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Entscheidung 5 Ob 103/99d×

Entscheidung 5 Ob 103/99d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob103/99d

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula M*****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Claudia W*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Jänner 1999, GZ 39 R 634/98v-20, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 12. August 1998, GZ 15 C 278/97f-15, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat sich der Wohnungseigentumsorganisator im Gründungsstadium des Wohnungseigentums die Verfügung über den Hausgarten der Liegenschaft EZ ***** mit der Liegenschaftsadresse K***** vorbehalten und diesen im Umfang des strittigen Teils unentgeltlich der beklagten Wohnungseigentümerin überlassen.

Damit wurde von einem Wohnungseigentumsorganisator in einem Zeitpunkt, als seine Vertragsübermacht bestand vergleiche MietSlg 39/31) an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die als Zubehör-Wohnungseigentum gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG in Frage kommen, jedoch nicht als Zubehör-Wohnungseigentum gewidmet sind (MietSlg 42/32; 30.582 = EvBl 1979/43), unter Bevorzugung einer Wohnungseigentümerin (MietSlg 30.582 = EvBl 1979/43) das den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft zustehende Recht verletzt, annähernd ihren Miteigentumsanteilen entsprechend die allgemeinen Teile der Liegenschaft nutzen zu können bzw einen Ausgleich für eine geringere Nutzung zu erhalten (Paragraphen 14, 15, WEG in Verbindung mit 16. Hauptstück des ABGB; vergleiche MietSlg 42/32).

Damit steht der Klägerin wie jedem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht zu, die Unwirksamkeit der mit der Beklagten vereinbarten Überlassung des strittigen Gartenteils an sie geltend zu machen (MietSlg 30.582; EvBl 1981/124). An der Eignung des konkreten Nutzungsvorbehalts am allgemeinen Teil des Hausgartens, die Nutzungsrechte der Wohnungseigentumsbewerber zu beeinträchtigen, besteht zunächst in Anbetracht der Knappheit der Gartenfläche und der krassen Benützungsunterschiede kein Zweifel (4 Ob 557/79).

Es trifft zu, daß die Rechtsprechung die Bestimmungen des § 24 WEG

dahin teleologisch reduziert, daß nur unbillige, einer vernünftigen

Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen der den

Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümern nach dem Gesetz

zustehenden Nutzungs- und Verfügungsrechte rechtsunwirksam sind,

nicht aber solche, die ein Wohnungseigentumswerber bei Gleichgewicht

der Vertragslage auf sich nehmen würde (MietSlg 38.657/56 = NZ 1987,

106; 39.649/31 = WoBl 1988, 96; 41.489, 42/32 ua).

Angesichts der Unentgeltlichkeit der Nutzung und der Tatsache, daß der Beklagten über den strittigen Gartenanteil hinaus bereits ein Gartenanteil als Wohnungseigentum-Zubehör zur Verfügung steht, kann die getroffene Regelung nur als krasse Benachteiligung aller übrigen Wohnungseigentümer, so auch der Klägerin, gewertet werden vergleiche zur Bevorzugung: 5 Ob 47/97s; zur Unentgeltlichkeit: MietSlg 42/32).

Mit Ausführungen, wie: "eine Erdgeschoßwohnung sei ohne Gartenteil nicht zu verkaufen" oder "die Klägerin habe keinen Wert auf einen Gartenteil gelegt" entfernt sich die Revisionswerberin von den maßgeblichen Feststellungen.

Ausgehend von diesen ist der Beklagten, die sich auf einen der in Paragraph 24, Absatz eins, WEG aufgezählten Vertragstyp stützt (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG), der sie treffende Beweis nicht gelungen, daß der Vereinbarung im Anlaßfall keine Beschränkungseignung zukommt vergleiche Würth in Rummel Rz 2 zu Paragraph 24, WEG; MietSlg 29.519/21 = JBl 1978, 652; 30.582 = EvBl 1979/43; 31.547; SZ 52/156, SZ 57/50; 38.667/56).

Die bekämpfte Entscheidung erfolgte unter Orientierung an diese von der Rechtsprechung zu Paragraph 24, Absatz eins, WEG entwickelten Grundsätze, worüberhinaus eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen war.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher nicht zulässig.

Anmerkung

E53967 05A01039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00103.99D.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19990427_OGH0002_0050OB00103_99D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013567 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
§ 24 Abs 1 Z 1 WEG erfasst Mietverträge des Wohnungseigentumsorganisators mit einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern über Abstellplätze, mögen sich diese auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs. 3 WEG) oder auf einem Teil der Liegenschaft befinde …
RS0040166 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Wer sich auf eine der in § 24 Abs 1 WEG 1975 aufgezählten Vertragstypen stützt, den trifft die Beweislast, dass der Vereinbarung im Anlassfall keine Beschränkungseignung zukommt.
RS0075734 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
§ 24 WEG erklärt nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen der einem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer nach dem WEG zustehenden Nutzungsrecht und Verfügungsrecht für unwirksam.
RS0082871 Rechtssatz 03.06.1980Zivilrecht
Ist weder selbständiges noch akzessorisches Wohnungseigentum an den Kraftfahrzeugabstellplätzen begründet worden, könnte nur ein obligatorischer Nutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators vorliegen, der nach § 24 Abs 1 Z 1 WEG zu beurteilen ist und …
RS0082931 Rechtssatz 14.12.1977Zivilrecht
Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmte …
RS0083371 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.
RS0083419 Rechtssatz 14.11.1978Zivilrecht
Nicht nur schuldrechtliche Gebrauchsüberlassungen, sondern auch Dienstbarkeiten und Nutzungsvorbehalte zugunsten einzelner Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer werden von der Rechtsunwirksamkeit im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975, erfasst (Hie …
RS0083427 Rechtssatz 14.11.1978Zivilrecht
Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen und Nutzungsvorbehalten nach Z 1 steht jedem Wohnungseigentumsbewerber und auch jedem späteren Wohnungseigentümer zu.
RS0107465 Rechtssatz 25.02.1997Zivilrecht
Vom seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator eingeräumte Bestandrechte der nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer an Kellerräumlichkeiten sind bei einer festgestellten Bevorzugung einzelner Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 WEG (hi …