Begründung:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Solidarschuldnern die Zahlung von S 300.000 samt gestaffelten gesetzlichen Zinsen seit 31.8.1989. Überdies erhebt sie ein mit S 100.000 bewertetes Feststellungsbegehren, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Folgen aus der Bauführung betreffend die ehemaligen Waschküchen im Haus ***** auf den Stiegen ***** und ***** im Erdgeschoß zu haften haben. Die Beklagten hätten als ehemalige ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Klägerin am 1.8.1989 gesetz- und statutenwidrig ein Bauvorhaben in Auftrag gegeben und die Klägerin mit Baukosten in der Höhe der Klagssumme belastet. Sie hätten den Umbau der Waschküche im Erdgeschoß der Stiegen ***** und ***** des Hauses ***** in ein Vorstandsbüro betrieben, und zwar ohne Zustimmung der Liegenschaftseigentümer, ohne die erforderliche Befassung und gemeinsame Beschlußfassung mit dem Aufsichtsrat, unter Abstandnahme von einem Ausschreibungsverfahren und ohne vorherige Erwirkung einer Baubewilligung. Letztere sei in der Folge nicht nur nicht erteilt worden, vielmehr sei die Klägerin aufgrund eines Berufungsbescheides der Bauoberbehörde für Wien als Mehrheitseigentümerin sowie Verwalterin der Liegenschaft verpflichtet, die Baumaßnahmen rückgängig zu machen und den früheren konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen. Trotz ihrer Versuche sei es der Klägerin nicht gelungen, zu einer einheitlichen Willensbildung mit den übrigen Wohnungseigentümern zu gelangen und damit nachträglich die Voraussetzungen für eine erforderliche Baubewilligung zu schaffen. Eine erforderliche Umwidmung bringe auch Kosten, insbesondere durch eine Neufestsetzung der Nutzwerte, mit sich. Während die beklagten Parteien gegen die Satzung der Klägerin, Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und die Wiener Bauordnung schuldhaft verstoßen hätten und damit Sorgfaltswidrigkeiten zu verantworten hätten, die zur Schadenersatzpflicht führten, sei die Klägerin einer allfälligen Schadensminderungspflicht nachgekommen. Soweit die Beklagten einwendeten, daß von den Bauarbeiten auch Instandsetzungsarbeiten umfaßt seien, die jedenfalls angefallen wären, so wäre es Pflicht des Vorstandes gewesen, die Rücklage für das Wohnhaus dafür heranzuziehen, nicht jedoch Genossenschaftsmittel zu verwenden. Vielmehr sei den Wohnungseigentümern zugesagt worden, daß sie keinen Beitrag zu leisten hätten.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung. Bei den Bauarbeiten habe es sich überwiegend um unbedingt notwendige Instandhaltungsarbeiten gehandelt, deren Kosten von der Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer zu tragen seien. Die Bezahlung aus eigenen Mitteln der Genossenschaft beruhe auf einem Buchungsfehler, der jedoch immer noch rückführbar sei bzw habe es die Klägerin schuldhaft unterlassen, diese Kosten auf die Eigentumsgemeinschaft zu überwälzen. Der Auftrag an das Bauunternehmen sei vorbehaltlich einer erforderlichen Baubewilligung erteilt worden. Wenn das Bauunternehmen dem zuwiderhandelnd bewilligungspflichtige Arbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt habe, könnten hiefür nicht die Beklagten verantwortlich gemacht werden. Die jedenfalls zu sanierenden Räume hätten als Archiv benützt werden können, Vorstand und Aufsichtsrat seien mit dieser Lösung auch einverstanden gewesen. Dieses Konzept wäre für alle Eigentümer von Vorteil gewesen. Aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 1.8.1989 sei der I***** Baugesellschaft mbH der Auftrag erteilt worden, die Arbeiten nach Genehmigung durch die Baubehörde unverzüglich in Angriff zu nehmen. Die genannte Baugesellschaft habe mitgeteilt, daß mehr als 90 % der angebotenen beauftragten Arbeiten überhaupt nicht bewilligungspflichtig wären, weil es sich dabei um Instandsetzungsarbeiten handle und habe daher mit den Arbeiten begonnen, diese aber, dem schriftlichen Auftrag zuwiderlaufend, auch im Sinn eines Umbaues, entsprechend der beabsichtigten Umwidmung, vollendet. Erst kurz vor Rechnungslegung sei festgestellt worden, daß entgegen dem schriftlichen Auftrag auch die konsensmäßig noch nicht genehmigten Arbeiten durchgeführt worden seien. Der Erstbeklagte habe sich zunächst geweigert, diese Arbeiten zu bezahlen und erreicht, daß die I***** Baugesellschaft einen Nachlaß gewährt habe, der letztlich in Höhe von S 260.000 incl. USt auch bezahlt worden sei, in dieser Höhe jedoch für die notwendigen Instandsetzungsarbeiten allein schon angemessen sei. Für den Erstbeklagten sei die Überschreitung des Auftrages durch die Baugesellschaft nicht vorhersehbar gewesen. Der Zweitbeklagte wendete ein, daß aufgrund einer Ressortverteilung innerhalb des Vorstandes nicht er, sondern der Erstbeklagte und ein weiteres Vorstandsmitglied für die Umbaumaßnahmen verantwortlich gewesen seien, sodaß ihm, der nicht ausreichend informiert worden sei, kein Vorwurf gemacht werden könne. Als er erkannt habe, daß das Bauunternehmen den Auftrag überschritten habe, habe er umgehend einen Vorstandsbeschluß erwirkt, demzufolge dem Bauunternehmen der Weiterbau zu untersagen sei. Hingegen sei er mit seinem Antrag, eine Klagsführung gegen das Bauunternehmen zu beschließen, überstimmt worden. Die Klägerin wäre im Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht verhalten gewesen, dennoch um eine Baubewilligung einzukommen: Einerseits seien die Räume nicht als Waschküchen, sondern als Kindergarten bzw Büro gewidmet gewesen, sodaß die Umbauarbeiten keine Widmungsänderung darstellten. Im übrigen habe es jedoch die Klägerin verabsäumt, die Zustimmung der anderen Miteigentümer zu einer Widmungsänderung zu erreichen. Ihre diesbezüglichen Versuche seien unzureichend gewesen.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentlichen Feststellungen: Die Klägerin ist zu 11.147/21.347-Anteilen (= ca 52 %) Eigentümerin der Liegenschaft ***** GB *****. Die restlichen ca 42 % befinden sich im Eigentum diverser Wohnungseigentümer. Es handelt sich somit um eine "gemischte" Anlage. Das Objekt besteht aus 19 Stiegen, wobei die Klägerin hinsichtlich der auf den Stiegen 3 bis 12 gelegenen Wohnungen genossenschaftliche Nutzungsverträge abgeschlossen hat, an den Wohnungen der Stiegen 1, 2 und 13 bis 19 ist Wohnungseigentum begründet. Die Klägerin verwaltet als Mehrheitseigentümerin die gesamte Liegenschaft. Im Erdgeschoß der Stiegen 18 und 19 ist jeweils eine Waschküche im Ausmaß von ca 60 m2 eingerichtet gewesen. Diese Waschküchen stehen nicht im Wohnungseigentum, sondern dienen der allgemeinen Benützung durch die Miteigentümer, wobei die Nutzung konkret den Stiegen 13 bis 19 zugedacht war. Diese Waschküchen sind auch als solche gewidmet. Ausdrücklich nicht feststellbar war, daß im ursprünglichen Bauplan oder Einreichplan eine Widmung als Kindergarten bestanden hätte. Obwohl die Waschküchen als solche benützbar waren, wurden sie in letzter Zeit tatsächlich nicht mehr als solche verwendet. Im Jahr 1989 befanden sie sich in einem desolaten Zustand, wobei die Stahlfenster durchgerostet und undicht waren, Mauerwerk abgebröckelt war und Fliesen fehlten.
Die Klägerin führte die Verwaltungsangelegenheiten nicht durch eigenes Personal durch, sondern es bestand eine Verwaltungsgemeinschaft von vier Wohn- und Siedlungsgenossenschaften, deren größte, nämlich die Gemeinnützige Allgemeine Bau- und Siedlungsgenossenschaft *****, das Personal für die Verwaltungsagenden stellte. Die Klägerin hatte an diese Verwaltungsgemeinschaft jährlich S 3,3 Mio bis S 4,058.000 zu bezahlen. Es war geplant, den Vertrag mit dieser Verwaltungsgemeinschaft aufzulösen und die Verwaltungsagenden an die Genossenschaft A***** zu übertragen, was ab 1.1.1990 erfolgen hätte sollen. Es bestand jedoch das Problem, daß die Genossenschaft A***** keine Archivräume zur Unterbringung der alten Akten der Klägerin zur Verfügung stellen konnte. Der Vorstand der Klägerin trat daher mit dem Vertreter der Wohnungseigentümer der Wohnhausanlage, Emmerich H*****, sowie Johann H***** als Vertreter der Nutzungsberechtigten in Kontakt. Dabei kam die Idee zum Umbau der Waschküchen auf. In der Folge wurde von der I*****-BaugesmbH ein Kostenvoranschlag für die Instandsetzungs- und Umbauarbeiten der Waschküchen eingeholt, wobei in Aussicht genommen war, diese Räumlichkeiten als Archiv und Büro für die klagende Partei zu nutzen. Der Geschäftsführer des Bauunternehmens machte den Vorstand darauf aufmerksam, daß für eine Umwidmung der Räumlichkeiten eine Genehmigung erforderlich wäre und erklärte sich bereit, das Bauansuchen auszuarbeiten und die Unterschriften einzuholen. Am 1.8.1989 faßte der Vorstand der klagenden Partei durch die beiden Beklagten sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden Johann H*****, der "in Vertretung des Vorstandsmitgliedes Dipl.Ing.Z*****" tätig wurde, den Beschluß, daß der von der I***** BaugesmbH vorgelegte Einreichplan sowie der Kostenvoranschlag akzeptiert werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende H***** beteiligte sich deshalb an diesem Vorstandsbeschluß, weil das Vorstandsmitglied Dipl.Ing.Z***** auf Urlaub war und man dieses Bauvorhaben wegen des bald bevorstehenden Raumbedarfs für dringend erachtete. Mit Schreiben vom 1.8.1989 wurde die I***** GesmbH von den beklagten Parteien verständigt, daß der vorgelegte Kostenvoranschlag durch den Vorstand akzeptiert worden und dieser damit einverstanden sei, daß die Arbeiten nach Genehmigung durch die Baubehörde unverzüglich in Angriff genommen werden. Baumeister I***** teilte in der Folge mit, daß er mit den reinen Instandsetzungsarbeiten sofort beginnen könne, weil diese nicht genehmigungspflichtig seien. Der Erstbeklagte erteilte dem Bauunternehmen daher den Auftrag, sofort mit den Bauarbeiten zu beginnen, wobei er davon ausging, daß es sich dabei lediglich um Instandsetzungsarbeiten handle. Eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu den Bauarbeiten wurde von den Beklagten nicht eingeholt. Die erste Teilrechnung der I***** BaugesmbH vom 22.8.1989, welche vor allem Baumeisterarbeiten sowie Elektriker- und Installateurarbeiten enthielt, wurde noch am gleichen Tag im Betrag von S 150.000 aus Genossenschaftsmitteln ausbezahlt. Am 22.9.1989 erhielt die Klägerin eine Aufforderung der MA 37, zum Ansuchen um Baubewilligung einen Nachweis der Zustimmung sämtlicher Liegenschaftseigentümer nachzureichen. Daraufhin richtete der Erstbeklagte namens der klagenden Partei ein Schreiben an die Wohnungseigentümer, in dem er diese um ihre Zustimmung zur Umwidmung der gegenständlichen Waschküchen ersuchte. Eine solche einstimmige Zustimmung konnte jedoch nicht erreicht werden, sondern es fand sich einschließlich der Anteile der Klägerin lediglich eine Mehrheit von ca 85 % für eine Umwidmung der Räume. Mangels Beibringung einer solchen Zustimmung wurde mit Bescheid der MA 37 vom 18.10.1989 das Ansuchen um Baubewilligung für die gegenständlichen Bauarbeiten zurückgewiesen. Am 13.12.1989 legte die I***** GesmbH die Schlußrechnung über einen Gesamtbetrag von netto ca S 350.000. Da das Baubewilligungsansuchen zurückgewiesen worden war, erreichte der Erstbeklagte eine Reduzierung der Rechnung auf S 300.000 netto. Der Erstbeklagte veranlaßte am 20.12.1989 die Zahlung des Restbetrages von S 210.000 aus Genossenschaftsmitteln. Unstrittig ist, daß beide Überweisungen jeweils durch beide Beklagte gefertigt wurden.
Bei den durchgeführten Arbeiten hatte es sich teilweise um Instandsetzungs-, teilweise um Arbeiten gehandelt, die durch die Widmungsänderung bedingt waren. Die Instandsetzungsarbeiten betrafen den Austausch der schadhaften Fenster, Maler- und Tapezierarbeiten. Diesen Arbeiten entsprach ein Werklohn von netto S 137.294. Die übrigen Arbeiten betrafen das Abbrechen der für die Waschmaschinen gedachten Stahlbetonsockel, das Abbrechen von Zwischenwänden, das Ausbrechen einer Eingangstüre, das Vermauern einer ehemaligen Wanddurchbruchsöffnung und das Herstellen eines neuen Wanddurchbruches, Verputzarbeiten an den Anschlußteilen der abgebrochenen Mauern, Entsorgung des Schuttmaterials, Ausbetonierung der ehemaligen Sockelvertiefungen, Demontieren sämtlicher Elektroverteilerkästen, die Neuverlegung der elektrischen Leitungen über Putz sowie die Demontage sämtlicher Zuleitungen und Abflüsse in den Waschküchenräumen. Die Beklagten erwarteten sich durch den Verwalterwechsel eine Reduzierung der Verwaltungskosten auf ca S 2 Mio jährlich. Für eine Anmietung der gegenständlichen Räume durch die Klägerin war eine Miethöhe von ca S 75.000 pro Jahr in Aussicht genommen, was einem Quadratmeterzins von S 52 entspricht. Anderweitige Anmietungen hätten Kosten von ca S 100 pro Quadratmeter verursacht. Die vorgesehene Nutzung der Räume durch die Klägerin war nicht möglich, weil nachträglich durch die Beklagte eine einvernehmliche Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Umwidmung der Waschküchen nicht erwirkt werden konnte. Nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Vorstand wurde durch den neuen Vorstand versucht, eine Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer anderen Nutzungsart dieser Räume zu erlangen, wobei den Wohnungseigentümern vier verschiedene Varianten vorgeschlagen wurden. Eine einstimmige Annahme einer dieser Varianten wurde nicht erzielt. Es wurde nicht versucht, eine Umwidmung unabhängig von einer konkreten späteren Nutzung der Räume durchzuführen, eine anderweitige Verwertung der Räume erfolgte ebenfalls nicht, diese stehen seit Beendigung der Bauarbeiten leer. Mit Bescheid der MA 37 vom 18.8.1995 wurde der Auftrag erteilt, die ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Zwischenwände in den Waschküchen abzutragen und den konsensmäßigen Zustand gemäß der Baubewilligung vom 30.7.1973 wieder herzustellen, einschließlich der maschinellen Wascheinrichtungen. Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15.12.1995 bestätigt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß ein Aufwand von S
137.294 auf Erhaltungsarbeiten entfalle, im darüber hinausgehenden Ausmaß aber frustrierter Aufwand vorliege, weil diese Arbeiten nicht für die Erhaltung der Waschküchen selbst, sondern nur für Zwecke der Umwidmung vorgenommen worden seien, welche aber nicht bewilligt worden sei. Die über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehenden Arbeiten hätten nicht ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer in Auftrag gegeben werden dürfen. Dies sei aber auch nicht geschehen, weil es im Schreiben vom 1.8.1989 an die I***** BaugesmbH heiße, daß die Arbeiten nach Genehmigung durch die Baubehörde unverzüglich in Angriff genommen werden sollten. Ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten liege daher insofern nicht vor. Rechtswidrig habe hingegen der Erstbeklagte gehandelt, als er im Wissen von den fehlenden Voraussetzungen für eine Baugenehmigung dennoch der I***** BaugesmbH den Auftrag zur Durchführung der Bauarbeiten erteilt habe. Dies könne dem Zweitbeklagten nicht angelastet werden. Das Verhalten des Erstbeklagten sei aber nicht schuldhaft, weil er damit rechnen habe können, daß die Wohnungseigentümer den geplanten Baumaßnahmen zustimmen würden. Auch sei ihm vom Baumeister zugesagt worden, daß es sich um Erhaltungsarbeiten handle, die keiner Zustimmung der Miteigentümer bedurft hätten.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf, wies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es teilte zwar die Auffassung des Erstgerichtes, wonach Erhaltungsarbeiten von der Miteigentümergemeinschaft zu tragen und daher auf diese zu überwälzen seien, weshalb ein Schade in diesem Umfang nicht erkannt werden könne, doch seien die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für eine Abgrenzung zwischen Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten noch nicht ausreichend. Engegen der Ansicht des Erstgerichtes seien aber beiden Beklagten Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflicht in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Klägerin vorzuwerfen, welche zu einer Schadenersatzpflicht führen könnten. Den Beklagten hätte es bewußt sein müssen, daß die Räumlichkeiten nicht als Kindergarten, sondern als Waschküchen gewidmet waren, weshalb die geplante Widmungsänderung einer Zustimmung auch der anderen Miteigentümer bedurft hätte. Auch sei den Beklagten bewußt gewesen, daß die Arbeiten durch das Bauunternehmen erst nach Genehmigung durch die Baubehörde in Angriff genommen hätten werden sollen, dennoch hätten beide Beklagte die Bezahlung sowohl der Teil- als auch der Schlußrechnung veranlaßt. Die Beklagten hätten dabei zumindest fahrlässig gehandelt. Im Hinblick auf die mittlerweile in Kraft getretene Bestimmung des § 14 Abs 3 WEG idF des 3.WÄG 1993 seien aber auch die zu einer allfälligen Schadensminderungspflicht der Klägerin getroffenen Feststellungen unzureichend. Sei nämlich früher zur Setzung von Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung Einstimmigkeit erforderlich gewesen (SZ 50/163), so sehe § 14 WEG, der sich eindeutig auch auf gemischte Objekte beziehe, in seinem Abs 3 eine Beschlußfassung durch die Mehrheit, verbunden mit dem Recht der Minderheit vor, das Gericht anzurufen. Dieses dürfe den Mehrheitsbeschluß nur dann genehmigen, wenn die Veränderung die Antragsteller nicht übermäßig beeinträchtige und überdies 1. entweder die Kosten der Veränderung aus der Rücklage unter Berücksichtigung von in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten gedeckt werden könnten oder 2. die Kosten (der nicht gedeckte Anteil) von der beschließenden Mehrheit getragen würden oder 3. es sich überhaupt um eine Verbesserung handle, die allen Miteigentümern zum Vorteil gereiche. Die Möglichkeiten nach den Z 1 und 2 schieden schon mangels eines diesbezüglich konkreten Vorbringens aus. Die Beklagten hätten aber geltend gemacht, daß die von ihnen in Auftrag gegebenen Arbeiten Verbesserungen darstellten, die allen Miteigentümern zum Vorteil gereichten. Da das Erstgericht hiezu keine Feststellungen getroffen habe, sei das angefochtene Urteil mangelhaft geblieben. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren, allenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Feststellungen im vorgenannten Sinn zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob es sich um eine Maßnahme der Verbesserung handle, die allen Miteigentümern zum Vorteil gereiche, demnach auch im Falle eines Widerspruches der Minderheit mit einer gerichtlichen Genehmigung zu rechnen gewesen wäre und es daher der klagenden Partei vorzuwerfen sei, daß sie entgegen der nunmehr geänderten Rechtslage nicht im Sinn des § 14 Abs 3 WEG in der derzeit geltenden Fassung vorgehe und nach einer zu erwartenden Genehmigung des Mehrheitsbeschlusses durch das Gericht nicht um eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung der Änderungen ansuche. Sollte im fortgesetzten Verfahren keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin hervorkommen, so seien, ebenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, konkrete und nachvollziehbare Feststellungen in der Richtung zu treffen, ob und inwiefern sich die von der I***** BaugesmbH in Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich als solche darstellten, die der bloßen Erhaltung der gemeinsamen Sache dienten bzw in welchem Umfang darüberhinausgehende Arbeiten vorliegen, die sich als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellten. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil die Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs 3 WEG in der derzeit geltenden Fassung einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf, wies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es teilte zwar die Auffassung des Erstgerichtes, wonach Erhaltungsarbeiten von der Miteigentümergemeinschaft zu tragen und daher auf diese zu überwälzen seien, weshalb ein Schade in diesem Umfang nicht erkannt werden könne, doch seien die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für eine Abgrenzung zwischen Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten noch nicht ausreichend. Engegen der Ansicht des Erstgerichtes seien aber beiden Beklagten Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflicht in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Klägerin vorzuwerfen, welche zu einer Schadenersatzpflicht führen könnten. Den Beklagten hätte es bewußt sein müssen, daß die Räumlichkeiten nicht als Kindergarten, sondern als Waschküchen gewidmet waren, weshalb die geplante Widmungsänderung einer Zustimmung auch der anderen Miteigentümer bedurft hätte. Auch sei den Beklagten bewußt gewesen, daß die Arbeiten durch das Bauunternehmen erst nach Genehmigung durch die Baubehörde in Angriff genommen hätten werden sollen, dennoch hätten beide Beklagte die Bezahlung sowohl der Teil- als auch der Schlußrechnung veranlaßt. Die Beklagten hätten dabei zumindest fahrlässig gehandelt. Im Hinblick auf die mittlerweile in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG in der Fassung des 3.WÄG 1993 seien aber auch die zu einer allfälligen Schadensminderungspflicht der Klägerin getroffenen Feststellungen unzureichend. Sei nämlich früher zur Setzung von Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung Einstimmigkeit erforderlich gewesen (SZ 50/163), so sehe Paragraph 14, WEG, der sich eindeutig auch auf gemischte Objekte beziehe, in seinem Absatz 3, eine Beschlußfassung durch die Mehrheit, verbunden mit dem Recht der Minderheit vor, das Gericht anzurufen. Dieses dürfe den Mehrheitsbeschluß nur dann genehmigen, wenn die Veränderung die Antragsteller nicht übermäßig beeinträchtige und überdies 1. entweder die Kosten der Veränderung aus der Rücklage unter Berücksichtigung von in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten gedeckt werden könnten oder 2. die Kosten (der nicht gedeckte Anteil) von der beschließenden Mehrheit getragen würden oder 3. es sich überhaupt um eine Verbesserung handle, die allen Miteigentümern zum Vorteil gereiche. Die Möglichkeiten nach den Ziffer eins und 2 schieden schon mangels eines diesbezüglich konkreten Vorbringens aus. Die Beklagten hätten aber geltend gemacht, daß die von ihnen in Auftrag gegebenen Arbeiten Verbesserungen darstellten, die allen Miteigentümern zum Vorteil gereichten. Da das Erstgericht hiezu keine Feststellungen getroffen habe, sei das angefochtene Urteil mangelhaft geblieben. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren, allenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Feststellungen im vorgenannten Sinn zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob es sich um eine Maßnahme der Verbesserung handle, die allen Miteigentümern zum Vorteil gereiche, demnach auch im Falle eines Widerspruches der Minderheit mit einer gerichtlichen Genehmigung zu rechnen gewesen wäre und es daher der klagenden Partei vorzuwerfen sei, daß sie entgegen der nunmehr geänderten Rechtslage nicht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, WEG in der derzeit geltenden Fassung vorgehe und nach einer zu erwartenden Genehmigung des Mehrheitsbeschlusses durch das Gericht nicht um eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung der Änderungen ansuche. Sollte im fortgesetzten Verfahren keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin hervorkommen, so seien, ebenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, konkrete und nachvollziehbare Feststellungen in der Richtung zu treffen, ob und inwiefern sich die von der I***** BaugesmbH in Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich als solche darstellten, die der bloßen Erhaltung der gemeinsamen Sache dienten bzw in welchem Umfang darüberhinausgehende Arbeiten vorliegen, die sich als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellten. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil die Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht insbesondere im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 3, WEG in der derzeit geltenden Fassung einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.
Dagegen richten sich die Rekurse der klagenden sowie beider beklagten Parteien; derjenige der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; diejenigen der beklagten Parteien mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern bzw dem Erstgericht noch weitere Feststellungen aufzutragen.
Die Klägerin beantragt, den Rekursen der beklagten Partei nicht Folge zu geben, der Zweitbeklagte beantragt, dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben. Der Erstbeklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.