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Rechtssatz RS0023923×

Rechtssatz RS0023923

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023923

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Rechtssatz

Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar, die Geschäftsführung betrifft grundsätzlich das Innenverhältnis zur Genossenschaft und ist daher beschränkbar. Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 104/73
    Entscheidungstext OGH 30.05.1973 6 Ob 104/73
    Veröff: SZ 46/59 = EvBl 1973/306 S 636 = NZ 1974,123 = MietSlg 25465
  • 2 Ob 655/87
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 655/87
    Auch; nur: Wurde einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied (gegenüber der Genossenschaft) auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. (T1)
  • 5 Ob 490/97p
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 490/97p
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 100/08h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 100/08h
    Auch; nur: Es ist zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar. (T2);
    Veröff: SZ 2009/145
  • 8 ObA 3/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 ObA 3/25m
    vgl; nur T2
  • 6 Ob 107/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2026 6 Ob 107/25s
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023923

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JJR_19730530_OGH0002_0060OB00104_7300000_001