Rechtssatz RS0082871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082871
Geschäftszahl
4Ob557/79; 5Ob103/99d
Entscheidungsdatum
27.04.1999
Rechtssatz
Ist weder selbständiges noch akzessorisches Wohnungseigentum an den Kraftfahrzeugabstellplätzen begründet worden, könnte nur ein obligatorischer Nutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators vorliegen, der nach § 24 Abs 1 Z 1 WEG zu beurteilen ist und im Zweifel (wegen der vermuteten Eignung eines solchen Vorbehaltes, die Nutzungsrechte der Wohnungseigentumsbewerber zu beeinträchtigen) unwirksam ist.Ist weder selbständiges noch akzessorisches Wohnungseigentum an den Kraftfahrzeugabstellplätzen begründet worden, könnte nur ein obligatorischer Nutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators vorliegen, der nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG zu beurteilen ist und im Zweifel (wegen der vermuteten Eignung eines solchen Vorbehaltes, die Nutzungsrechte der Wohnungseigentumsbewerber zu beeinträchtigen) unwirksam ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082871
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_003