Rechtssatz RS0130336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130336
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich zulässig, über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, zugleich abzustimmen. Bei Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen (hier Kündigung des bisherigen Verwalters unter gleichzeitiger Neubestellung eines neuen Verwalters) ist also nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmungsmöglichkeit vorzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130336
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20150925_OGH0002_0050OB00051_15H0000_001