Rechtssatz RS0082987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082987
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Selbständige Räumlichkeiten (§ 1 Abs 1 erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs 3 WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. Selbständige Räumlichkeiten, die kraft Widmung der Nutzung sämtlicher Miteigentümer dienen sollen, werden als sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft von der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nicht erfasst.Selbständige Räumlichkeiten (Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach Paragraph eins, Absatz 3, WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. Selbständige Räumlichkeiten, die kraft Widmung der Nutzung sämtlicher Miteigentümer dienen sollen, werden als sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft von der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nicht erfasst.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 104/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 104/91
Veröff: SZ 64/146 = WoBl 1993,17 (Call)
- 5 Ob 5/95
Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 5/95
Auch
- 5 Ob 83/95
Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
Vgl auch
- 5 Ob 188/97a
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
Vgl auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 83/95 (T1)
- 5 Ob 52/01k
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 52/01k
Vgl auch; nur: Selbständige Räumlichkeiten (§ 1 Abs 1 erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs 3 WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. (T2); Beisatz: Neben der rechtsgeschäftlichen Zweckbestimmung, die Teile der gemeinsamen Liegenschaft einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entzieht (etwa eine Benützungsregelung), genügt auch eine tatsächliche. (T3)
- 5 Ob 29/08p
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
Auch; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann Wohnungseigentum nicht begründet werden (§ 3 Abs 3 WEG 2002); allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T4)
- 5 Ob 200/12s
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s
Vgl; Beis ähnlich wie T4 nur: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082987
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0050OB00104_9100000_003