Rechtssatz RS0075734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075734
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
§ 24 WEG erklärt nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen der einem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer nach dem WEG zustehenden Nutzungsrecht und Verfügungsrecht für unwirksam.Paragraph 24, WEG erklärt nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen der einem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer nach dem WEG zustehenden Nutzungsrecht und Verfügungsrecht für unwirksam.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 93/89
Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 93/89
- 5 Ob 113/95
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 113/95
Beisatz: Darunter fällt zweifellos eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in § 1 Abs 1 WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach § 1 Abs 4 WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen. (T1)
Anm: Veröff: SZ 69/68
- 5 Ob 103/99d
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 103/99d
- 5 Ob 98/01z
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
- 5 Ob 79/22m
Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 79/22m
- 5 Ob 220/22x
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 220/22x
- 5 Ob 160/22y
Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
- 10 Ob 25/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 10 Ob 25/23h
Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll. (T2)
Beisatz: Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG oder einer der Fallgruppen des § 38 Abs 1 WEG rechtsunwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T3)
- 5 Ob 15/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 15/24b
vgl
- 3 Ob 218/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 218/24s
vgl; Beisatz wie T3
- 5 Ob 26/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 5 Ob 26/26y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075734
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19891031_OGH0002_0050OB00093_8900000_002