Rechtssatz RS0082820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082820
Entscheidungsdatum
09.12.2003
Rechtssatz
Wurde für eine Hoffläche in gesetzwidriger Weise ein eigener Jahresmietwert (Nutzwert) festgesetzt, so erweist sich eine von den Antragstellern angestrebte Neuparifizierung als notwendig. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 83/95
Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
- 5 Ob 109/03w
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte der (vorhandenen) Wohnungseigentumsobjekte ist in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 WEG 1975 (dem jetzt im Wesentlichen § 9 Abs 2 WEG 2002 entspricht) zulässig. (T1); Veröff: SZ 2003/157
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082820
Dokumentnummer
JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_003