Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Zu beurteilen ist hier eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte gemäß
§ 55 WEG 2002 iVm § 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975 und § 2 WEG 1948, wie sie
von der Judikatur in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 WEG 1975
(nunmehr § 9 Abs 2 iVm Abs 3 WEG 2002) seit jeher als zulässig
angesehen wurde (5 Ob 109/03w = SZ 2003/157 = RIS-Justiz RS0083026
[T8]; 5 Ob 24/93 = wobl 1993, 173/120 [Call]).
§ 3 Abs 2 WEG 1975 enthielt eine demonstrative Aufzählung (5 Ob
1106/92 = wobl 1993, 173/119 [Call]; 5 Ob 80/94 = wobl 1995, 28/13
[Call]; 5 Ob 156/98x = wobl 1999, 60/36 [Call]; 5 Ob 272/00m = wobl
2001, 85/55 [Call], RIS-Justiz RS0083159; RS0083187) der Fälle einer
Neufestsetzung der Nutzwerte durch das Gericht/die
Schlichtungsstelle.
Die Nachfolgebestimmung des § 9 Abs 2 WEG 2002 zählte ebenfalls in einer demonstrativen Zusammenstellung (5 Ob 16/06y) fünf Fälle auf, in denen iVm § 9 Abs 3 WEG 2002 eine Neufestsetzung der Nutzwerte (hier Jahresmietwerte) zulässig ist.Die Nachfolgebestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, WEG 2002 zählte ebenfalls in einer demonstrativen Zusammenstellung (5 Ob 16/06y) fünf Fälle auf, in denen in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, WEG 2002 eine Neufestsetzung der Nutzwerte (hier Jahresmietwerte) zulässig ist.
Der als Z 1 des § 9 Abs 2 WEG 2002 neu ins Gesetz aufgenommene Grund des Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung wurde schon vor dem WEG 2002 von der Judikatur als Grund für eine gerichtliche Nutzwertneufestsetzung ohne zeitliche Begrenzung gesehen (5 Ob 16/06y mwN; 5 Ob 144/03t mwN; RIS-Justiz RS0107277 [T1]). Ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze wurde in der Judikatur unter anderem bei Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft bejaht (5 Ob 213/98d mwN = RIS-Justiz RS0083169 [T4] ua).Der als Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 2, WEG 2002 neu ins Gesetz aufgenommene Grund des Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung wurde schon vor dem WEG 2002 von der Judikatur als Grund für eine gerichtliche Nutzwertneufestsetzung ohne zeitliche Begrenzung gesehen (5 Ob 16/06y mwN; 5 Ob 144/03t mwN; RIS-Justiz RS0107277 [T1]). Ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze wurde in der Judikatur unter anderem bei Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft bejaht (5 Ob 213/98d mwN = RIS-Justiz RS0083169 [T4] ua).
Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung darin, dass gesetzwidrig zugunsten seiner Rechtsvorgängerin Wohnungseigentum an einem halben Kellerabteil begründet wurde. Dieses Argument kann schon deshalb nicht zielführend sein, weil dieses halbe Kellerabteil bei den vorangegangenen Parifizierungen als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewertet wurde und aus diesem Grund gerade nicht in die Festsetzung der Jahresmietwerte einbezogen wurde.
Auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, berechtigt zur Antragstellung auf Neufestsetzung der Nutzwerte (RIS-Justiz RS0083169). Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur einer rechtskräftigen Festsetzung der Nutzwerte beschränken sich aber auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (5 Ob 1106/92 = MietSlg 45.533; 5 Ob 213/98d ua). Dass der in der Zusatzvereinbarung vom 19. 11. 1957 erwähnte Dachbodenraum von ca 20 m² zum Zeitpunkt der „Neuparifizierung" im Jahr 1989 ein wohnungseigentumstaugliches Objekt iSd § 1 Abs 1 WEG 1975 (abgeschlossene selbständige Räumlichkeit mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung: 5 Ob 160/01t mwN; 5 Ob 129/07t mwN) bzw iSd § 1 Abs 1 iVm Abs 3 WEG 1975 (Wohnung mit Wasserentnahmestelle und WC) gewesen wäre, hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret vorgebracht. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums wie Keller- oder Dachbodenräume (§ 1 Abs 2 WEG 1975) hätten bei der Parifizierung nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden können (5 Ob 83/95 = RIS-Justiz RS0083159 = RS0083187 [T2] = RS0083169 [T2]). Einen Anwendungsfall eines Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung durch Übergehen eines nach der damaligen Rechtslage wohnungseigentumstauglichen Objektes (5 Ob 109/03w = SZ 2003/157 = RIS-Justiz RS0083026 [T8]) lässt die 1989 vorgenommene Neufestsetzung der Jahresmietwerte somit nicht erkennen.Auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, berechtigt zur Antragstellung auf Neufestsetzung der Nutzwerte (RIS-Justiz RS0083169). Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur einer rechtskräftigen Festsetzung der Nutzwerte beschränken sich aber auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (5 Ob 1106/92 = MietSlg 45.533; 5 Ob 213/98d ua). Dass der in der Zusatzvereinbarung vom 19. 11. 1957 erwähnte Dachbodenraum von ca 20 m² zum Zeitpunkt der „Neuparifizierung" im Jahr 1989 ein wohnungseigentumstaugliches Objekt iSd Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 (abgeschlossene selbständige Räumlichkeit mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung: 5 Ob 160/01t mwN; 5 Ob 129/07t mwN) bzw iSd Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, WEG 1975 (Wohnung mit Wasserentnahmestelle und WC) gewesen wäre, hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret vorgebracht. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums wie Keller- oder Dachbodenräume (Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975) hätten bei der Parifizierung nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden können (5 Ob 83/95 = RIS-Justiz RS0083159 = RS0083187 [T2] = RS0083169 [T2]). Einen Anwendungsfall eines Verstoßes gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung durch Übergehen eines nach der damaligen Rechtslage wohnungseigentumstauglichen Objektes (5 Ob 109/03w = SZ 2003/157 = RIS-Justiz RS0083026 [T8]) lässt die 1989 vorgenommene Neufestsetzung der Jahresmietwerte somit nicht erkennen.
§ 9 Abs 2 Z 3 und Z 4 WEG 2002 ermöglichen die Neufestsetzung der Nutzwerte bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes durch bauliche Veränderungen. Nachdem der Ausbau des Dachgeschosses bereits 1989 abgeschlossen war und der rechtskräftigen Entscheidung über die Neufestsetzung der Jahresmietwerte aufgrund dieser baulichen Änderung zugrunde gelegt wurde, liegt kein Änderungstatbestand im Sinn des § 9 Abs 2 Z 3 und Z 4 WEG 2002 vor.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, WEG 2002 ermöglichen die Neufestsetzung der Nutzwerte bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes durch bauliche Veränderungen. Nachdem der Ausbau des Dachgeschosses bereits 1989 abgeschlossen war und der rechtskräftigen Entscheidung über die Neufestsetzung der Jahresmietwerte aufgrund dieser baulichen Änderung zugrunde gelegt wurde, liegt kein Änderungstatbestand im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, WEG 2002 vor.
Eine einverständliche nachträgliche Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Nutzwertermittlung sieht der durch die WRN 2006 neu eingeführte § 9 Abs 6 WEG vor. Diese Bestimmung ermöglicht eine im Grundbuchsverfahren zu beantragende Änderung der Nutzwerte ohne gerichtliche Neufestsetzung, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche Wohnungseigentümer den Ergebnissen dieses Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen. Sie ist erst auf nach dem 30. 9. 2006 bei Gericht einlangende Grundbuchsanträge anzuwenden (§ 58 Abs 1 letzter Satz WEG 2002 idF der WRN 2006). Bereits vor Änderung dieser Rechtslage wurde in der Lehre der gemeinsame Antrag sämtlicher Miteigentümer auf Nutzwertberichtigung als eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte, aber § 9 Abs 2 WEG 2002 unterliegende Konstellation gewertet (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 9 WEG Rz 61; vgl 5 Ob 16/06y). Die im Revisionsrekurs herangezogene, angeblich außergerichtlich im Korrespondenzweg erzielte Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur „Neuparifizierung" könnte allenfalls im streitigen Verfahren erzwungen werden (T. Hausmann aaO Rz 65), kann aber nicht die gemeinsame Antragstellung bei Gericht ersetzen. Unabhängig davon haben die Vorinstanzen nach dem festgestellten Schriftverkehr eine Zustimmung auch des Zweitantragsgegners zur Neuparifizierung in vertretbarer Weise verneint.Eine einverständliche nachträgliche Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Nutzwertermittlung sieht der durch die WRN 2006 neu eingeführte Paragraph 9, Absatz 6, WEG vor. Diese Bestimmung ermöglicht eine im Grundbuchsverfahren zu beantragende Änderung der Nutzwerte ohne gerichtliche Neufestsetzung, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche Wohnungseigentümer den Ergebnissen dieses Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen. Sie ist erst auf nach dem 30. 9. 2006 bei Gericht einlangende Grundbuchsanträge anzuwenden (Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz WEG 2002 in der Fassung der WRN 2006). Bereits vor Änderung dieser Rechtslage wurde in der Lehre der gemeinsame Antrag sämtlicher Miteigentümer auf Nutzwertberichtigung als eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte, aber Paragraph 9, Absatz 2, WEG 2002 unterliegende Konstellation gewertet (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 9, WEG Rz 61; vergleiche 5 Ob 16/06y). Die im Revisionsrekurs herangezogene, angeblich außergerichtlich im Korrespondenzweg erzielte Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur „Neuparifizierung" könnte allenfalls im streitigen Verfahren erzwungen werden (T. Hausmann aaO Rz 65), kann aber nicht die gemeinsame Antragstellung bei Gericht ersetzen. Unabhängig davon haben die Vorinstanzen nach dem festgestellten Schriftverkehr eine Zustimmung auch des Zweitantragsgegners zur Neuparifizierung in vertretbarer Weise verneint.
Die im Zulassungsausspruch genannte Rechtsfrage wird im Revisionsrekurs nicht erwähnt; sie ist auch nicht relevant: Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit- und Wohnungseigentümer (5 Ob 2298/96v = MietSlg 48/37; 5 Ob 51/99g = NZ
2000, 57/459 [Hoyer]; 5 Ob 52/01k = wobl 2001/202 [Call]; 5 Ob
176/01w = AGS 2003/541 [Hoyer]; 5 Ob 109/03w = SZ 2003/157). Die
unterlassene grundbücherliche Durchführung der 1989 erfolgten Neuparifizierung hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit eines Antrages auf Änderung der Nutzwerte (Jahresmietwerte). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002. Billigkeitserwägungen rechtfertigen den Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung an die Antragsgegner, die auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Der Ansatz beträgt nach § 10 Abs 3 lit b (bb) RATG nur EUR 2.500.unterlassene grundbücherliche Durchführung der 1989 erfolgten Neuparifizierung hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit eines Antrages auf Änderung der Nutzwerte (Jahresmietwerte). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002. Billigkeitserwägungen rechtfertigen den Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung an die Antragsgegner, die auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Der Ansatz beträgt nach Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, (bb) RATG nur EUR 2.500.