gesehen (5 Ob 16/06y mwN; 5 Ob 144/03t mwN; 5 Ob 213/98d; RIS-Justiz RS0118637).2. Der als Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 2, WEG 2002 neu ins Gesetz aufgenommene Grund des Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung wurde schon vor dem WEG 2002 von der Judikatur als Grund für eine gerichtliche Nutzwertneufestsetzung ohne zeitliche Begrenzung gesehen (5 Ob 16/06y mwN; 5 Ob 144/03t mwN; 5 Ob 213/98d; RIS-Justiz RS0118637).
3. Die Revisionsrekurswerberin bezweifelt nicht die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass die unterlassene Parifizierung eines wohnungseigentumstauglichen Objekts wie der selbstständigen Wohnungseinheit Top 15 einen zwingenden Verstoß gegen die Parifizierungsgrundsätze darstellte und demnach die Neuparifizierung rechtfertigt (5 Ob 156/98x = RIS-Justiz RS0083159 [T5]). Er sieht aber keinen Grund für eine Neuparifizierung der Wohnung Top 14, weil die ausgebauten Dachbodenräume nach der damaligen Rechtslage zubehörstauglich gewesen seien. Es reiche aus, dass Zubehörräumlichkeiten auch von der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten unmittelbar zugänglich und deutlich abgegrenzt seien. Nach dem WEG 1948 seien demnach auch Balkone als Zubehör möglich gewesen.
4. Richtig ist, dass aufgrund der Wohnungseigentumsbegründung vor dem 1. 9. 1975 die mit der beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen sind (5 Ob 83/95 = RIS-Justiz RS0048303). Für die Eignung der Dachbodenräume als Zubehör ist damit grundsätzlich die Rechtslage nach dem WEG 1948 maßgeblich.
5. Nach § 1 Abs 2 WEG 1948 konnten mit Wohnungen (Geschäftsräumen) auch Keller- und Bodenräume, Hausgärten, Garagen und andere Teile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen, wenn sie unmittelbar zugänglich und deutlich abgegrenzt waren. Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz (1949), 13 verstand unter unmittelbarer Zugänglichkeit einen unmittelbaren Zutritt von den der allgemeinen Benutzung freistehenden Teilen der Liegenschaft, weil nur solche Objekte einer ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzung fähig waren. Eine deutliche Abgrenzung sei zur Vermeidung sonst unausweichlicher Streitigkeiten erforderlich, weshalb ein nur von einer Wohnung aus zugänglicher Balkon nicht zusammen mit einer anderen Wohnung im Wohnungseigentum stehen und an einem nicht deutlich abgegrenzten Teil eines Dachbodens oder Gartens kein Wohnungseigentum begründet werden könnte. Diese Kommentierung wurde von Faistenberger/Barther/Call, WEG 1975, § 1 Rz 48 im Punkt Zugänglichkeit kritisiert: Eindeutig gemeint sei, dass die Zubehörsfläche ohne Vermittlung fremden Wohnungseigentums zugänglich sein müsste. Die Wertschätzung typischer Zubehörsflächen liege ja gerade darin, dass sie von allgemeinen Teilen der Liegenschaft aus nicht zugänglich seien (Hausgärten, Terrassen, Balkone). Diese Konkretisierung wurde in § 2 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 gesetzlich verankert, indem seither gefordert wird, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich sein muss. Eine Zugangsmöglichkeit ausschließlich über allgemeine Teile der Liegenschaft, wie sie das Rekursgericht fordert, müsste demnach nicht vorhanden sein (vgl T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 2 WEG Rz 26 f).5. Nach Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1948 konnten mit Wohnungen (Geschäftsräumen) auch Keller- und Bodenräume, Hausgärten, Garagen und andere Teile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen, wenn sie unmittelbar zugänglich und deutlich abgegrenzt waren. Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz (1949), 13 verstand unter unmittelbarer Zugänglichkeit einen unmittelbaren Zutritt von den der allgemeinen Benutzung freistehenden Teilen der Liegenschaft, weil nur solche Objekte einer ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzung fähig waren. Eine deutliche Abgrenzung sei zur Vermeidung sonst unausweichlicher Streitigkeiten erforderlich, weshalb ein nur von einer Wohnung aus zugänglicher Balkon nicht zusammen mit einer anderen Wohnung im Wohnungseigentum stehen und an einem nicht deutlich abgegrenzten Teil eines Dachbodens oder Gartens kein Wohnungseigentum begründet werden könnte. Diese Kommentierung wurde von Faistenberger/Barther/Call, WEG 1975, Paragraph eins, Rz 48 im Punkt Zugänglichkeit kritisiert: Eindeutig gemeint sei, dass die Zubehörsfläche ohne Vermittlung fremden Wohnungseigentums zugänglich sein müsste. Die Wertschätzung typischer Zubehörsflächen liege ja gerade darin, dass sie von allgemeinen Teilen der Liegenschaft aus nicht zugänglich seien (Hausgärten, Terrassen, Balkone). Diese Konkretisierung wurde in Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 WEG 2002 gesetzlich verankert, indem seither gefordert wird, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich sein muss. Eine Zugangsmöglichkeit ausschließlich über allgemeine Teile der Liegenschaft, wie sie das Rekursgericht fordert, müsste demnach nicht vorhanden sein vergleiche T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 2, WEG Rz 26 f).
6. Zweites im Revisionsrekurs angesprochenes Thema ist die Abgrenzung der Dachbodenräume zu dem Wohnungseigentumsobjekt Top 14. Während § 2 Abs 3 WEG 2002 in seinem Satz 1 für die Qualifikation als Zubehör ausdrücklich fordert, dass es sich um mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft (Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze) handelt, war diese Klarstellung in den Vorgängerbestimmungen des § 1 Abs 2 WEG 1975 bzw WEG 1948 nicht vorhanden. Die in den eben zitierten Bestimmungen enthaltene Forderung nach einer deutlichen Abgrenzung des Zubehörsobjekt bezog sich auf das Verhältnis zu anderen Wohnungseigentums- und/oder Zubehörsobjekten, um eben Streitigkeiten über die Nutzungsbefugnis zu vermeiden (Faistenberger/Barther/Call aaO; vgl 5 Ob 270/03x).6. Zweites im Revisionsrekurs angesprochenes Thema ist die Abgrenzung der Dachbodenräume zu dem Wohnungseigentumsobjekt Top 14. Während Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002 in seinem Satz 1 für die Qualifikation als Zubehör ausdrücklich fordert, dass es sich um mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft (Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze) handelt, war diese Klarstellung in den Vorgängerbestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 bzw WEG 1948 nicht vorhanden. Die in den eben zitierten Bestimmungen enthaltene Forderung nach einer deutlichen Abgrenzung des Zubehörsobjekt bezog sich auf das Verhältnis zu anderen Wohnungseigentums- und/oder Zubehörsobjekten, um eben Streitigkeiten über die Nutzungsbefugnis zu vermeiden (Faistenberger/Barther/Call aaO; vergleiche 5 Ob 270/03x).
7. Entscheidend für die Zubehörstauglichkeit von Räumlichkeiten/Flächen ist die Verkehrsauffassung (5 Ob 270/03x), was genauso für die Eignung von selbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte gilt (RIS-Justiz RS0082876; RS0111284). Beide Fragen können jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
8. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die ausgebauten Räumlichkeiten nicht als Zubehör, sondern als Teil der gesamten Wohnung Top 14 zu werten, lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen: Die ausgebauten Räume liegen im Obergeschoss der Wohnung und sind direkt (und nur) über eine Innenstiege zugänglich. Das Objekt präsentiert sich in Form einer „Maisonettenwohnung" als baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil des Gebäudes (siehe die in § 2 Abs 2 Satz 2 WEG 2002 enthaltene Legaldefinition des Begriffs „Wohnung"; RIS-Justiz RS0079355; T. Hausmann aaO Rz 9 f).8. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die ausgebauten Räumlichkeiten nicht als Zubehör, sondern als Teil der gesamten Wohnung Top 14 zu werten, lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen: Die ausgebauten Räume liegen im Obergeschoss der Wohnung und sind direkt (und nur) über eine Innenstiege zugänglich. Das Objekt präsentiert sich in Form einer „Maisonettenwohnung" als baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil des Gebäudes (siehe die in Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 WEG 2002 enthaltene Legaldefinition des Begriffs „Wohnung"; RIS-Justiz RS0079355; T. Hausmann aaO Rz 9 f).
9. Da die Qualifikation der Wohnung Top 14 als einheitliches und damit in seiner Gesamtheit (inklusive der ausgebauten Dachbodenräume) wohnungseigentumstaugliches Objekt vertretbar ist, war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
10. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Billigkeitserwägungen rechtfertigen einen Kostenvorbehalt, weil der endgültige Erfolg der Parteien erst mit der endgültigen Sachentscheidung feststeht (5 Ob 176/07d).10. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Billigkeitserwägungen rechtfertigen einen Kostenvorbehalt, weil der endgültige Erfolg der Parteien erst mit der endgültigen Sachentscheidung feststeht (5 Ob 176/07d).