Rechtssatz RS0023923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023923
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Rechtssatz
Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar, die Geschäftsführung betrifft grundsätzlich das Innenverhältnis zur Genossenschaft und ist daher beschränkbar. Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 104/73
Entscheidungstext OGH 30.05.1973 6 Ob 104/73
Veröff: SZ 46/59 = EvBl 1973/306 S 636 = NZ 1974,123 = MietSlg 25465
- 2 Ob 655/87
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 655/87
Auch; nur: Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. (T1)
- 5 Ob 490/97p
Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 490/97p
Auch; nur T1
- 9 ObA 100/08h
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 100/08h
Auch; nur: Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar. (T2);
Veröff: SZ 2009/145
- 8 ObA 3/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 ObA 3/25m
vgl; nur T2
- 6 Ob 107/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2026 6 Ob 107/25s
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023923
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19730530_OGH0002_0060OB00104_7300000_001