Rechtssatz RS0083242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083242
Entscheidungsdatum
27.09.2001
Norm
WEG idF 3.WÄG §1 Abs4
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG liegt vor, wenn die ausschließliche Benützung des für die Begründung von Wohnungseigentum ausersehenen Objekts durch den Wohnungseigentümer nicht gewährleistet ist. Wohnungseigentum an einer Wohnung, durch die andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mitnutzung) Nutzung zugewiesene Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Wohnungsteile (Durchgangszimmer) aus dem Wohnungsverband des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden.Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 4, WEG liegt vor, wenn die ausschließliche Benützung des für die Begründung von Wohnungseigentum ausersehenen Objekts durch den Wohnungseigentümer nicht gewährleistet ist. Wohnungseigentum an einer Wohnung, durch die andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mitnutzung) Nutzung zugewiesene Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Wohnungsteile (Durchgangszimmer) aus dem Wohnungsverband des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 5/95
Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 5/95
- 5 Ob 188/97a
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
Ähnlich; Beisatz: Hier: Kellerräume und Lagerräume, in denen Teile der Heizanlage untergebracht sind oder die durchquert werden müssen. (T1)
- 5 Ob 160/01t
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 160/01t
nur: Wohnungseigentum an einer Wohnung, durch die andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mitnutzung) Nutzung zugewiesene Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Wohnungsteile (Durchgangszimmer) aus dem Wohnungsverband des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden. (T2); Veröff: SZ 74/165
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083242
Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00005_9500000_001