Rechtssatz RS0109262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109262
Entscheidungsdatum
30.08.2010
Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
WEG 1975 idF 3.WÄG §15
WEG 2002 §17 Abs1
WEG 2002 §24
Rechtssatz
Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. Die für die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen geltenden Fristbestimmungen des § 14 Abs 3 nF WEG sind zumindest in diesem Bereich nicht anwendbar.Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. Die für die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen geltenden Fristbestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, nF WEG sind zumindest in diesem Bereich nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 442/97d
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 442/97d
- 5 Ob 253/02w
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 253/02w
Vgl auch; nur: Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. (T1)
- 5 Ob 43/10z
Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 43/10z
Vgl auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Benützungsregelungen bedürfen zufolge § 17 WEG 2002 der Einstimmigkeit. Dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109262
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2010
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00442_97D0000_002