Rechtssatz RS0108766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108766
Entscheidungsdatum
21.03.2013
Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3 Z3
WEG 2002 §29 Abs3
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 14 Abs 3 Z 3 WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (hier: bei Schaffung von vier Kfz-Parkplätzen im Hof des Hauses bejaht: Vorhandensein von Abstellplätzen im dicht verbauten Stadtgebiet ist geeignet, eine Werterhöhung aller Wohnungseigentumsobjekte herbeizuführen; Benützungsentgelte kommen allen Wohnungseigentümern zugute).Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (hier: bei Schaffung von vier Kfz-Parkplätzen im Hof des Hauses bejaht: Vorhandensein von Abstellplätzen im dicht verbauten Stadtgebiet ist geeignet, eine Werterhöhung aller Wohnungseigentumsobjekte herbeizuführen; Benützungsentgelte kommen allen Wohnungseigentümern zugute).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 159/97m
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 159/97m
- 5 Ob 490/97p
Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 490/97p
Vgl auch
- 5 Ob 124/99t
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 124/99t
Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 14 Abs 3 Z 3 WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T1); Veröff: SZ 72/102
- 5 Ob 296/05y
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 296/05y
nur T1
- 5 Ob 264/07w
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 264/07w
Vgl auch; Beisatz: Ob eine Änderung allen Mit- und Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dass die Schaffung eines behindertengerechten, barrierefreien Zugangs zu einem Haus mit mehr als 50 Wohnungen derzeit nur einigen Wohnungseigentümern unmittelbar nützt, schließt daher einen solchen Vorteil nicht aus. (T2); Beisatz: Hier: § 29 Abs 3 WEG 2002. (T3)
- 5 Ob 43/10z
Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 43/10z
Auch; Beisatz: Die Schaffung neuer Parkplätze im Hofbereich kann unter den Voraussetzungen des § 29 WEG 2002 noch einen Akt der außerordentlichen Verwaltung durch die Mehrheit (mit allfälliger Nachprüfungsmöglichkeit durch das Gericht) darstellen. (T4)
- 5 Ob 18/13b
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 18/13b
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108766
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00159_97M0000_003