Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0082870×

Rechtssatz RS0082870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082870

Geschäftszahl

5Ob88/89; 5Ob252/01x

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Rechtssatz

Der Standpunkt, man könne sich bei Verkauf der Eigentumswohnung das damit verbundene Zubehörseigentum an dem Personenkraftwagenabstellplatz vorbehalten und weiterhin "Wohnungseigentümer" dieses Abstellplatzes bleiben, verstößt gegen die Grundsätze des WEG 1975, daß das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden ist und der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil solange das Wohnungseigentum besteht außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten nicht geteilt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 88/89
    Veröff: WoBl 1990,17 (Call)
  • 5 Ob 252/01x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 252/01x
    Auch; nur: Grundsätze des WEG 1975, daß das Wohnungseigentum mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden ist und der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil solange das Wohnungseigentum besteht außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten nicht geteilt werden darf. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082870

Dokumentnummer

JJR_19891003_OGH0002_0050OB00088_8900000_001