Rechtssatz RS0123023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123023
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Wenn auch ein Miteigentümer als Verwalter durch einen wirksamen Beschluss abberufen wurde, so ist er doch in seiner Eigenschaft als Miteigentümer bei einem nachfolgenden eigenständigen Beschluss über die Neubestellung eines anderen Verwalters stimmberechtigt. Werden die beiden Abstimmungsvorgänge (Abberufung und Neubestellung) gekoppelt, so gilt zumindest für den Fall eines Minderheitseigentümers, dass der Stimmrechtsausschluss hinsichtlich der Abberufung eines Minderheitseigentümers als Verwalter nicht auf die Abstimmung über die Neubestellung eines anderen Verwalters durchschlägt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 164/07i
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
- 5 Ob 93/08z
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z
Vgl; Beisatz: Bei Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenständen auszugehen. (T1)
Veröff: SZ 2008/127
- 5 Ob 75/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 75/10f
Vgl; Beisatz: Wenn der vom fraglichen Stimmrechtsausschluss betroffene (dominante) Wohnungseigentümer (nach Kündigung des bisherigen Verwalters) zum neuen Verwalter bestellt werden soll, geht die Rechtsprechung (5 Ob 246/03t, 5 Ob 286/06d) von einem einheitlichen Beschlussgegenstand und folglich vom Stimmrechtsausschluss des betreffenden Wohnungseigentümers hinsichtlich beider Beschlussteile (Kündigung und Neubestellung des Verwalters) aus. In der umgekehrten Konstellation, nämlich bei der Verwalterkündigung eines (Minderheits‑)Wohnungseigentümers und der Bestellung eines anderen (dritten) Verwalters, nimmt die Rechtsprechung (5 Ob 164/07i, 5 Ob 93/08z) ‑ unter dem Gesichtspunkt des Stimmrechtsausschlusses ‑ zwei selbständige Beschlüsse („Beschlussteile“/Teilbeschlüsse“) an. (T2)
- 5 Ob 51/15h
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 51/15h
Vgl; Beisatz: Es ist grundsätzlich zulässig, über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, zugleich abzustimmen. Bei Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen (hier Kündigung des bisherigen Verwalters unter gleichzeitiger Neubestellung eines neuen Verwalters) ist also nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmungsmöglichkeit vorzusehen. (T3)
- 5 Ob 189/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 5 Ob 189/25t
Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123023
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00164_07I0000_002