Rechtssatz RS0118846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118846
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Auch wenn sich der gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 insoweit nicht stimmberechtigte Miteigentümer nicht auf die Verletzung des eigenen Anhörungsrechtes berufen kann, weil ihm in dieser Frage gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 kein Stimmrecht zusteht, wird ihm nicht das Recht zur Anfechtung des Beschlusses wegen anderer Mängel der Willensbildung, etwa der unzureichenden Verständigung und Anhörung sonstiger Miteigentümerund Wohnungseigentümer genommen.Auch wenn sich der gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins a, WEG 1975 insoweit nicht stimmberechtigte Miteigentümer nicht auf die Verletzung des eigenen Anhörungsrechtes berufen kann, weil ihm in dieser Frage gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins a, WEG 1975 kein Stimmrecht zusteht, wird ihm nicht das Recht zur Anfechtung des Beschlusses wegen anderer Mängel der Willensbildung, etwa der unzureichenden Verständigung und Anhörung sonstiger Miteigentümerund Wohnungseigentümer genommen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 315/03i
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
- 5 Ob 43/10z
Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 43/10z
Vgl; Beisatz: Zur Beschlussanfechtung können nicht nur eigene Informationsdefizite, sondern auch solche anderer Wohnungseigentümer herangezogen werden. (T1)
- 5 Ob 75/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 75/10f
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Selbst der vom Stimmrecht Ausgeschlossene muss Gelegenheit zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung haben (so schon 5 Ob 138/05p). (T2)
Beisatz: Es besteht keine untrennbare Wechselbeziehung zwischen Stimm‑ und Anhörungsrecht. Wird dem vom Stimmrecht Ausgeschlossenen vor Bekanntmachung des Beschlusses keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben, begründet dies einen Fehler in der Beschlussfassung. (T3)
Bem: Ausdrückliche Ablehnung der in 5 Ob 146/01h und 5 Ob 315/03i vertretenen gegenteiligen Ansicht. (T4)
- 5 Ob 238/20s
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s
Vgl; nur Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 34/22v
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 34/22v
Beis wie T1
- 5 Ob 189/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 5 Ob 189/25t
Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118846
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00315_03I0000_002