Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Unstrittigermaßen steht der östlich des Hauses gelegene Teil der Liegenschaft im Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG von Erst- und Zweitantragsteller.Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Unstrittigermaßen steht der östlich des Hauses gelegene Teil der Liegenschaft im Zubehörwohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG von Erst- und Zweitantragsteller.
Die Vorinstanzen haben richtig ausgeführt, dass das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden ist (§ 7 Abs 1 Satz 1 WEG) und der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil, solange das Wohnungseigentum besteht, außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten nicht teilbar ist (§ 8 Abs 1 WEG; 5 Ob 88/89 = WoBl 1990/9, 17 [Call]). Es ist aber noch folgendes zu bedenken:Die Vorinstanzen haben richtig ausgeführt, dass das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden ist (Paragraph 7, Absatz eins, Satz 1 WEG) und der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil, solange das Wohnungseigentum besteht, außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten nicht teilbar ist (Paragraph 8, Absatz eins, WEG; 5 Ob 88/89 = WoBl 1990/9, 17 [Call]). Es ist aber noch folgendes zu bedenken:
Die im Notariatsakt vorgenommene Schenkung der Dritt- und Viertantragsteller an die Erst- und Zweitantragsteller und die Schenkung von Erst- und Zweitantragsteller an ihren Sohn sind als Einheit aufzufassen. Daraus geht der Wille aller Wohnungseigentümer hervor, dass der östlich des Hauses gelegene Teil der Liegenschaft nicht mehr im Zubehörwohnungseigentum der Erst- und Zweitantragsteller stehen soll. Durch diese von allen Miteigentümern gewollte und sich aus dem Schenkungsvertrag ergebende Umwidmung des Zubehörwohnungseigentums als allgemeiner Teil, über den wiederum alle Miteigentümer gemeinsam verfügen können, stellt einen von § 3 Abs 2 WEG umfassten Grund für die Neufestsetzung der Nutzwerte dar. Die Fälle der Neufestsetzung der Nutzwerte sind nach ständiger Rechtsprechung im § 3 Abs 2 WEG nicht taxativ aufgezählt (MietSlg 38.620/53, 39.610/14, WoBl 1993, 173/119; Würth in Rummel II2, § 3 WEG, Rz 5 mwN). Diese Rechtsansicht erfuhr im 3. WÄG durch den Gesetzgeber eine Bestätigung (arg. "insbesondere"; 5 Ob 80/94). Zu diesen Gründen gehört auch die Berücksichtigung von Umwidmungen (SZ 50/163, MietSlg 39.610/14, 5Ob 80/94; Würth aaO § 3 WEG Rz 5). Allgemeine Teile werden von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst, auch wenn sie wohnungseigentumstauglich wären (MietSlg 40.628/14). Dadurch wird im vorliegenden Fall die Neufestsetzung der Nutzwerte notwendig.Die im Notariatsakt vorgenommene Schenkung der Dritt- und Viertantragsteller an die Erst- und Zweitantragsteller und die Schenkung von Erst- und Zweitantragsteller an ihren Sohn sind als Einheit aufzufassen. Daraus geht der Wille aller Wohnungseigentümer hervor, dass der östlich des Hauses gelegene Teil der Liegenschaft nicht mehr im Zubehörwohnungseigentum der Erst- und Zweitantragsteller stehen soll. Durch diese von allen Miteigentümern gewollte und sich aus dem Schenkungsvertrag ergebende Umwidmung des Zubehörwohnungseigentums als allgemeiner Teil, über den wiederum alle Miteigentümer gemeinsam verfügen können, stellt einen von Paragraph 3, Absatz 2, WEG umfassten Grund für die Neufestsetzung der Nutzwerte dar. Die Fälle der Neufestsetzung der Nutzwerte sind nach ständiger Rechtsprechung im Paragraph 3, Absatz 2, WEG nicht taxativ aufgezählt (MietSlg 38.620/53, 39.610/14, WoBl 1993, 173/119; Würth in Rummel II2, Paragraph 3, WEG, Rz 5 mwN). Diese Rechtsansicht erfuhr im 3. WÄG durch den Gesetzgeber eine Bestätigung (arg. "insbesondere"; 5 Ob 80/94). Zu diesen Gründen gehört auch die Berücksichtigung von Umwidmungen (SZ 50/163, MietSlg 39.610/14, 5Ob 80/94; Würth aaO Paragraph 3, WEG Rz 5). Allgemeine Teile werden von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst, auch wenn sie wohnungseigentumstauglich wären (MietSlg 40.628/14). Dadurch wird im vorliegenden Fall die Neufestsetzung der Nutzwerte notwendig.