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Entscheidung 5 Ob 43/10z×

Entscheidung 5 Ob 43/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob43/10z

Entscheidungsdatum

30.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Jensik und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. B*****Aktiengesellschaft *****, 2. Mag. Martin M*****, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Antragsgegner 1. Hildegunde G*****-Ö*****, 2. Gerda B*****, 3. Beate B*****, 4. Heinz Ö*****, 5. Mag. Christoph R*****, 6. Dr. Alfred S*****, 7. Anna F*****, alle *****, 8. Walter K*****, 9. Helmut G*****, 10. Dr. Ekkehard S*****, dieser vertreten durch Dr. Julia Hagen und Mag. Martin Künz, Rechtsanwälte in Dornbirn, 11. Gertrude C*****, 12. Ing. Harald O*****, 13. Walter P*****, 14. Kurt G*****, 15. Mag. Katharina W*****, 16. Erich-Kilian H*****, 17. Lucia Magdalena H*****-K*****, alle *****, 18. Dietmar A*****, 19. Angelika G*****-A*****, 20. Elisabeth K*****, 21. Dr. Christine G*****, 22. Mag. Theresia G*****, 23. Attila D*****, 24. Dr. Wolfgang G*****, 25. Dr. Richard G*****, wegen Paragraphen 24, Absatz 6, 29, 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des 10. Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 17. November 2009, GZ 2 R 349/09b-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasste in einer Eigentümerversammlung am 12. 2. 2008 den (sinngemäßen) Beschluss, auf der Grünfläche der Liegenschaft fünf neue Parkplätze zu errichten, diese und die bereits vorhandenen Parkplätze durch Markierung mit, Top-Nummern bestimmten Wohnungseigentümern zur Benützung zuzuweisen (Litera a,), dabei auch allgemeine Besucherparkplätze festzulegen, eine Birke auf der Grünfläche zu fällen, die Grünfläche zu verkleinern, zu bepflanzen und mit Randsteinen zu umgeben. Außerdem sollten an den Zufahrten über Funkbetrieb zu bedienende Schranken angebracht werden (Litera b,).

Rechtliche Beurteilung

1. Der Gegenstand dieses Mehrheitsbeschlusses, dessen Beseitigung die Antragsteller anstreben, ist in wesentlichen Teilen der Disposition der Mehrheit der Wohnungseigentümer entzogen:

1.1. Wenn auch die Schaffung neuer Parkplätze im Hofbereich unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, WEG 2002 noch einen Akt der außerordentlichen Verwaltung durch die Mehrheit (mit allfälliger Nachprüfungsmöglichkeit durch das Gericht) darstellen könnte (idS 5 Ob 159/97m = MietSlg 49.519 = immolex 1998/111, 181), so trifft das jedenfalls auf die zugleich erfolgte Zuteilung von Allgemeinflächen in die Sondernutzung Einzelner nicht mehr zu vergleiche RIS-Justiz RS0109262; RS0082931). Benützungsregelungen bedürfen zufolge Paragraph 17, WEG 2002 der Einstimmigkeit vergleiche 5 Ob 653/78 = EvBl 1979/43, 128; 5 Ob 235/99s mwN = wobl 2000/178, 331 [Call] = MietSlg 52.527). Dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte.

1.2. Eine vorläufige Benützungsregelung, die während eines Verfahrens nach Paragraph 17, Absatz 2, WEG 2002 für dessen Dauer getroffen werden kann (als vermeintlicher „Sanierungsbeschluss“ samt nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller), vermag den hier auf seine Wirksamkeit zu überprüfenden Beschluss schon deshalb nicht zu sanieren, weil dieser seinem Inhalt nach gerade nicht auf eine vorläufige Regelung beschränkt sein soll und auch außerhalb eines Verfahrens auf gerichtliche Benützungsregelung gefasst wurde.

2. Dass der Mehrheitsbeschluss in Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung einerseits und in Verfügungen andererseits zerlegt werden könnte, wird weder aus dem Vorbringen aus den prozessualen Erklärungen der Antragsgegner ausreichend deutlich. Selbst wenn man aber die Teilbarkeit des angefochtenen Beschlusses unterstellen wollte, haben die Vorinstanzen hinsichtlich der Paragraph 29, WEG 2002 zu unterstellenden Beschlussteile die - regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung erfordernde (5 Ob 263/08z) - Frage nach der Kausalität der Formfehler iSd Paragraph 25, Absatz 2, WEG 2002 im Rahmen dazu bereits vorliegender Rechtsprechung vertretbar bejaht vergleiche 5 Ob 177/99m = immolex 2000/106, 176 = MietSlg 51.533; RIS-Justiz RS0112201; RS0112200):

Zunächst steht die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, „allen Eigentümern (sei) im Vorfeld bekannt (gewesen), dass die strittige Thematik Parkplätze behandelt würde“, im Widerspruch zur erstgerichtlichen Negativfeststellung (Sachbeschluss des Erstgerichts S 9). Soweit der Revisionsrekurswerber dabei eine unrichtige Beurteilung der Beweislast erkennen will, ist dem entgegenzuhalten, dass nur die positiv feststehende Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse ein Hinwegsehen über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten erlaubt vergleiche 5 Ob 177/99m = immolex 2000/106, 176 = MietSlg 51.533; 5 Ob 27/08v = immolex 2008/119, 279 = wobl 2008/101, 296 [Call] = MietSlg 60.456). Der erkennende Senat ist auch schon zum Ergebnis gekommen, dass zur Beschlussanfechtung nicht nur eigene Informationsdefizite, sondern auch solche anderer Wohnungseigentümer herangezogen werden können vergleiche 5 Ob 27/08v = immolex 2008/119, 279 = wobl 2008/101, 296 [Call]; 5 Ob 315/03i). Im Übrigen hat das Erstgericht seiner Entscheidung ohnedies auch eigene Informationsdefizite der Antragsteller zugrunde gelegt. Schließlich reicht auch die Teilnahme an einer Abstimmung allein nicht aus, Formfehler, die Informationsdefizite bewirken, zu heilen vergleiche 5 Ob 263/08z).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Schlagworte

8 außerstreitige Wohnrechtssachen,

Textnummer

E95214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00043.10Z.0830.000

Im RIS seit

31.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20100830_OGH0002_0050OB00043_10Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082931 Rechtssatz 14.12.1977Zivilrecht
Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmte …
RS0082945 Rechtssatz 14.11.1978Zivilrecht
Eine Widmungsänderung von Flächen, die der Gemeinschaftsnutzung dienen, in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, erfordert eine vertragliche Benützungsregelung durch alle Wohnungseigentümer.
RS0108766 Rechtssatz 11.11.1997Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 14 Abs 3 Z 3 WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (hier: bei Schaffung von vier Kfz-Parkplätzen im Hof des Hauses bejaht: Vorhandensein von Abstellplätze …
RS0109262 Rechtssatz 09.12.1997Zivilrecht
Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. Die für die ger …
RS0112200 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Die Anfechtung eines Beschlusses der Miteigentümermehrheit nach § 13b Abs 4 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 4 WEG wegen einer Verletzung der in § 13b Abs 3 WEG normierten Vorschriften über Art und Inhalt der vor der Abstimmung vorzunehmenden Verständigungen kann nur d …
RS0112201 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss sichergestellt sein, dass jeder Miteigentümer die Informationen, …
RS0118846 Rechtssatz 10.02.2004Zivilrecht
Auch wenn sich der gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 insoweit nicht stimmberechtigte Miteigentümer nicht auf die Verletzung des eigenen Anhörungsrechtes berufen kann, weil ihm in dieser Frage gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 kein Stimmrecht zusteht, wird ihm nicht das …