Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem bereits im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt, daß die Beschränkung des Tätigkeitsbereiches des Beklagten als Obmann des Vorstandes nicht dessen "generellen" Haftungsausschluß zur Folge gehabt habe. Ein solcher Haftungsausschluß sei nämlich auch im Innenverhältnis zur Genossenschaft nicht möglich. Außerdem sei der Beklagte umfangreiche Verbindlichkeiten für die Revisionswerberin eingegangen. Wenn er tatsächlich nur einen beschränkten Wirkungskreis wahrnehmen sollte, so hätte er niemals die für die Revisionswerberin verhängnisvollen Verträge unterfertigen dürfen.
Die vorangehenden Ausführungen lassen erkennen, daß der Revisionswerberin der Unterschied zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschaftsführungsbefugnis (Hämmerle, Handelsrecht[2], II, 798) nicht geläufig ist. Die Unterfertigung der die Revisionswerberin verpflichtenden Schuld- und Pfandbestellungsurkunden durch den Beklagten erfolgte in Ausübung der ihm als Obmann des Vorstandes zustehenden Vertretungsmacht, die im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar ist (Hämmerle, 798, Zahn, Handbuch für Genossenschaften [2"] 48). Auch im Innenverhältnis (Verhältnis zur Revisionswerberin) war die Vertretungsmacht des Beklagten nicht beschränkt, weil es zu seinem Aufgabenkreis gehörte, die Revisionswerberin nach außen zu vertreten und bei der Unterfertigung der vorgenannten Urkunden die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 der Satzungen eingehalten wurden. Unzutreffend sind daher die Revisionsausführungen, daß der Beklagte durch die Unterfertigung dieser Urkunden, die ihm zugewiesenen Agenden überschritten habe. Außerdem ist der Schaden der Revisionswerberin nicht durch die Unterfertigung der sie verpflichtenden Vertragsurkunden, sondern durch die Nichterfüllung der in diesen gegenüber der Hypothekenbank des Landes übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entstanden.Die vorangehenden Ausführungen lassen erkennen, daß der Revisionswerberin der Unterschied zwischen der Vertretungsmacht des Vorstandes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und dessen Geschaftsführungsbefugnis (Hämmerle, Handelsrecht[2], römisch zwei, 798) nicht geläufig ist. Die Unterfertigung der die Revisionswerberin verpflichtenden Schuld- und Pfandbestellungsurkunden durch den Beklagten erfolgte in Ausübung der ihm als Obmann des Vorstandes zustehenden Vertretungsmacht, die im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar ist (Hämmerle, 798, Zahn, Handbuch für Genossenschaften [2"] 48). Auch im Innenverhältnis (Verhältnis zur Revisionswerberin) war die Vertretungsmacht des Beklagten nicht beschränkt, weil es zu seinem Aufgabenkreis gehörte, die Revisionswerberin nach außen zu vertreten und bei der Unterfertigung der vorgenannten Urkunden die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, der Satzungen eingehalten wurden. Unzutreffend sind daher die Revisionsausführungen, daß der Beklagte durch die Unterfertigung dieser Urkunden, die ihm zugewiesenen Agenden überschritten habe. Außerdem ist der Schaden der Revisionswerberin nicht durch die Unterfertigung der sie verpflichtenden Vertragsurkunden, sondern durch die Nichterfüllung der in diesen gegenüber der Hypothekenbank des Landes übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen entstanden.
Die den Vorstandsmitgliedern obliegende Geschäftsführung betrifft hingegen grundsätzlich das Innenverhältnis zur Genossenschaft und ist daher beschränkbar. Dies erkennt auch die Revisionswerberin, wenn sie eine Agendenverteilung, die im wesentlichen eine Beschränkung der einzelnen Vorstandsmitglieder auf bestimmte Sparten der Geschäftsführung darstellt, sogar für unerläßlich hält. Wurde aber einem Mitglied des Vorstandes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversammlung nur ein gewisser Aufgabenkreis übertragen, so hat dieses in der Regel nur in jenem Bereich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (Hämmerle, 798). Es haftet daher das einzelne Vorstandsmitglied auch nur für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Die von der Revisionswerberin vertretene gegenteilige Auffassung würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen.
Der Beklagte machte jeweils seine Wahl zum Obmann des Vorstandes der Revisionswerberin davon abhängig, daß sein Aufgabenkreis (Geschäftsführungsbefugnis) in dem eben erwähnten Umfange beschränkt werde. Nach Kenntnisnahme dieser Bedingung durch die Generalversammlung, den Aufsichtsrat und die übrigen Mitglieder des Vorstandes wurde der Beklagte jeweils zum Obmann des Vorstandes gewählt bzw. wiedergewählt. Da der Genossenschaftsvertrag eine derartige Beschränkung des Aufgabenkreises einzelner Vorstandsmitglieder nicht ausschließt, beinhalten die vorgenannten Beschlüsse der Generalversammlung keine Satzungsänderung. Für ihre Rechtswirksamkeit war daher weder Schriftlichkeit noch Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich (§ 9 GenG). Auch die unterlassene Eintragung in das Protokollbuch (§ 34 Abs. 2 GenG) ist für das gültige Zustandekommen der Beschlüsse ohne Bedeutung, weil diese bei derartigen Beschlüssen nur Beweiszwecken dient. Die finanziellen und kaufmännischen Angelegenheiten der Revisionswerberin fielen nicht in den Aufgabenbereich des Beklagten, sondern waren jeweils vom Kassier Hugo G und vom Buchführer, die ebenfalls dem Vorstand angehörten, wahrzunehmen. Die Vernachlässigung dieser Angelegenheiten war aber die Ursache für den der Klägerin entstandenen Schaden. Mit Recht lehnten daher die Unterinstanzen die Haftung des Beklagten für die der Revisionswerberin durch die Verzögerung in der Darlehenstilgung erwachsenen Verzugszinsen ab. Außerdem wurde der Beklagte erstmalig im Sommer 1967 von der schwierigen finanziellen Situation der Revisionswerberin unterrichtet, zu welchem Zeitpunkt ein Großteil des Schadens bereits eingetreten war und der restliche Schaden vom Beklagten kaum mehr hätte abgewendet werden können.Der Beklagte machte jeweils seine Wahl zum Obmann des Vorstandes der Revisionswerberin davon abhängig, daß sein Aufgabenkreis (Geschäftsführungsbefugnis) in dem eben erwähnten Umfange beschränkt werde. Nach Kenntnisnahme dieser Bedingung durch die Generalversammlung, den Aufsichtsrat und die übrigen Mitglieder des Vorstandes wurde der Beklagte jeweils zum Obmann des Vorstandes gewählt bzw. wiedergewählt. Da der Genossenschaftsvertrag eine derartige Beschränkung des Aufgabenkreises einzelner Vorstandsmitglieder nicht ausschließt, beinhalten die vorgenannten Beschlüsse der Generalversammlung keine Satzungsänderung. Für ihre Rechtswirksamkeit war daher weder Schriftlichkeit noch Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich (Paragraph 9, GenG). Auch die unterlassene Eintragung in das Protokollbuch (Paragraph 34, Absatz 2, GenG) ist für das gültige Zustandekommen der Beschlüsse ohne Bedeutung, weil diese bei derartigen Beschlüssen nur Beweiszwecken dient. Die finanziellen und kaufmännischen Angelegenheiten der Revisionswerberin fielen nicht in den Aufgabenbereich des Beklagten, sondern waren jeweils vom Kassier Hugo G und vom Buchführer, die ebenfalls dem Vorstand angehörten, wahrzunehmen. Die Vernachlässigung dieser Angelegenheiten war aber die Ursache für den der Klägerin entstandenen Schaden. Mit Recht lehnten daher die Unterinstanzen die Haftung des Beklagten für die der Revisionswerberin durch die Verzögerung in der Darlehenstilgung erwachsenen Verzugszinsen ab. Außerdem wurde der Beklagte erstmalig im Sommer 1967 von der schwierigen finanziellen Situation der Revisionswerberin unterrichtet, zu welchem Zeitpunkt ein Großteil des Schadens bereits eingetreten war und der restliche Schaden vom Beklagten kaum mehr hätte abgewendet werden können.
Die weiteren Ausführungen der Revisionswerberin, daß die Generalversammlungsbeschlüsse über die Beschränkung des Aufgabenkreises des Beklagten wegen Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 30 Abs. 2 GenG nicht wirksam zustandegekommen seien, beinhalten eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung (§ 504Die weiteren Ausführungen der Revisionswerberin, daß die Generalversammlungsbeschlüsse über die Beschränkung des Aufgabenkreises des Beklagten wegen Verletzung der zwingenden Vorschrift des Paragraph 30, Absatz 2, GenG nicht wirksam zustandegekommen seien, beinhalten eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung (Paragraph 504
Abs. 2 ZPO). Die Revisionswerberin hat nämlich im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß die Einberufung der jeweiligen Generalversammlungen nicht dem Gesetz entsprochen habe, sondern nur bestritten, daß eine Beschlußfassung über "einen Haftungsausschluß" des Beklagten erfolgt sei. Wenn daher die Revisionswerberin nunmehr behauptet, daß derartige von der Generalversammlung gefaßte Beschlüsse nicht rechtswirksam seien, so liegt hierin nicht ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt sondern eine unzulässige Neuerung.Absatz 2, ZPO). Die Revisionswerberin hat nämlich im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß die Einberufung der jeweiligen Generalversammlungen nicht dem Gesetz entsprochen habe, sondern nur bestritten, daß eine Beschlußfassung über "einen Haftungsausschluß" des Beklagten erfolgt sei. Wenn daher die Revisionswerberin nunmehr behauptet, daß derartige von der Generalversammlung gefaßte Beschlüsse nicht rechtswirksam seien, so liegt hierin nicht ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt sondern eine unzulässige Neuerung.
Richtig ist, daß in der Jahreshauptversammlung 1964 nach der Wiederwahl des Beklagten zum Obmann des Vorstandes die Geschäftsanweisung des Vorstandes beschlossen wurde, nach deren § 3 Abs. 2 sich die Vorstandsmitglieder über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichtet zu halten und gemeinsam über sie zu beraten haben. Die Revisionswerberin übersieht jedoch, daß der Beklagte in der Generalversammlung ausdrücklich erklärte, diesem Auftrag des Zentralverbandes sei zu entsprechen, um Schwierigkeiten zu vermeiden, daß jedoch "alles beim alten bleibe," was von der Generalversammlung zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Diese Äußerung des Beklagten kann nur dahin verstanden werden, daß eine Änderung in dem den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesenen Aufgabenkreis nicht einzutreten habe. Die vorgenannte im § 3 Abs. 2 der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegte Verpflichtung der Vorstandsmitglieder wurde daher durch Beschluß der Generalversammlung sofort wieder außer Kraft gesetzt. Wenn auch dieser Beschluß der Generalversammlung nicht schriftlich festgehalten wurde, so war dies für seine Rechtswirksamkeit ohne Bedeutung, weil die Eintragung derartiger Beschlüsse in das Protokollbuch - wie bereits erwähnt - nur Beweiszwecken dient. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nämlich schon durch ihr gesetzmäßiges Zustandekommen und soweit sie registrierungspflichtig sind, durch Eintragung in das Genossenschaftsregister wirksam (Zahn, Handbuch für Genossenschaften, 74). Daß die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung 1964) nicht beschlußfähig gewesen sei, wurde von der Revisionswerberin nicht behauptet.Richtig ist, daß in der Jahreshauptversammlung 1964 nach der Wiederwahl des Beklagten zum Obmann des Vorstandes die Geschäftsanweisung des Vorstandes beschlossen wurde, nach deren Paragraph 3, Absatz 2, sich die Vorstandsmitglieder über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichtet zu halten und gemeinsam über sie zu beraten haben. Die Revisionswerberin übersieht jedoch, daß der Beklagte in der Generalversammlung ausdrücklich erklärte, diesem Auftrag des Zentralverbandes sei zu entsprechen, um Schwierigkeiten zu vermeiden, daß jedoch "alles beim alten bleibe," was von der Generalversammlung zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Diese Äußerung des Beklagten kann nur dahin verstanden werden, daß eine Änderung in dem den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesenen Aufgabenkreis nicht einzutreten habe. Die vorgenannte im Paragraph 3, Absatz 2, der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegte Verpflichtung der Vorstandsmitglieder wurde daher durch Beschluß der Generalversammlung sofort wieder außer Kraft gesetzt. Wenn auch dieser Beschluß der Generalversammlung nicht schriftlich festgehalten wurde, so war dies für seine Rechtswirksamkeit ohne Bedeutung, weil die Eintragung derartiger Beschlüsse in das Protokollbuch - wie bereits erwähnt - nur Beweiszwecken dient. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nämlich schon durch ihr gesetzmäßiges Zustandekommen und soweit sie registrierungspflichtig sind, durch Eintragung in das Genossenschaftsregister wirksam (Zahn, Handbuch für Genossenschaften, 74). Daß die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung 1964) nicht beschlußfähig gewesen sei, wurde von der Revisionswerberin nicht behauptet.