[16] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
[17] 1.1 Gemäß § 24 Abs 6 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit anfechten. Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss sichergestellt sein, dass jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwendig erachtete, vollständig und rechtzeitig erhalten hat (RS0112201). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die Kausalität eines Formfehlers im Regelfall zu verneinen (vgl RS0112200 [T6]). 1.1 Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit anfechten. Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss sichergestellt sein, dass jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwendig erachtete, vollständig und rechtzeitig erhalten hat (RS0112201). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die Kausalität eines Formfehlers im Regelfall zu verneinen vergleiche RS0112200 [T6]).
[18] 1.2 Bei der – zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehörenden – Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen ist zwar von zwei getrennten Beschlussgegenständen auszugehen (RS0123023 [T1]), es kann aber zulässigerweise auch zugleich über die beiden Punkte gemeinsam abgestimmt werden (RS0123023 [T3]; RS0130336). Wenn in einem solchen Fall ein Stimmrechtsausschluss nach § 24 Abs 3 WEG nur für die Kündigung des bisherigen Verwalters, aber nicht für die Bestellung eines neuen gilt, so müssten für beide Beschlussgegenstände die jeweiligen Stimmenmehrheiten gesondert geprüft werden; lassen sich diese nicht bestimmen, so ist der Beschluss formal mangelhaft (5 Ob 51/15h [Pkt 5]). 1.2 Bei der – zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehörenden – Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen ist zwar von zwei getrennten Beschlussgegenständen auszugehen (RS0123023 [T1]), es kann aber zulässigerweise auch zugleich über die beiden Punkte gemeinsam abgestimmt werden (RS0123023 [T3]; RS0130336). Wenn in einem solchen Fall ein Stimmrechtsausschluss nach Paragraph 24, Absatz 3, WEG nur für die Kündigung des bisherigen Verwalters, aber nicht für die Bestellung eines neuen gilt, so müssten für beide Beschlussgegenstände die jeweiligen Stimmenmehrheiten gesondert geprüft werden; lassen sich diese nicht bestimmen, so ist der Beschluss formal mangelhaft (5 Ob 51/15h [Pkt 5]).
[19] 1.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist allen Mit- und Wohnungseigentümern – auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition – Gelegenheit zur Äußerung zu geben; dies muss die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einschließen wie jene der eigenen Stimmabgabe (RS0108769 [T7, T10]). Dieses Anhörungsrecht ist auch dem nach § 24 Abs 3 WEG vom Stimmrecht Ausgeschlossenen zu gewähren (RS0118846 [T2, T3]). 1.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist allen Mit- und Wohnungseigentümern – auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition – Gelegenheit zur Äußerung zu geben; dies muss die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einschließen wie jene der eigenen Stimmabgabe (RS0108769 [T7, T10]). Dieses Anhörungsrecht ist auch dem nach Paragraph 24, Absatz 3, WEG vom Stimmrecht Ausgeschlossenen zu gewähren (RS0118846 [T2, T3]).
[20] 1.4 Dass der zur Anfechtung eines Umlaufbeschlusses berechtigte Wohnungseigentümer von einem (Form-)Mangel nicht persönlich betroffen sein muss, sondern geltend machen kann, dass andere Wohnungseigentümer mangelhaft angehört worden seien, hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Die Beschlussanfechtung muss sich also nicht auf eigene Informations- oder Anhörungsdefizite stützen, sondern es können in einem derartigen Antrag auch solche anderer Wohnungseigentümer herangezogen werden (RS0118846 [T1]).
[21] 2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von den beiden Initiatorinnen für die Umbestellung der Hausverwaltung verfassten Schriftstücke sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern – auch den beiden als Familienangehörige des Geschäftsführers der bisherigen Hausverwaltung gemäß § 24 Abs 3 WEG vom Stimmrecht über die Abberufung ausgeschlossenen Miteigentümerinnen – wirksam zugestellt wurden. Dass die Meinungsbildung dieser beiden Personen in irgendeiner Weise beeinträchtigt (beispielsweise die übermittelten Unterlagen unvollständig oder die Frist zur Meinungsbildung kürzer als für die der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer) gewesen wäre, hat im Verfahren niemand behauptet. Fest steht nur, dass sich diese beiden an der Abstimmung insgesamt nicht beteiligten. Eine Ursache für dieses Unterlassen einer Beteiligung steht aber nicht fest. 2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von den beiden Initiatorinnen für die Umbestellung der Hausverwaltung verfassten Schriftstücke sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern – auch den beiden als Familienangehörige des Geschäftsführers der bisherigen Hausverwaltung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, WEG vom Stimmrecht über die Abberufung ausgeschlossenen Miteigentümerinnen – wirksam zugestellt wurden. Dass die Meinungsbildung dieser beiden Personen in irgendeiner Weise beeinträchtigt (beispielsweise die übermittelten Unterlagen unvollständig oder die Frist zur Meinungsbildung kürzer als für die der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer) gewesen wäre, hat im Verfahren niemand behauptet. Fest steht nur, dass sich diese beiden an der Abstimmung insgesamt nicht beteiligten. Eine Ursache für dieses Unterlassen einer Beteiligung steht aber nicht fest.
[22] 2.2 Der Antrag nach § 24 Abs 6 WEG ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Beeinträchtigung der Informations- und Beteiligungsrechte der beiden Familienangehörigen dadurch gegeben sei, dass trotz unterschiedlicher Stimmrechte über die beiden Beschlusspunkte einheitlich abgestimmt worden sei. Dass dies grundsätzlich zulässig ist und für sich allein nur einen formellen Mangel des Umlaufbeschlusses zur Folge hat, wurde bereits klargestellt (vgl RS0130336). Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber im konkreten Fall kein Indiz dafür, dass die Mitwirkungsbefugnisse der beiden vom Stimmrecht für die Abbestellung des Verwalters ausgeschlossenen Wohnungseigentümerinnen insgesamt an der Abstimmung in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden wären. 2.2 Der Antrag nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Beeinträchtigung der Informations- und Beteiligungsrechte der beiden Familienangehörigen dadurch gegeben sei, dass trotz unterschiedlicher Stimmrechte über die beiden Beschlusspunkte einheitlich abgestimmt worden sei. Dass dies grundsätzlich zulässig ist und für sich allein nur einen formellen Mangel des Umlaufbeschlusses zur Folge hat, wurde bereits klargestellt vergleiche RS0130336). Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber im konkreten Fall kein Indiz dafür, dass die Mitwirkungsbefugnisse der beiden vom Stimmrecht für die Abbestellung des Verwalters ausgeschlossenen Wohnungseigentümerinnen insgesamt an der Abstimmung in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden wären.
[23] 2.3 Die Antragsteller haben nicht behauptet, dass der angefochtene Umlaufbeschluss beim Herausrechnen der Mindestanteile der beiden für die Abbestellung der bisherigen Hausverwaltung vom Stimmrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümerinnen (oder beim Hinzurechnen dieser Mindestanteile als – für den Beschlussteil über die Neubestellung denkbare – Gegenstimmen) die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hätte. Aufgrund der festgestellten Anteilsverhältnisse und Stimmabgaben gibt es dafür auch keinen Anhaltspunkt.
[24] 3.1 Soweit der Erstantragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung argumentiert, die beiden vom Beschlussgegenstand der Abberufung des bisherigen Verwalters ausgeschlossenen Familienangehörigen hätten an der Abstimmung (nur) deswegen nicht teilgenommen, weil die beiden Beschlussgegenstände verknüpft gewesen seien, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Aus den Feststellungen ergibt sich gerade kein Anhaltspunkt dafür, dass die beiden Familienangehörigen sich aus diesem Grund nicht an der Abstimmung beteiligt hätten oder dass ihnen sonst in irgendeiner Weise der Eindruck vermittelt worden wäre, sie könnten das Ergebnis der Beschlussfassung nicht beeinflussen. Auch für die Behauptung, dass die Familienangehörigen des bisherigen Verwalters „keine andere Möglichkeit“ gehabt hätten, als bei der Abstimmung „untätig zu bleiben“, findet sich im Sachverhalt kein Anhaltspunkt.
[25] 3.2 Der Erstantragsteller bestreitet selbst nicht, dass der angefochtene Beschluss auch dann zustande gekommen wäre, wenn die beiden Familienangehörigen des bisherigen Verwalters mit „Nein“ abgestimmt hätten. Die Änderungen des § 24 Abs 4 WEG durch die WEG-Novelle 2022, BGBl I Nr 222/2021, mit denen zusammengefasst eine Erleichterung der Willensbildung bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft (Berechnung der Anteilsmehrheit von den tatsächlich Teilnehmenden, allerdings mit einem Mindestquorum von einem Drittel der gesamten Anteile) eingeführt wurde, sind im vorliegenden Fall nicht relevant. Fest steht, dass eine Anteilsmehrheit von insgesamt mehr als zwei Dritteln mit „ja“ (und nur weniger als 8 % mit „nein“) abstimmte; auch bei einem fiktiven Hinzurechnen der Anteile (Enthaltungen) der beiden Familienangehörigen zu den ablehnenden Stimmanteilen ergäbe sich weniger als ein Viertel an Gegenstimmen. 3.2 Der Erstantragsteller bestreitet selbst nicht, dass der angefochtene Beschluss auch dann zustande gekommen wäre, wenn die beiden Familienangehörigen des bisherigen Verwalters mit „Nein“ abgestimmt hätten. Die Änderungen des Paragraph 24, Absatz 4, WEG durch die WEG-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 222 aus 2021,, mit denen zusammengefasst eine Erleichterung der Willensbildung bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft (Berechnung der Anteilsmehrheit von den tatsächlich Teilnehmenden, allerdings mit einem Mindestquorum von einem Drittel der gesamten Anteile) eingeführt wurde, sind im vorliegenden Fall nicht relevant. Fest steht, dass eine Anteilsmehrheit von insgesamt mehr als zwei Dritteln mit „ja“ (und nur weniger als 8 % mit „nein“) abstimmte; auch bei einem fiktiven Hinzurechnen der Anteile (Enthaltungen) der beiden Familienangehörigen zu den ablehnenden Stimmanteilen ergäbe sich weniger als ein Viertel an Gegenstimmen.
[26] 3.3 Auf die im Rekursverfahren noch geltend gemachte, angeblich zu kurze Äußerungsfrist bei der Beschlussfassung kommt der Erstantragsteller (zutreffend) nicht mehr zurück. Die (neuerliche) Behauptung, dass der Abstimmungsgegenstand „von vornherein so gestaltet“ gewesen sei, dass den Familienangehörigen des bisherigen Verwalters eine Stimmabgabe nicht hätten ausüben können, findet – wie bereits erwähnt – keine Grundlage in den Feststellungen.
[27] 4. Dem Rechtsmittel der Antragsgegner ist daher Folge zu geben und der erstinstanzliche Sachbeschluss einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederherzustellen.
[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsgegnern für ihre Rekursbeantwortung sowie für ihren erfolgreichen Revisionsrekurs (allerdings berechnet auf Basis der gemäß § 10 Z 3 lit b, bb RATG heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von 2.500 EUR) Kostenersatz zuzuerkennen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsgegnern für ihre Rekursbeantwortung sowie für ihren erfolgreichen Revisionsrekurs (allerdings berechnet auf Basis der gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, Litera b,, bb RATG heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von 2.500 EUR) Kostenersatz zuzuerkennen.