Begründung:
Die Antragsteller sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** E***** mit dem Grundstück 430/117 und dem Wohnhaus P*****Straße 19. Für die drei in diesem Haus vorhandenen Wohnungen wurden mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12.5.1976, 11 Msch 3/76, ein Gesamtnutzwert von 1439 festgesetzt, wovon ein Nutzwert von 543 auf die im Erdgeschoß gelegene Wohnung top 1 entfällt.
Mit der Behauptung, mittlerweile auf der Liegenschaft ein selbständig benützbares, vom gemeinschaftlichen Grund aus erreichbares Nebengebäude errichtet zu haben, an dem Wohnungseigentum begründet und das als Zubehör in die Wohnung top 1 einbezogen werden soll, begehren jetzt die Antragsteller die Neufestsetzung der Nutzwerte. Ihrem mit insgesamt 6 Beilagen versehenen Antrag ist zu entnehmen, daß Baubewilligungen für das fragliche Nebengebäude vom 17.7.1979 und 12.11.1987 vorhanden sind.
Das Erstgericht wies den Antrag ohne weitere Erhebungen wegen Verfristung ab. Da der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 3 WEG geltend gemacht werde, hätte die Neufestsetzung der Nutzwerte innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der baubehördlichen Bewilligung beantragt werden müssen.Das Erstgericht wies den Antrag ohne weitere Erhebungen wegen Verfristung ab. Da der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WEG geltend gemacht werde, hätte die Neufestsetzung der Nutzwerte innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der baubehördlichen Bewilligung beantragt werden müssen.
Das Rekursgericht bestätigte diese als Sachbeschluß qualifizierte Entscheidung. Es führte aus:
Auch wenn sich die Antragsteller nicht ausdrücklich auf § 3 Abs 2 Z 3 WEG berufen haben, entspreche ihr Vorbringen doch exakt diesem Tatbestand. Zu Recht sei daher das Erstgericht von der Verfristung ihres Begehrens ausgegangen. Die möglichen Fälle einer Neufestsetzung der Nutzwerte seien zwar in § 3 Abs 2 WEG nicht taxativ aufgezählt, doch sei daraus für die Antragsteller nichts zu gewinnen.Auch wenn sich die Antragsteller nicht ausdrücklich auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WEG berufen haben, entspreche ihr Vorbringen doch exakt diesem Tatbestand. Zu Recht sei daher das Erstgericht von der Verfristung ihres Begehrens ausgegangen. Die möglichen Fälle einer Neufestsetzung der Nutzwerte seien zwar in Paragraph 3, Absatz 2, WEG nicht taxativ aufgezählt, doch sei daraus für die Antragsteller nichts zu gewinnen.
Welchen Zweck es habe, wenn der Gesetzgeber für einzelne Antragsgründe eine (Jahres-)Frist setzt, darüber hinaus aber auch (wie jetzt ausdrücklich durch die Neufassung des § 3 Abs 2 WEG geschehen) noch andere Antragsgründe anerkennt, die in § 3 Abs 2 WEG gar nicht genannt (und daher nicht fristgebunden) sind, könne das Rekursgericht nicht nachvollziehen. Die Lösung Derbolav's (Die Neufestsetzung der Nutzwerte nach dem WEG 1975, ImmZ 1979, 4 ff), wonach im Falle bereits durchgeführter bewilligungspflichtiger Baumaßnahmen nachträglich die Baubewilligung eingeholt und damit ein Antrag nach § 3 Abs 2 Z 3 WEG auch noch nachträglich gestellt werden könne, wirke beim vorliegenden Sachverhalt kontraproduktiv und sei daher dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.Welchen Zweck es habe, wenn der Gesetzgeber für einzelne Antragsgründe eine (Jahres-)Frist setzt, darüber hinaus aber auch (wie jetzt ausdrücklich durch die Neufassung des Paragraph 3, Absatz 2, WEG geschehen) noch andere Antragsgründe anerkennt, die in Paragraph 3, Absatz 2, WEG gar nicht genannt (und daher nicht fristgebunden) sind, könne das Rekursgericht nicht nachvollziehen. Die Lösung Derbolav's (Die Neufestsetzung der Nutzwerte nach dem WEG 1975, ImmZ 1979, 4 ff), wonach im Falle bereits durchgeführter bewilligungspflichtiger Baumaßnahmen nachträglich die Baubewilligung eingeholt und damit ein Antrag nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WEG auch noch nachträglich gestellt werden könne, wirke beim vorliegenden Sachverhalt kontraproduktiv und sei daher dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.
Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde das mit der angesprochenen schweren Verständlichkeit der Fristbestimmung in § 3 Abs 2 Z 3 WEG bei gleichzeitiger Zulassung anderer Gründe für die Neufestsetzung der Nutzwerte.Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde das mit der angesprochenen schweren Verständlichkeit der Fristbestimmung in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WEG bei gleichzeitiger Zulassung anderer Gründe für die Neufestsetzung der Nutzwerte.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, daß die eigentliche Rechtsgrundlage ihres Begehrens die beabsichtigte Änderung des Wohnungseigentumsvertrages, nämlich dessen Anpassung an die neuen baulichen Gegebenheiten sei. Da eine solche Vertragsänderung die Neufestsetzung der Nutzwerte voraussetze, müssen diese - schon nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit - auch jederzeit möglich sein. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Nutzwerte wie begehrt neu festzusetzen.