Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der in der Zulassungsrüge relevierten Frage, ob ein Wohnungseigentumsobjekt aus mehreren selbständigen Räumlichkeiten bestehen kann, zulässig und im Sinne einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Aufhebung der vorinstanzlichen Sachbeschlüsse auch berechtigt.
Richtigerweise sind bereits die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß
die mit der beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden
Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen sind,
weil Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft
bereits vor dem 1.9.1975 begründet wurde. Das gilt gemäß § 29 Abs 1
Z 1 WEG für die eigentliche Parifizierung (Festsetzung der
Jahresmietwerte), daneben aber auch für die Frage, ob zugunsten der
Antragsgegnerin Wohnungseigentum bzw Zubehörwohnungseigentum an der
Fläche "Hof-Einfahrt" besteht, weil Gesetze grundsätzlich nicht
zurückwirken und Gesetzesänderungen - wie hier die Änderung der für
die Behandlung von Kfz-Abstellflächen maßgeblichen Bestimmungen durch
das WEG 1975 (bis hin zur Novellierung durch das 3. WÄG) - auf die
vorher erworbenen Rechte keinen Einfluß haben (§ 5 ABGB).
Davon ausgehend ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß die
verfahrensgegenständliche Hoffläche zwar nicht für sich allein, aber
zusammen mit Wohnungen oder Geschäftsräumen im Wohnungseigentum
(Zubehörwohnungseigentum) der Antragsgegnerin stehen konnte, sollte
diese Fläche unmittelbar (d. h.) von der Liegenschaftsgrenze, von
allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder von einem
Wohnungseigentumsobjekt der Antragsgegnerin aus zugänglich und
deutlich abgegrenzt sein (§ 1 Abs 2 WEG 1948). Daß dieser Teil
der Liegenschaft für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen
war, stand der Begründung von Zubehörwohnungseigentum - sieht man
vorerst von öffentlichrechtlichen Implikationen ab - nicht
entgegen, weil im WEG 1948 noch keine Einschränkung bezüglich der
Zuordnung von Abstellplätzen zu einem Wohnungseigentumsobjekt
bestand.
Fraglich ist, ob die Hoffläche tatsächlich einem
Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet werden kann, das sich - wie vom
Rekursgericht vertreten - aus mehreren Lagerräumen und einem
Garagengebäude zusammensetzt. Die hiezu geäußerten Lehrmeinungen
gehen eher in die Richtung, daß die bauliche Einheit eines
Wohnungseigentumsobjektes nur für dislozierte (Neben-)Räume einer
Wohnung oder eines Geschäftslokals preisgegeben werden dürfe (vgl
Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 21 zu
§ 1 WEG; Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 1 WEG; weitergehend Klang
in Klang2 III, 1167 und Jensik, Wohnungseigentum, 57). Maßgebend
dafür, ob mehrere im Eigentum derselben Person (jetzt auch derselben
Ehegatten) stehende Räume ungeachtet ihrer vollständigen baulichen
Trennung ein einheitliches Wohnungseigentumsobjekt bilden, ist
jedenfalls die Verkehrsauffassung (vgl Würth in Rummel2, aaO). Sie
erweckt im konkreten Fall doch Zweifel, ob es zulässig war, alle in
Sondernutzung der Antragsgegnerin stehenden Lager sowie die Garage
und die Hoffläche zu einem Wohnungseigentumsobjekt zusammenzufassen
(wie dies durch die Verbindung mit den 1766/10948 Anteilen der
Antragsgegnerin geschehen ist), da die verschiedenen Objekte immerhin
auf zwei Stiegen des Hauses verteilt sind. Die näheren Umstände, die
die Zusammengehörigkeit der im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin
stehenden Räume begründen könnten, werden also im Fall der
Neuparifizierung noch zu erheben sein, um sodann entscheiden zu
können, zu welchem Objekt die Hoffläche gehört, falls diese nicht -
wie von den Antragstellern geltend gemacht - zu den allgemeinen
Teilen der Liegenschaft zu zählen ist.
Die von den Antragstellern angestrebte Neuparifizierung erweist sich
schon deshalb als notwendig (zur Zulässigkeit kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden), weil
für die Hoffläche in gesetzwidriger Weise ein eigener Jahresmietwert
(Nutzwert) festgesetzt wurde. Gegenstände des
Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung
(Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des
Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden
Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden (MietSlg 40.629
ua; Call in WoBl 1993, 228 f; vgl auch die bereits erwähnte
Entscheidung des VwGH vom 11.12.1990, Zl 88/05/0227, 0228). Das
Rekursgericht setzte sich mit seiner Ablehnung einer Neuparifizierung
über die zwingende Vorschrift des § 2 WEG 1948, wonach nur die
Jahresmietwerte (Nutzwerte) von Wohnungen und Geschäftsräumen Eingang
in die Verhältnisrechnung der mit Wohnungseigentum verbundenen
Miteigentumsanteile finden dürfen, hinweg. Seine Entscheidung ließe
sich - im Ergebnis - nur dann halten, sollte der für die
Hoffläche angesetzte Jahresmietwert (Nutzwert) mit dem gesetzeskonformen Zuschlag zum Jahresmietwert (Nutzwert) des zugehörigen Wohnungseigentumsobjektes übereinstimmen, doch fehlen hiefür jegliche Entscheidungsgrundlagen.
Ebenfalls nicht ausreichend erörtert wurde die Frage, ob die
verfahrensgegenständliche Hoffläche nicht überhaupt als allgemeiner
Teil der Liegenschaft zu qualifizieren ist und damit bei der
Festsetzung der Jahresmietwerte (Nutzwerte) gänzlich unberücksichtigt
zu bleiben hat (MietSlg 33/15; MietSlg 40/14; WoBl 1995, 28/13
ua; Call in WoBl 1993, 175). Daß diese zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen benützte Hoffläche unmittelbar zugänglich und
deutlich abgegrenzt ist (was gemäß § 1 Abs 2 WEG 1948 überhaupt
erst die Möglichkeit zur Begründung von Zubehörwohnungseigentum
schafft), wird zwar von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen,
doch blieb ungeprüft, ob nicht die Zweckbestimmung des Hofs einer
ausschließlichen Benützung (durch die Antragsgegnerin) entgegensteht
(§ 1 Abs 3 WEG 1948). Um dies zu entscheiden, bedarf es näherer
Feststellungen über die Topographie des Hofs und seiner Umgebung (ob
er etwa - wie ein im Bauplan eingezeichneter "Notausstieg"
anzudeuten scheint - als Fluchtweg für Hausbewohner dient oder für
Einsätze von Rettung und Feuerwehr freizuhalten ist), daneben aber
auch einer Auseinandersetzung mit dem nur nebenbei erwähnten Problem,
ob und allenfalls welche Auflagen seitens der Baubehörde über die
Verwendung der Stellplätze im Hof gemacht wurden. Immerhin müssen
Pflichtstellplätze, wie sie dem seinerzeitigen
Wohnungseigentumsorganisator gemäß § 36 Abs 1 WrGaragenG 1957
vorgeschrieben wurden, der widmungsgemäßen Verwendung für Benützer
und Besucher der betreffenden Bauten stets offenstehen und dürfen nur
mit Bewilligung der Baubehörde aufgelassen werden (§ 36 Abs 1 und
Abs 5 WrGaragenG 1957). Der zwingenden öffentlichrechtlichen
Zweckbestimmung könnte ein im Zubehörwohnungseigentum der
Antragsgegnerin stehender Kfz-Abstellplatz im Hof daher nur
entsprechen, wenn anderswo die vorgeschriebenen Pflichtstellplätze
zur Verfügung stehen oder in rechtlich durchsetzbarer Weise (etwa
durch Bestandverträge oder Benützungsvereinbarungen) Vorsorge dafür
getroffen worden ist, daß die Stellplätze im Hof nicht nur von der
Antragsgegnerin, sondern - nach Maßgabe des Bedarfes aller Mit-
und Wohnungseigentümer des Hauses - auch von sonstigen Benützern
und Besuchern des Hauses in Anspruch genommen werden können. Eine
Widmung des Hofes, die in Verletzung einer verbindlichen
baubehördlichen Auflage diesen Zweck der Stellplatzsicherung zunichte
macht, wäre unbeachtlich, weil derartige Vorschreibungen nicht
privatautonom außer Kraft gesetzt werden können.
Ist die Verwendung der Hoffläche einer privatautonomen Regelung der Mit- und Wohnungseigentümer zugänglich, weil weder Sachzwänge noch gesetzliche oder behördliche Vorschriften die allgemeine oder nicht allein auf einen Wohnungseigentümer beschränkte Benützung erfordern, dann hat sich die Zuordnung der Hoffläche zu einem Wohnungseigentumsobjekt allein nach der Widmung zu richten. Diese ist auch der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) zugrunde zu legen, weil diese mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen muß (Palten, Wohnungseigentumsrecht, Rz 38; Würth aaO, Rz 3 zu § 3 WEG) und immer nur die vertragliche Widmung aller Teile der Wohnungseigentumsanlage nachvollziehen kann (Call, WoBl 1993, 175).Ist die Verwendung der Hoffläche einer privatautonomen Regelung der Mit- und Wohnungseigentümer zugänglich, weil weder Sachzwänge noch gesetzliche oder behördliche Vorschriften die allgemeine oder nicht allein auf einen Wohnungseigentümer beschränkte Benützung erfordern, dann hat sich die Zuordnung der Hoffläche zu einem Wohnungseigentumsobjekt allein nach der Widmung zu richten. Diese ist auch der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) zugrunde zu legen, weil diese mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen muß (Palten, Wohnungseigentumsrecht, Rz 38; Würth aaO, Rz 3 zu Paragraph 3, WEG) und immer nur die vertragliche Widmung aller Teile der Wohnungseigentumsanlage nachvollziehen kann (Call, WoBl 1993, 175).
Im konkreten Fall ist die vertragliche Widmung der Hoffläche als
Zubehör des Wohnungseigentumsobjektes der Antragsgegnerin (oder eines
ihrer Wohnungseigentumsobjekte, wobei noch zu klären wäre, zu welchem
es gehört) nicht zweifelhaft. Die Widmung kann nämlich auch schlüssig
erfolgen (MietSlg 31.518; MietSlg 32.476; SZ 64/146 ua; Call in
Anm zu WoBl 1994, 152/29). Ist - wie hier - ein bestimmter Teil
der Liegenschaft (eben die Hoffläche) mit dem Miteigentumsanteil
(Mindestanteil) eines bestimmten Wohnungseigentümers verbunden
worden, erfolgten dementsprechend Parifizierung und Verbücherung
(wozu sich aus den Urkunden noch ergänzen ließe, daß der
Antragsgegnerin bzw deren Rechtvorgängerin im
Wohnungseigentumsvertrag in Übereinstimmung mit dem
Parifizierungsbescheid die alleinige Verfügung über "Garage, Lager
und Hof-Einfahrt" eingeräumt wurde) und hat sich seit mehr als
zwanzig Jahren an den entsprechenden Besitzverhältnissen nichts
geändert, dann deckt diese eindeutige Zuweisung von
Sondernutzungsrechten an einen bestimmten Wohnungseigentümer - mag
sie auch mit der Vorstellung der Einräumung von selbständigem
Wohnungseigentum verbunden gewesen sein - die Annahme, daß
zumindest auch der für die Begründung von Zubehörwohnungseigentum notwendige Widmungsakt vom Willen der Vertragsparteien umfaßt war. Sollte daher die Hoffläche nicht kraft Gesetzes zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen, wird sie bei der Neuparifizierung als Gegenstand von Zubehörwohnungseigentum der Antragsgegnerin zu behandeln sein. Es bestünde kein Anlaß, die im Grundbuch vollzogene sachliche Zuordnung zu ändern.
Gleiches gilt für die durch die Verkleinerung der Garage frei gewordene Grundfläche. Da die als Lager verwendete "Garage" selbst im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin steht (was auch die Antragsteller nie angezweifelt haben), ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß die "Verkleinerungsfläche", die ja als Teil des Garagengebäudes stets der Antragsgegnerin zur Sondernutzung zugewiesen war und nunmehr Teil der ebenfalls von der Antragsgegnerin widmungsgemäß beanspruchten Hoffläche geworden ist, nur das rechtliche Schicksal der Hoffläche teilen kann. Besteht das Zubehörwohnungseigentum der Antragsgegnerin an der Hoffläche zu Recht, dann wird ein entsprechendes Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin auch an der im Zuge des Garagenumbaus neu gewonnenen Fläche anzuerkennen sein. Der Widmungsakt, der die Garage als Gegenstand des Wohnungseigentums mit dem Mindestanteil der Antragsgegnerin verband, deckt als minus auch die Sondernutzung der Grundfläche als Zubehörwohnungseigentum.
Demnach bleibt offen, ob die Hoffläche (unter Einschluß der "Garagenverkleinerungsfläche") auf Grund ihrer Zweckwidmung nicht doch als allgemeiner Teil der Liegenschaft zu behandeln ist, zu
welchem Objekt die Hoffläche - sollte sie die ausschließliche
Nutzung durch die Antragsgegnerin zulassen - gehört und welcher
Zuschlag zum Jahresmietwert (Nutzwert) des zugehörigen selbständigen Wohnungseigentumsobjekts für das Zubehörwohnungseigentum an dem mit "Hof-Einfahrt" beschriebenen Liegenschaftsteil gerechtfertigt ist. Um das zu klären, war wie im Spruch zu entscheiden.