Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG (in der Fassung nach dem 3. WÄG; vorher § 1 Abs 3 WEG) vorliegt, wenn die ausschließliche Benützung des für die Begründung von Wohnungseigentum ausersehenen Objekts durch den Wohnungseigentümer nicht gewährleistet ist. Wohnungseigentum an einer Wohnung, durch die andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mit-)Nutzung zugewiesenen Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Wohnungsteile (Durchgangszimmer) aus dem Wohnungsverband des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden (vgl Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, RN 24 zu § 1). Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können, sind nämlich als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Darum werden etwa Stiegenhäuser, Hausgänge etc von der zwingenden Ausschlußklausel des § 1 Abs 4 WEG erfaßt (Faistenberger - Barta - Call aaO, RN 52 zu § 1).Auszugehen ist davon, daß ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 4, WEG (in der Fassung nach dem 3. WÄG; vorher Paragraph eins, Absatz 3, WEG) vorliegt, wenn die ausschließliche Benützung des für die Begründung von Wohnungseigentum ausersehenen Objekts durch den Wohnungseigentümer nicht gewährleistet ist. Wohnungseigentum an einer Wohnung, durch die andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mit-)Nutzung zugewiesenen Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Wohnungsteile (Durchgangszimmer) aus dem Wohnungsverband des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden vergleiche Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, RN 24 zu Paragraph eins,). Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können, sind nämlich als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Darum werden etwa Stiegenhäuser, Hausgänge etc von der zwingenden Ausschlußklausel des Paragraph eins, Absatz 4, WEG erfaßt (Faistenberger - Barta - Call aaO, RN 52 zu Paragraph eins,).
Ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich (MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20; 3 Ob 113/91). Das gilt zumindest dannn, wenn die Begründung von Wohnungseigentum geradezu (etwa rechtlich) unmöglich ist, was auf Teile der Liegenschaft zutrifft, die notwendigerweise der allgemeinen Benützung dienen (Call in WoBl 1992, 23 f; derselbe, Hausbesorgerwohnung und Wohnungseigentum, JBl 1978, 499; vgl auch Faistenberger - Barta - Call aaO, RN 56 zu § 1; Würth in Rummel2, Rz 9 zu § 1 WEG).Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 4, WEG zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich (MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20; 3 Ob 113/91). Das gilt zumindest dannn, wenn die Begründung von Wohnungseigentum geradezu (etwa rechtlich) unmöglich ist, was auf Teile der Liegenschaft zutrifft, die notwendigerweise der allgemeinen Benützung dienen (Call in WoBl 1992, 23 f; derselbe, Hausbesorgerwohnung und Wohnungseigentum, JBl 1978, 499; vergleiche auch Faistenberger - Barta - Call aaO, RN 56 zu Paragraph eins,; Würth in Rummel2, Rz 9 zu Paragraph eins, WEG).
Damit ist zu prüfen, ob das unbestrittenermaßen in Gemeinschaftsnutzung stehende Flachdach des verfahrensgegenständlichen Hauses tatsächlich nur über den der Wohnung top 9 zugeordneten Dachbodenraum erreicht werden kann. Die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene Feststellung, schon zur Zeit, als der Gatte der Klägerin den ausgebauten Teil der Wohnung top 9 gemietet hatte, habe "die einzige Ausstiegsmöglichkeit auf das Dach durch den nicht ausgebauten Dachbodenteil bestanden", legt eine solche Vermutung nahe, doch halten offensichtlich sogar die beklagten Parteien diese Frage für noch nicht abschließend geklärt, haben sie doch in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und in ihrer Revision gegen das Berufungsurteil eine diesbezügliche Feststellungsergänzung aufgrund der vorliegenden Außerstreitstellungen und Beweisergebnisse begehrt (AS 74 und 110). Die Klägerin wiederum bestreitet, daß sich ihrem Vorbringen entnehmen ließe, die einzige Zugangsmöglichkeit zum Flachdach des Hauses führe über den zur Wohnung top 9 gehörigen Dachbodenraum (AS 82 und S 3 der Revisionsbeantwortung). Die Frage, die offenbar von beiden Vorinstanzen als nicht entscheidungswesentlich erachtet wurde, weil an der Rechtswirksamkeit des Widmungsaktes (Einbeziehung des Durchgangsraumes in das Wohnungseigentumsobjekt top 9) nicht zu zweifeln sei, wenn für den nunmehr fehlenden Dachausstieg ohnehin Ersatz geschaffen werden könne, bedarf daher einer weiteren Erörterung und Klarstellung. Mit dem bloßen Hinweis, daß bauliche Änderungen den bisher vorhandenen (sei es auch einzigen) Dachausstieg entbehrlich machen könnten, ist es nicht getan, weil es zur Bestimmtheit und damit Rechtswirksamkeit eines solchen Widmungsaktes gehört hätte, Art, Umfang und Kostentragung der notwendigen Umbauten in die Allparteieneinigung einzubeziehen. Wenn die Klägerin damit argumentiert, wirksam und damit in der Folge bindend sei ein Widmungsakt immer schon dann, wenn er eine mit § 1 WEG vereinbare Auslegungsmöglichkeit zuläßt (die noch dazu im konkreten Fall eindeutig darauf hinauslaufe, daß sich die Miteigentümer mit der Verlegung des Dachausstiegs auf Kosten aller einverstanden erklärt hätten, indem sie im Wohnungseigentumsvertrag und anläßlich der Nutzwertfestsetzung auf die vormalige Gemeinschaftsnutzung des strittigen Dachbodenraums verzichteten), übersieht sie, daß zuerst der Inhalt der Parteieneinigung festgestellt werden muß, um dann seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben überprüfen zu können. Dies wiederum setzt, was im gegenständlichen Fall unterblieben ist, die Erforschung der Parteienabsicht voraus (§ 914 ABGB). Auf die klärende Feststellung, ob der einzig mögliche Ausstieg zum Flachdach über den strittigen Dachbodenraum führte bzw noch immer führt und was sich die Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bei der Einbeziehung des Dachbodenraums in das Wohnungseigentumsobjekt top 9 vorstellten, sollte dies der Fall gewesen sein, kann daher nicht verzichtet werden. Der Auslegungsvariante der Klägerin ist dabei ebenso nachzugehen wie der Behauptung der Beklagten, der strittige Dachbodenraum sei nur durch ein Mißverständnis in die Wohnung top 9 einbezogen worden, weil sie (bzw ihre Rechtsvorgänger) sich nie mit der Aufgabe der Durchgangsmöglichkeit zum Flachdach einverstanden erklärt und eine Einschränkung des Wohnungseigentumsrechtes an top 9 durch ihr Durchgangsrecht beabsichtigt hätten. Insoweit bedarf es einer Verfahrensergänzung, die dem Erstgericht aufzutragen war, weil sich ihr Umfang noch nicht absehen läßt.Damit ist zu prüfen, ob das unbestrittenermaßen in Gemeinschaftsnutzung stehende Flachdach des verfahrensgegenständlichen Hauses tatsächlich nur über den der Wohnung top 9 zugeordneten Dachbodenraum erreicht werden kann. Die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene Feststellung, schon zur Zeit, als der Gatte der Klägerin den ausgebauten Teil der Wohnung top 9 gemietet hatte, habe "die einzige Ausstiegsmöglichkeit auf das Dach durch den nicht ausgebauten Dachbodenteil bestanden", legt eine solche Vermutung nahe, doch halten offensichtlich sogar die beklagten Parteien diese Frage für noch nicht abschließend geklärt, haben sie doch in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und in ihrer Revision gegen das Berufungsurteil eine diesbezügliche Feststellungsergänzung aufgrund der vorliegenden Außerstreitstellungen und Beweisergebnisse begehrt (AS 74 und 110). Die Klägerin wiederum bestreitet, daß sich ihrem Vorbringen entnehmen ließe, die einzige Zugangsmöglichkeit zum Flachdach des Hauses führe über den zur Wohnung top 9 gehörigen Dachbodenraum (AS 82 und S 3 der Revisionsbeantwortung). Die Frage, die offenbar von beiden Vorinstanzen als nicht entscheidungswesentlich erachtet wurde, weil an der Rechtswirksamkeit des Widmungsaktes (Einbeziehung des Durchgangsraumes in das Wohnungseigentumsobjekt top 9) nicht zu zweifeln sei, wenn für den nunmehr fehlenden Dachausstieg ohnehin Ersatz geschaffen werden könne, bedarf daher einer weiteren Erörterung und Klarstellung. Mit dem bloßen Hinweis, daß bauliche Änderungen den bisher vorhandenen (sei es auch einzigen) Dachausstieg entbehrlich machen könnten, ist es nicht getan, weil es zur Bestimmtheit und damit Rechtswirksamkeit eines solchen Widmungsaktes gehört hätte, Art, Umfang und Kostentragung der notwendigen Umbauten in die Allparteieneinigung einzubeziehen. Wenn die Klägerin damit argumentiert, wirksam und damit in der Folge bindend sei ein Widmungsakt immer schon dann, wenn er eine mit Paragraph eins, WEG vereinbare Auslegungsmöglichkeit zuläßt (die noch dazu im konkreten Fall eindeutig darauf hinauslaufe, daß sich die Miteigentümer mit der Verlegung des Dachausstiegs auf Kosten aller einverstanden erklärt hätten, indem sie im Wohnungseigentumsvertrag und anläßlich der Nutzwertfestsetzung auf die vormalige Gemeinschaftsnutzung des strittigen Dachbodenraums verzichteten), übersieht sie, daß zuerst der Inhalt der Parteieneinigung festgestellt werden muß, um dann seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben überprüfen zu können. Dies wiederum setzt, was im gegenständlichen Fall unterblieben ist, die Erforschung der Parteienabsicht voraus (Paragraph 914, ABGB). Auf die klärende Feststellung, ob der einzig mögliche Ausstieg zum Flachdach über den strittigen Dachbodenraum führte bzw noch immer führt und was sich die Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bei der Einbeziehung des Dachbodenraums in das Wohnungseigentumsobjekt top 9 vorstellten, sollte dies der Fall gewesen sein, kann daher nicht verzichtet werden. Der Auslegungsvariante der Klägerin ist dabei ebenso nachzugehen wie der Behauptung der Beklagten, der strittige Dachbodenraum sei nur durch ein Mißverständnis in die Wohnung top 9 einbezogen worden, weil sie (bzw ihre Rechtsvorgänger) sich nie mit der Aufgabe der Durchgangsmöglichkeit zum Flachdach einverstanden erklärt und eine Einschränkung des Wohnungseigentumsrechtes an top 9 durch ihr Durchgangsrecht beabsichtigt hätten. Insoweit bedarf es einer Verfahrensergänzung, die dem Erstgericht aufzutragen war, weil sich ihr Umfang noch nicht absehen läßt.
Sollte sich herausstellen, daß das Flachdach des Hauses der Streitteile nur über den zum Objekt top 9 gehörigen Dachbodenraum zu erreichen war und daß sich die Parteien des Wohnungseigentumsvertrages auch nicht über die Verlegung des Dachausstiegs einig waren, fehlt der Klägerin das ihrem Unterlassungsbegehren zugrundegelegte Ausschließlichkeitsrecht des Eigentümers, weil sie mangels gültigen Widmungsaktes nie - auch nicht im Vertrauen auf das Grundbuch - Wohnungseigentum am verfahrensgegenständlichen Dachboden bzw an jenem Teil, der als Durchgang zum Flachdach dient, erworben hat. Auf den in der Revisionsbeantwortung erneut hervorgehobenen Umstand, daß die Beklagten auf ein Angebot der Klägerin, einen anderen Dachausstieg zu schaffen, nicht eingegangen sind, kommt es diesfalls nicht an.
Führt hingegen die Verfahrensergänzung zum Ergebnis, daß sich die Parteien des Wohnungseigentumsvertrages darüber einig waren, den bisher als Durchgang zum Flachdach benützten Dachbodenraum in das Wohnungseigentumsobjekt top 9 einzubeziehen und für den dadurch verlorengehenden Dachausstieg auf irgendeine Weise Ersatz zu schaffen (wobei die Art und Weise der Ersatzbeschaffung bei Versagen sonstiger Auslegungshilfen auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen bestimmt werden könnte), läge ein gültiger Widmungsakt im Rahmen rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Dann könnte eine neuerliche Klagsstattgebung nur an einem mittlerweiligen Abgehen von dieser Widmung scheitern, wofür es nach dem derzeitigen Verfahrensstand an Anhaltspunkten fehlt.
Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß ohnehin noch ein weiterer Zugang zum Flachdach existiert, der von der Klägerin beanspruchte Dachboden also nur kraft vertraglicher (konkludenter) Widmung ein allgemeiner Teil der Liegenschaft war, wäre zwar die Umwidmung durch den seinerzeitigen Wohnungseigentumsvertrag rechtswirksam gewesen; die Widmung der Zugangsfläche als wohnungseigentumsfähiges, zu top 9 des Hauses gehöriges Objekt könnte sich in der Zwischenzeit jedoch wieder geändert haben, weil der Dachboden auch nachher noch, wie die Klägerin selbst zugesteht, bis heute (arg. "derzeit" in AS 3), als Durchgang zum Flachdach benützt wird. Die Möglichkeit einer solchen (nicht der Schriftform unterliegenden) Umwidmung wird von Judikatur und Lehre anerkannt (WoBl 1993, 17/10 mit zustimmender Anm von Call). Ob sie - wie im Vollzugsstadium erforderlich - einhellig (vgl Würth aaO, Rz 8 zu § 1 WEG) und mit der nötigen Klarheit (§ 863 ABGB) erfolgte, die Klägerin bzw ihr Rechtsvorgänger also unmißverständlich die Zustimmung zu einer dauernden Nutzung des Dachbodens als Zugang zum Flachdach bekundete, muß der Beurteilung der noch zu schaffenden Entscheidungsgrundlagen überlassen bleiben.Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß ohnehin noch ein weiterer Zugang zum Flachdach existiert, der von der Klägerin beanspruchte Dachboden also nur kraft vertraglicher (konkludenter) Widmung ein allgemeiner Teil der Liegenschaft war, wäre zwar die Umwidmung durch den seinerzeitigen Wohnungseigentumsvertrag rechtswirksam gewesen; die Widmung der Zugangsfläche als wohnungseigentumsfähiges, zu top 9 des Hauses gehöriges Objekt könnte sich in der Zwischenzeit jedoch wieder geändert haben, weil der Dachboden auch nachher noch, wie die Klägerin selbst zugesteht, bis heute (arg. "derzeit" in AS 3), als Durchgang zum Flachdach benützt wird. Die Möglichkeit einer solchen (nicht der Schriftform unterliegenden) Umwidmung wird von Judikatur und Lehre anerkannt (WoBl 1993, 17/10 mit zustimmender Anmerkung von Call). Ob sie - wie im Vollzugsstadium erforderlich - einhellig vergleiche Würth aaO, Rz 8 zu Paragraph eins, WEG) und mit der nötigen Klarheit (Paragraph 863, ABGB) erfolgte, die Klägerin bzw ihr Rechtsvorgänger also unmißverständlich die Zustimmung zu einer dauernden Nutzung des Dachbodens als Zugang zum Flachdach bekundete, muß der Beurteilung der noch zu schaffenden Entscheidungsgrundlagen überlassen bleiben.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidungen stützen sich auf Paragraph 52, ZPO.