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Rechtssatz RS0083242

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083242

Geschäftszahl

5Ob5/95; 5Ob188/97a; 5Ob160/01t

Entscheidungsdatum

27.09.2001

Norm

WEG idF 3.WÄG §1 Abs4

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 4, WEG liegt vor, wenn die ausschließliche Benützung des für die Begründung von Wohnungseigentum ausersehenen Objekts durch den Wohnungseigentümer nicht gewährleistet ist. Wohnungseigentum an einer Wohnung, durch die andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mitnutzung) Nutzung zugewiesene Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Wohnungsteile (Durchgangszimmer) aus dem Wohnungsverband des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/95
    Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 5/95
  • 5 Ob 188/97a
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Kellerräume und Lagerräume, in denen Teile der Heizanlage untergebracht sind oder die durchquert werden müssen. (T1)
  • 5 Ob 160/01t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 160/01t
    nur: Wohnungseigentum an einer Wohnung, durch die andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mitnutzung) Nutzung zugewiesene Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Wohnungsteile (Durchgangszimmer) aus dem Wohnungsverband des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden. (T2); Veröff: SZ 74/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083242

Dokumentnummer

JJR_19950113_OGH0002_0050OB00005_9500000_001