Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob an dem Objekt E 1 (Geschäftslokal) in der im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag beschriebenen und auch der Nutzwertfestsetzung zugrundeliegenden Ausgestaltung Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 1 und 4 WEG 1975 (idF des 3. WÄG; auch im folgenden immer in dieser Fassung) begründet werden kann. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob an dem Objekt E 1 (Geschäftslokal) in der im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag beschriebenen und auch der Nutzwertfestsetzung zugrundeliegenden Ausgestaltung Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 4 WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG; auch im folgenden immer in dieser Fassung) begründet werden kann. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Das Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit (hier: das Objekt E 1) ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen (§ 1 Abs 1 WEG 1975). Demgemäß kann an Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, Wohnungseigentum nicht bestehen (§ 1 Abs 4 WEG 1975).Das Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit (hier: das Objekt E 1) ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen (Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975). Demgemäß kann an Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, Wohnungseigentum nicht bestehen (Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975).
Die Vertragsparteien selbst gehen zutreffend davon aus, daß der - baulich gesehen - im Verband der das Objekt E 1 umfassenden Räume gelegene Heizraum (auch entsprechend der von den Parteien vorgenommenen Widmung) einen der allgemeinen Benützung, nämlich der Beheizung des ganzen Hauses, dienenden Teil der Liegenschaft darstellt und folglich nicht vom Wohnungseigentumsobjekt E 1 umfaßt sein soll. Dieser allgemeine Teil der Liegenschaft kann nach den dem Vertrag und der Nutzwertfestsetzung zugrundeliegenden Plänen nicht unmittelbar von einem allgemeinen Teil der Liegenschaft, sondern nur im Wege des Durchgehens durch das Objekt E 1 erreicht werden. Daraus folgt, daß die ausschließliche Benützung des für die Begründung von Wohnungseigentum ausersehenen Objektes E 1 durch den Wohnungseigentümer nicht gewährleistet ist; darin liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG 1975. Wohnungseigentum an einem Objekt, durch das andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mit-)Nutzung zugewiesenen Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Teile (Räume, durch die durchgegangen werden muß) aus dem Verband des Objektes des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden. Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können, sind nämlich als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG 1975 zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf allenfalls aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich (MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20; 5 Ob 5/95 zur Beurteilung der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum an einem Raum der Wohnung, durch den nach den offen gebliebenen Parteienbehauptungen durchgegangen werden muß, um ein der allgemeinen Nutzung dienendes Flachdach erreichen zu können).Die Vertragsparteien selbst gehen zutreffend davon aus, daß der - baulich gesehen - im Verband der das Objekt E 1 umfassenden Räume gelegene Heizraum (auch entsprechend der von den Parteien vorgenommenen Widmung) einen der allgemeinen Benützung, nämlich der Beheizung des ganzen Hauses, dienenden Teil der Liegenschaft darstellt und folglich nicht vom Wohnungseigentumsobjekt E 1 umfaßt sein soll. Dieser allgemeine Teil der Liegenschaft kann nach den dem Vertrag und der Nutzwertfestsetzung zugrundeliegenden Plänen nicht unmittelbar von einem allgemeinen Teil der Liegenschaft, sondern nur im Wege des Durchgehens durch das Objekt E 1 erreicht werden. Daraus folgt, daß die ausschließliche Benützung des für die Begründung von Wohnungseigentum ausersehenen Objektes E 1 durch den Wohnungseigentümer nicht gewährleistet ist; darin liegt ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975. Wohnungseigentum an einem Objekt, durch das andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mit-)Nutzung zugewiesenen Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann daher nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Teile (Räume, durch die durchgegangen werden muß) aus dem Verband des Objektes des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden. Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können, sind nämlich als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975 zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf allenfalls aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich (MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20; 5 Ob 5/95 zur Beurteilung der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum an einem Raum der Wohnung, durch den nach den offen gebliebenen Parteienbehauptungen durchgegangen werden muß, um ein der allgemeinen Nutzung dienendes Flachdach erreichen zu können).
Die Antragsteller meinen nun, diese Unmöglichkeit der Bestellung von Wohnungseigentum an dem Objekt E 1 in dem von ihnen gewollten Umfang dadurch vermeiden zu können, daß der präsumtive Wohnungseigentümer dieses Objektes eine Dienstbarkeit des Gehens zugunsten der jeweiligen Eigentümer der anderen Wohnungseigentumsobjekte bestellt. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung der Wohnungseigentümer berechtigt ist, an seinem Wohnungseigentumsobjekt einem anderen eine Dienstbarkeit im Sinne des § 472 ABGB einzuräumen (NZ 1992/235), doch steht der Begründung einer solchen Dienstbarkeit zugleich mit der Begründung von Wohnungseigentum, ja geradezu als Voraussetzung für die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum, nicht nur die Bestimmung des § 1 Abs 4 WEG 1975 entgegen, die nicht darauf abstellt, in welcher Rechtsform die ausschließliche Benützung des Wohnungseigentumsobjektes verhindert wird, sondern vor allem auch die Bestimmung des § 24 Abs 1 Einleitungssatz WEG 1975, wonach Vereinbarungen rechtsunwirksam sind, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken. Darunter fällt zweifellos auch eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in § 1 Abs 1 WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach § 1 Abs 4 WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen.Die Antragsteller meinen nun, diese Unmöglichkeit der Bestellung von Wohnungseigentum an dem Objekt E 1 in dem von ihnen gewollten Umfang dadurch vermeiden zu können, daß der präsumtive Wohnungseigentümer dieses Objektes eine Dienstbarkeit des Gehens zugunsten der jeweiligen Eigentümer der anderen Wohnungseigentumsobjekte bestellt. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung der Wohnungseigentümer berechtigt ist, an seinem Wohnungseigentumsobjekt einem anderen eine Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 472, ABGB einzuräumen (NZ 1992/235), doch steht der Begründung einer solchen Dienstbarkeit zugleich mit der Begründung von Wohnungseigentum, ja geradezu als Voraussetzung für die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum, nicht nur die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975 entgegen, die nicht darauf abstellt, in welcher Rechtsform die ausschließliche Benützung des Wohnungseigentumsobjektes verhindert wird, sondern vor allem auch die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Einleitungssatz WEG 1975, wonach Vereinbarungen rechtsunwirksam sind, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken. Darunter fällt zweifellos auch eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß der für das Objekt E 1 festgesetzte Nutzwert nicht den Bestimmungen des WEG 1975 entspricht, weil dieser Nutzwert nicht unter Einbeziehung derjenigen Räumlichkeiten hätte festgesetzt werden dürfen, die wegen des notwendigen Durchgangs zum Heizraum als allgemeine Teile der Liegenschaft anzusehen sind. Entspricht aber der für das Objekt E 1 festgesetzte Nutzwert nicht dem Gesetz, so kann auch nicht beurteilt werden, ob die den anderen Objekten nach Parteiwillen zuzuordnenden Miteigentumsanteile der Bestimmung des § 3 Abs 1 WEG 1975 (Mindestanteil) entsprechen.Aus dem bisher Gesagten folgt, daß der für das Objekt E 1 festgesetzte Nutzwert nicht den Bestimmungen des WEG 1975 entspricht, weil dieser Nutzwert nicht unter Einbeziehung derjenigen Räumlichkeiten hätte festgesetzt werden dürfen, die wegen des notwendigen Durchgangs zum Heizraum als allgemeine Teile der Liegenschaft anzusehen sind. Entspricht aber der für das Objekt E 1 festgesetzte Nutzwert nicht dem Gesetz, so kann auch nicht beurteilt werden, ob die den anderen Objekten nach Parteiwillen zuzuordnenden Miteigentumsanteile der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, WEG 1975 (Mindestanteil) entsprechen.
Schon aus den dargelegten Gründen wurden daher von den Vorinstanzen die Anträge der Antragsteller, soweit sie nicht auf die Übertragung schlichter Miteigentumsanteile an die Zweitantragstellerin gerichtet sind, mit Recht abgewiesen. Da aufgrund der vorliegenden Vertragsurkunden ein neuerlicher Grundbuchsantrag nicht in Frage kommt, bedarf es insbesondere keiner Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob ein und derselbe Wohnungseigentümer zugunsten seiner mit anderen Mindestanteilen verbundenen Wohnungseigentumsobjekte eine Dienstbarkeit (also Eigentümerdienstbarkeiten begründen kann oder nicht.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.