Rechtssatz RS0082931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082931
Geschäftszahl
8Ob542/77; 5Ob653/78; 1Ob585/79; 4Ob537/80; 4Ob576/80; 5Ob92/89; 5Ob103/99d; 5Ob318/99x; 5Ob223/05p; 5Ob43/10z
Entscheidungsdatum
30.08.2010
Rechtssatz
Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmten Wohnungseigentumsbewerbern bzw Wohnungseigentümern zustehende Nutzungsrechte an den der allgemeinen Benützung dienenden oder nach ihrer Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung nicht zugänglichen (§ 1 Abs 3 WEG 1975) Räumen verbunden wäre.Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmten Wohnungseigentumsbewerbern bzw Wohnungseigentümern zustehende Nutzungsrechte an den der allgemeinen Benützung dienenden oder nach ihrer Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung nicht zugänglichen (Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1975) Räumen verbunden wäre.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 542/77
Entscheidungstext OGH 14.12.1977 8 Ob 542/77
Veröff: SZ 50/163
- 5 Ob 653/78
Entscheidungstext OGH 14.11.1978 5 Ob 653/78
Veröff: EvBl 1979/43 S 128
- 1 Ob 585/79
Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 585/79
- 4 Ob 537/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 537/80
Vgl; Beisatz: Wird aber eine solche Vereinbarung, wenn auch einstimmig, noch in der sogenannten Vorphase und Gründungsphase zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators getroffen, welcher seine in diesem Stadium regelmäßig bestehende Vertragsübermacht dazu benützt, sich die Befugnis zu einer solchen Widmungsänderung schon im voraus von den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern einräumen zu lassen, dann verstößt ein solcher Sondernutzungsvorbehalt gegen das Verbot des § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975. (T1) Veröff: MietSlg 33491(6)
- 4 Ob 576/80
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 576/80
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Einräumung des Rechts zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators, unter bestimmten Voraussetzungen die Widmung des Dachgeschoßes nach seinem Belieben zu ändern und einen bisher der gemeinschaftlichen Nutzung aller Miteigentümer offenstehenden Raum in zwei seiner ausschließlichen Verfügung vorbehaltene Wohnungen umzugestalten. (T2) Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607(24)
- 5 Ob 92/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 5 Ob 92/89
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: ImmZ 1990,305
- 5 Ob 103/99d
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 103/99d
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 318/99x
Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 318/99x
Auch; nur: Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden. (T3)
- 5 Ob 223/05p
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 223/05p
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T4)
- 5 Ob 43/10z
Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 43/10z
Vgl; Beisatz: Benützungsregelungen bedürfen zufolge § 17 WEG 2002 der Einstimmigkeit. Dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082931
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2010
Dokumentnummer
JJR_19771214_OGH0002_0080OB00542_7700000_001