Rechtssatz RS0082839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082839
Entscheidungsdatum
14.07.2008
Rechtssatz
Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Umwidmung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft - die bei der Nutzwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben haben - in § 1 Abs 1 oder 2 - Objekte - für die gemäß § 5 WEG ein eigener Nutzwert festzusetzen oder ein Zuschlag zu berücksichtigen ist - erfolgen.Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Umwidmung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft - die bei der Nutzwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben haben - in Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 - Objekte - für die gemäß Paragraph 5, WEG ein eigener Nutzwert festzusetzen oder ein Zuschlag zu berücksichtigen ist - erfolgen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 23/87
Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 23/87
Veröff: MietSlg XXXIX/14
- 5 Ob 80/94
Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 80/94
Auch; Beisatz: Dass einer solchen Umwidmung bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen der Liegenschaft vorangegangen sind, löst für sich allein die dem Änderungstatbestand des § 3 Abs 2 Z 3 WEG eigene Befristung des Antrags auf Neufestsetzung der Nutzwerte nicht aus. (T1)
- 5 Ob 2346/96b
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2346/96b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Umwidmung eines im Wohnungseigentum der Erstantragsgegnerin stehenden Objekts in eine Hausbesorgerwohnung sowie geltend gemachte bauliche Veränderungen. (T2)
- 5 Ob 252/01x
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 252/01x
Vgl auch; Beisatz: Allgemeine Teile werden von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst, auch wenn sie wohnungseigentumstauglich wären. (T3)
- 5 Ob 38/03d
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d
Auch; Veröff: SZ 2003/21
- 5 Ob 249/04k
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 249/04k
Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 9 Abs 2 Z 1 und 10 Abs 3 WEG 2002. (T4)
- 5 Ob 29/08p
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
Auch; Beis ähnlich wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082839
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00023_8700000_001