Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin macht die fehlende Wohnungseigentumstauglichkeit der Objekte geltend, da die Abtrennung zur Mall nicht gegeben sei. Rollbalken und Glaswände entsprechen nicht dem Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheiten nach allen Seiten. Weiters fehle eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett in vielen Objekten. Die Mall sei kein allgemeiner Teil des Hauses, durch den die einzelnen Objekte erreicht werden können. Sie sei vielmehr eine besondere Fläche des Einkaufszentrums, die besondere Betriebe beherberge. Sie stehe daher nicht der Allgemeinheit zur Verfügung. Der Begründung von Wohnungseigentum stehe die öffentliche Straße, die die Liegenschaft in zwei Teile trenne, entgegen, da Wohnungseigentum voraussetze, dass Miteigentum an der gesamten Liegenschaft begründet werde. Der abgetrennte Teil der Liegenschaft sei den einzelnen Objekten nicht zuzuordnen und auch bei der Nutzwertermittlung nicht zu berücksichtigen, sodass damit nicht auf der gesamten Liegenschaft Wohnungseigentum begründet werde.
Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ist anlässlich der
Nutzwertfestsetzung als Vorfrage zu prüfen (5 Ob 2220/96y = WoBl
1997, 105/24 = NZ 1997, 259/393, RIS-Justiz RS008352, RS0082872 [T2
und 3], 5 Ob 298/98d = NZ 2000/249).
Das Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen (§ 1 Abs 1 WEG). An Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbe- stimmung einer ausschließlichen Benützung entgegenstehen, kann Wohnungseigentum nicht bestehen (§ 1 Abs 4 WEG). Wohnungseigentum an einem Objekt, durch das andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mit-)Nutzung zugewiesenen Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Teile (Räume, durch die durchgegangen werden muss) aus dem Verband des Objektes des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden. Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können, sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren,Das Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen (Paragraph eins, Absatz eins, WEG). An Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbe- stimmung einer ausschließlichen Benützung entgegenstehen, kann Wohnungseigentum nicht bestehen (Paragraph eins, Absatz 4, WEG). Wohnungseigentum an einem Objekt, durch das andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mit-)Nutzung zugewiesenen Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Teile (Räume, durch die durchgegangen werden muss) aus dem Verband des Objektes des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden. Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können, sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren,
an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann (5 Ob 113/95 =
SZ 69/68 = MietSlg 48.465). Der in § 1 WEG verwendete Begriff derSZ 69/68 = MietSlg 48.465). Der in Paragraph eins, WEG verwendete Begriff der
wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsver- ständnis verweisen (5 Ob 287/98m). Daraus hat die Judikatur den Schluss gezogen, dass die Wohnungseigentumstaug- lichkeit eines Objektes die bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten erfordert und ansonsten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (WoBl 1997, 105/24 mit tw krit Anm von Call = NZ 1997, 259/393 mit zust Anm von Hoyer, 5 Ob 287/98m, 5 Ob 47/00y je mwN). Den "sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" muss auch eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkannt werden, damit sie wohnungseigentumstauglich sind (5 Ob 47/00y, WoBl 1997, 105/24 = NZ 1997, 259/393, 5 Ob 326/99y).wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsver- ständnis verweisen (5 Ob 287/98m). Daraus hat die Judikatur den Schluss gezogen, dass die Wohnungseigentumstaug- lichkeit eines Objektes die bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten erfordert und ansonsten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (WoBl 1997, 105/24 mit tw krit Anmerkung von Call = NZ 1997, 259/393 mit zust Anmerkung von Hoyer, 5 Ob 287/98m, 5 Ob 47/00y je mwN). Den "sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" muss auch eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkannt werden, damit sie wohnungseigentumstauglich sind (5 Ob 47/00y, WoBl 1997, 105/24 = NZ 1997, 259/393, 5 Ob 326/99y).
Dem Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit nach allen Seiten kann aber nicht nur durch Mauern Rechnung getragen werden. Insbesondere bei Geschäftslokalen können die Abgrenzungsfunktion auch sonstige, im allgemeinen Verkehr übliche Einrichtungen übernehmen, die insoferne Wänden gleichzuhalten sind, als sie baulich fix installiert sind und nicht ohne erheblichen Aufwand entfernt oder versetzt werden können. Es bedarf wohl keiner besonderen Begründung, dass Schiebegitter/-tor und Rollbalken, die auch zur Verhinderung von Einbrüchen verwendet werden, mit einem jederzeit leicht entfernbaren Maschengitterzaun, der nicht einmal bis zur Decke reicht, nicht vergleichbar ist. Sowohl Rollbalken als auch Schiebegitter sind in den Baulichkeiten fix montiert und ihre Lage ist durch Führungsschienen und Verriegelung in den Wänden bzw. Boden dauerhaft festgelegt. Sie können nicht ohne erheblichen bautechnischen Aufwand entfernt oder versetzt werden. Es hat dann keinen Einfluss auf die Abgrenzungsfunktion dieser Einrichtungen, wenn sie innerhalb der baulich vorgegebenen Position geöffnet werden können, um den Zugang zum Geschäftslokal zu vergrößern. Die bauliche Abgeschlossenheit des Objektes nach allen Seiten wird also auch durch im allgemeinen Verkehr übliche Rollläden und Schiebegitter/-tore, die vom Boden bis zur Decke reichen, erfüllt.
Glaswände stehen den herkömmlichen Mauern noch viel näher, unterscheiden sie sich doch von ihnen primär nur durch das Material, das die Durchsicht ermöglicht. Auch Glaswände schließen baulich fixiert das Objekt gegenüber den anschließenden Flächen ab.
In § 1 Abs 1 WEG ist ausdrücklich zwischen selbständigen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten unterschieden. Da im § 1 Abs 3 WEG nur für selbständige Wohnungen die Wohnungseigentumstauglichkeit davon abhängig gemacht wird, dass im Inneren eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett vorhanden ist, gilt diese Voraussetzung für sonstige selbständige Räumlichkeiten nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht (so auch Palten, Wohnungseigentumsrecht2, Rz 13, Tades/Stabenthei- ner in ÖJZ 1994, 27, Illeditz, Das Wohnungseigentum, S 4).In Paragraph eins, Absatz eins, WEG ist ausdrücklich zwischen selbständigen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten unterschieden. Da im Paragraph eins, Absatz 3, WEG nur für selbständige Wohnungen die Wohnungseigentumstauglichkeit davon abhängig gemacht wird, dass im Inneren eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett vorhanden ist, gilt diese Voraussetzung für sonstige selbständige Räumlichkeiten nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht (so auch Palten, Wohnungseigentumsrecht2, Rz 13, Tades/Stabenthei- ner in ÖJZ 1994, 27, Illeditz, Das Wohnungseigentum, S 4).
Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Benützungsrechte außenstehender Personen an Teilen der Liegenschaft für die rechtliche Qualifikation der Wohnungseigentumsfähigkeit keine Rolle spielt (5 Ob 188/97a = immolex 1998, 14/10). Unstrittig ist, dass über die Mall erst die einzelnen Bereiche betretbar sind. Die von der Antragsgegnerin eingeräumten Rechte an außenstehende Personen ändern nichts daran, dass die Mall im Verhältnis zwischen den Miteigentümern ein allgemeiner Teil des Hauses ist, da sie zur Benützung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte (Zugang) verwendet werden muss (§ 1 Abs 4 WEG).Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Benützungsrechte außenstehender Personen an Teilen der Liegenschaft für die rechtliche Qualifikation der Wohnungseigentumsfähigkeit keine Rolle spielt (5 Ob 188/97a = immolex 1998, 14/10). Unstrittig ist, dass über die Mall erst die einzelnen Bereiche betretbar sind. Die von der Antragsgegnerin eingeräumten Rechte an außenstehende Personen ändern nichts daran, dass die Mall im Verhältnis zwischen den Miteigentümern ein allgemeiner Teil des Hauses ist, da sie zur Benützung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte (Zugang) verwendet werden muss (Paragraph eins, Absatz 4, WEG).
Wohnungseigentum kann nur am ganzen Grundbuchskörper begründet werden (§ 3 GBG, vgl. MietSlg 33.450/9; Palten aaO, Rz 5). An der EZ *****, die aus dem bebauten Grundstück ***** und dem unbebauten Grundstück ***** besteht, soll das Wohnungseigentum begründet werden, sohin an einem Grundbuchskörper. Es ist nicht erforderlich, dass alle Grundstücke eines Grundstückskörpers bebaut sind. Die Nutzwertfestsetzung bezieht sich nur auf Räumlichkeiten (§ 3 WEG). Der öffentlichen Straße ist die Grundstücksnummer ***** zugeordnet, betrifft also einen anderen Grundbuchskörper.Wohnungseigentum kann nur am ganzen Grundbuchskörper begründet werden (Paragraph 3, GBG, vergleiche MietSlg 33.450/9; Palten aaO, Rz 5). An der EZ *****, die aus dem bebauten Grundstück ***** und dem unbebauten Grundstück ***** besteht, soll das Wohnungseigentum begründet werden, sohin an einem Grundbuchskörper. Es ist nicht erforderlich, dass alle Grundstücke eines Grundstückskörpers bebaut sind. Die Nutzwertfestsetzung bezieht sich nur auf Räumlichkeiten (Paragraph 3, WEG). Der öffentlichen Straße ist die Grundstücksnummer ***** zugeordnet, betrifft also einen anderen Grundbuchskörper.
Das Rekursgericht hat die Rechtssache zutreffend beurteilt. Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.