Rechtssatz RS0115601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115601
Entscheidungsdatum
27.09.2001
Norm
WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs3
Rechtssatz
Da im § 1 Abs 3 WEG nur für selbständige Wohnungen die Wohnungseigentumstauglichkeit davon abhängig gemacht wird, dass im Inneren eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett vorhanden ist, gilt diese Voraussetzung für sonstige selbständige Räumlichkeiten nicht.Da im Paragraph eins, Absatz 3, WEG nur für selbständige Wohnungen die Wohnungseigentumstauglichkeit davon abhängig gemacht wird, dass im Inneren eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett vorhanden ist, gilt diese Voraussetzung für sonstige selbständige Räumlichkeiten nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115601
Dokumentnummer
JJR_20010927_OGH0002_0050OB00160_01T0000_001