[19] Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Zur Parteistellung des Antragstellers
[20] 1.1. Nach § 14 Abs 3 FBG haben bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die gesetzlich zuständigen Revisionsverbände das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Damit räumt das Gesetz den gesetzlich zuständigen Revisionsverbänden eine auf die Verfolgung der genannten Zwecke beschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis ein (RS0059144 [T1]). 1.1. Nach Paragraph 14, Absatz 3, FBG haben bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die gesetzlich zuständigen Revisionsverbände das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Damit räumt das Gesetz den gesetzlich zuständigen Revisionsverbänden eine auf die Verfolgung der genannten Zwecke beschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis ein (RS0059144 [T1]).
[21] Antrags- und rekursberechtigter „zuständiger Revisionsverband“ ist nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger – hier: die Siedlungsgenossenschaft – angehört (vgl RS0059133 zum „zuständigen gesetzlichen Interessenvertreter“). Antrags- und rekursberechtigter „zuständiger Revisionsverband“ ist nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger – hier: die Siedlungsgenossenschaft – angehört vergleiche RS0059133 zum „zuständigen gesetzlichen Interessenvertreter“).
[22] 1.2. Sind die Parteifähigkeit eines Gebildes, die Parteistellung oder die Vertretungsbefugnis einer Person bestritten (vgl die in RS0035423 indizierten Entscheidungen), so ist diese bis zu ihrer rechtskräftigen Verneinung, bei einem untrennbaren Zusammenhang mit der Sachentscheidung bis zu dieser (vgl RS0035423 [T1]), anzunehmen (RS0035423 [T2, T5, vgl T10]). 1.2. Sind die Parteifähigkeit eines Gebildes, die Parteistellung oder die Vertretungsbefugnis einer Person bestritten vergleiche die in RS0035423 indizierten Entscheidungen), so ist diese bis zu ihrer rechtskräftigen Verneinung, bei einem untrennbaren Zusammenhang mit der Sachentscheidung bis zu dieser vergleiche RS0035423 [T1]), anzunehmen (RS0035423 [T2, T5, vergleiche T10]).
[23] 1.3. Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Siedlungsgenossenschaft über ihren erklärten Austritt hinaus Mitglied des Antragstellers blieb, sodass dieser als „zuständiger Revisionsverband“ Parteistellung beanspruchen kann, die nicht nur für die Parteistellung, sondern auch für die Berechtigung des Sachantrags entscheidende Frage.
[24] In dieser Konstellation hat das Rekursgericht die Parteistellung des Antragstellers zutreffend bejaht.
2. Zur Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs
[25] 2.1. Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr grundsätzlich – auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz muss hier nicht eingegangen werden – das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RS0122426). 2.1. Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr grundsätzlich – auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz muss hier nicht eingegangen werden – das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RS0122426).
[26] „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs solche privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, die mit dem Vereinsverhältnis „im Zusammenhang stehen“, „typischerweise ohne Verbundenheit der Klägerin mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären“ oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln“ (7 Ob 119/11t EvBl 2012/47, 316 [Buzanich-Sommeregger] = SpuRt 2012, 152 [König] mwN). „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs solche privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, die mit dem Vereinsverhältnis „im Zusammenhang stehen“, „typischerweise ohne Verbundenheit der Klägerin mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären“ oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln“ (7 Ob 119/11t EvBl 2012/47, 316 [Buzanich-Sommeregger] = SpuRt 2012, 152 [König] mwN).
[27] 2.2. Entgegen dem Vorbringen der Siedlungsgenossenschaft in ihrer Revisionsrekursbeantwortung liegt im vorliegenden Fall aber keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis iSd § 8 Abs 1 VerG 2002 vor, weil keine Streitigkeit zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander vorliegt, sondern ein firmenbuchrechtliches Eintragungsverfahren. 2.2. Entgegen dem Vorbringen der Siedlungsgenossenschaft in ihrer Revisionsrekursbeantwortung liegt im vorliegenden Fall aber keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis iSd Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 vor, weil keine Streitigkeit zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander vorliegt, sondern ein firmenbuchrechtliches Eintragungsverfahren.
[28] Die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs für dieses Verfahren wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung der Rechtsweg nicht zulässig wäre (vgl RS0045567; 6 Ob 230/23a Rz 17 zu verwaltungsrechtlichen Vorfragen). Die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs für dieses Verfahren wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung der Rechtsweg nicht zulässig wäre vergleiche RS0045567; 6 Ob 230/23a Rz 17 zu verwaltungsrechtlichen Vorfragen).
[29] 2.3. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Rechtswegs im vorliegenden Fall daher zutreffend nicht (von Amts wegen) in Zweifel gezogen.
3. Zur Berechtigung des Antrags
3.1. Zu § 10 Abs 2 FBG3.1. Zu Paragraph 10, Absatz 2, FBG
[30] 3.1.1. Nach § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt (RS0121185). 3.1.1. Nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt (RS0121185).
[31] Das amtswegige (Löschungs-)Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG dient der Wahrung der materiellen Richtigkeit und Aktualität des Firmenbuchs. Das Gericht soll dafür sorgen, dass das Firmenbuch keine unrichtigen Eintragungen enthält (6 Ob 157/21p Rz 15; Jennewein, FBG [2020] § 10 Rz 13). Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut („ist oder wird“) sowohl von Anfang an unrichtige Eintragungen als auch solche, deren Unrichtigkeit erst nachträglich durch Wegfall einer gesetzlichen Eintragungsvoraussetzung eingetreten ist (RS0121185). Ursprünglich unrichtige, jedoch nachträglich „geheilte“ Eintragungen sind nicht mehr zu löschen (AB 23 BlgNR 18. GP 12; Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 [2025] § 10 FBG [111. Lfg 2025] Rz 6; Zib in Zib/Dellinger, UGB² [2026] § 10 FBG Rz 11; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 10 Rz 10). Das amtswegige (Löschungs-)Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG dient der Wahrung der materiellen Richtigkeit und Aktualität des Firmenbuchs. Das Gericht soll dafür sorgen, dass das Firmenbuch keine unrichtigen Eintragungen enthält (6 Ob 157/21p Rz 15; Jennewein, FBG [2020] Paragraph 10, Rz 13). Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut („ist oder wird“) sowohl von Anfang an unrichtige Eintragungen als auch solche, deren Unrichtigkeit erst nachträglich durch Wegfall einer gesetzlichen Eintragungsvoraussetzung eingetreten ist (RS0121185). Ursprünglich unrichtige, jedoch nachträglich „geheilte“ Eintragungen sind nicht mehr zu löschen Ausschussbericht 23, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12, ; Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 [2025] Paragraph 10, FBG [111. Lfg 2025] Rz 6; Zib in Zib/Dellinger, UGB² [2026] Paragraph 10, FBG Rz 11; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 10, Rz 10).
[32] 3.1.2. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer eingetragenen Tatsache ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung durch das Firmenbuchgericht (Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 [2025] § 10 FBG [111. Lfg 2025] Rz 6). 3.1.2. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer eingetragenen Tatsache ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung durch das Firmenbuchgericht (Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 [2025] Paragraph 10, FBG [111. Lfg 2025] Rz 6).
3.2. Rechtsmittelvorbringen
[33] Der Antragsteller leitet die Unzulässigkeit seiner Löschung sowie der Eintragung des neuen Revisionsverbands im Firmenbuch im Wesentlichen aus zwei Argumenten ab:
[34] Erstens, die Siedlungsgenossenschaft hätte für den Wechsel des Revisionsverbands einen – im vorliegenden Fall nicht gefassten – Beschluss der Generalversammlung gebraucht; zweitens, der Wechsel des Revisionsverbands könne kraft Analogie zu anderen Satzungsbestimmungen und allgemein-gesellschaftsrechtlichen Prinzipien nicht sofort, sondern erst zum 31. 12. 2024 wirksam werden.
3.3. Zur Verbandszugehörigkeit und zur Eintragung des Revisionsverbands im Firmenbuch
[35] 3.3.1. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen müssen in einen anerkannten Revisionsverband aufgenommen sein (§ 24 Abs 1 GenRevG). Die Möglichkeit einer Befreiung von der Verbandspflicht gemäß § 26 GenRevG steht für eine Bauvereinigung – wie die Antragstellerin – nicht zur Verfügung; diese muss zwingend einem Revisionsverband angehören (§ 5 WGG). Damit soll sichergestellt werden, dass die gemeinnützigen Bauvereinigungen einer laufenden Kontrolle unterzogen werden (Scherz in H. Böhm/Pletzer/Schinnagl/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht III [2023] § 5 WGG Rz 2). 3.3.1. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen müssen in einen anerkannten Revisionsverband aufgenommen sein (Paragraph 24, Absatz eins, GenRevG). Die Möglichkeit einer Befreiung von der Verbandspflicht gemäß Paragraph 26, GenRevG steht für eine Bauvereinigung – wie die Antragstellerin – nicht zur Verfügung; diese muss zwingend einem Revisionsverband angehören (Paragraph 5, WGG). Damit soll sichergestellt werden, dass die gemeinnützigen Bauvereinigungen einer laufenden Kontrolle unterzogen werden (Scherz in H. Böhm/Pletzer/Schinnagl/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht römisch drei [2023] Paragraph 5, WGG Rz 2).
[36] 3.3.2. Korrespondierend zur verpflichtenden Verbandszugehörigkeit ordnet § 6 Abs 1 Z 5 FBG die Eintragung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband im Firmenbuch an (vgl Pilgerstorfer in Artmann, UGB 1.1³ [2019] § 6 FBG Rz 18). 3.3.2. Korrespondierend zur verpflichtenden Verbandszugehörigkeit ordnet Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, FBG die Eintragung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband im Firmenbuch an vergleiche Pilgerstorfer in Artmann, UGB 1.1³ [2019] Paragraph 6, FBG Rz 18).
[37] 3.3.3. Nach § 21 GenRevG hat der Revisionsverband die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft aus dem Revisionsverband unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht nach § 28 Abs 1 GenRevG ehestens nachzuweisen, dass sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist oder den – wie bereits ausgeführt, für Bauvereinigungen nicht in Betracht kommenden (vgl § 5 WGG) – Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26 GenRevG) zu stellen. 3.3.3. Nach Paragraph 21, GenRevG hat der Revisionsverband die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft aus dem Revisionsverband unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht nach Paragraph 28, Absatz eins, GenRevG ehestens nachzuweisen, dass sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist oder den – wie bereits ausgeführt, für Bauvereinigungen nicht in Betracht kommenden vergleiche Paragraph 5, WGG) – Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (Paragraph 26, GenRevG) zu stellen.
[38] 3.3.4. Die Eintragung der Aufnahme einer Genossenschaft in den Revisionsverband wirkt deklarativ (Lewisch/Steindorfer in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ [2024] § 21 GenRevG Rz 1); dies gilt auch für die Eintragung des Ausscheidens einer Genossenschaft aus dem Revisionsverband. 3.3.4. Die Eintragung der Aufnahme einer Genossenschaft in den Revisionsverband wirkt deklarativ (Lewisch/Steindorfer in Dellinger, Genossenschaftsrecht II³ [2024] Paragraph 21, GenRevG Rz 1); dies gilt auch für die Eintragung des Ausscheidens einer Genossenschaft aus dem Revisionsverband.
[39] 3.3.5. Das Firmenbuchgericht hat die materielle Richtigkeit der im Firmenbuchgesuch behaupteten Änderung in der für die Revision zuständigen Person zu prüfen (6 Ob 1023/95).
3.4. Zum Wechsel des Revisionsverbands
[40] 3.4.1. Die §§ 24 ff GenRevG enthalten keine Regelung über den Austritt einer Genossenschaft aus dem Revisionsverband. Daraus folgt, dass sich der Austritt nach der Rechtsform des jeweiligen Revisionsverbands richtet (vgl Walch, Aktuelle gesellschafts- und vereinsrechtliche Fragen zum WGG, wobl 2023, 473 [478]). 3.4.1. Die Paragraphen 24, ff GenRevG enthalten keine Regelung über den Austritt einer Genossenschaft aus dem Revisionsverband. Daraus folgt, dass sich der Austritt nach der Rechtsform des jeweiligen Revisionsverbands richtet vergleiche Walch, Aktuelle gesellschafts- und vereinsrechtliche Fragen zum WGG, wobl 2023, 473 [478]).
[41] 3.4.2. Nach § 19 Abs 1 GenRevG 1997 muss ein Revisionsverband als Verein oder als Genossenschaft organisiert sein (Scherz in H. Böhm/Pletzer/Schinnagl/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht III [2023] § 5 WGG Rz 4). Der Antragsteller und der B* sind jeweils in der Rechtsform eines Vereins errichtet. 3.4.2. Nach Paragraph 19, Absatz eins, GenRevG 1997 muss ein Revisionsverband als Verein oder als Genossenschaft organisiert sein (Scherz in H. Böhm/Pletzer/Schinnagl/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht römisch drei [2023] Paragraph 5, WGG Rz 4). Der Antragsteller und der B* sind jeweils in der Rechtsform eines Vereins errichtet.
[42] 3.4.3. Mangels näherer gesetzlicher Regelung der Art und der Zulässigkeit des Ausscheidens aus einem Revisionsverband sind dafür die Satzungsbestimmungen maßgeblich (vgl 6 Ob 1023/95). Nach § 3 Abs 2 Z 5 VerG müssen die Statuten eines Vereins Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft enthalten. Die Satzung eines Revisionsverbands muss zudem vorsehen, dass die Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung nicht abgelehnt werden kann (§ 5 Abs 1 WGG; vgl Walch, wobl 2023, 473 [478]). 3.4.3. Mangels näherer gesetzlicher Regelung der Art und der Zulässigkeit des Ausscheidens aus einem Revisionsverband sind dafür die Satzungsbestimmungen maßgeblich vergleiche 6 Ob 1023/95). Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, VerG müssen die Statuten eines Vereins Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft enthalten. Die Satzung eines Revisionsverbands muss zudem vorsehen, dass die Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung nicht abgelehnt werden kann (Paragraph 5, Absatz eins, WGG; vergleiche Walch, wobl 2023, 473 [478]).
[43] 3.4.4. Die Mitgliedschaft in einem Verein kann durch einseitige Austrittserklärung des Mitglieds beendet werden (1 Ob 176/98h = RS0110647; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] § 26 Rz 49; Posch in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 [2018] § 26 Rz 38; Schopper in Schopper/Weilinger, VereinsG [3. Lfg 2019] § 3 Rz 48; Höhne/Jöchel/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 [2020] 138). 3.4.4. Die Mitgliedschaft in einem Verein kann durch einseitige Austrittserklärung des Mitglieds beendet werden (1 Ob 176/98h = RS0110647; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] Paragraph 26, Rz 49; Posch in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 [2018] Paragraph 26, Rz 38; Schopper in Schopper/Weilinger, VereinsG [3. Lfg 2019] Paragraph 3, Rz 48; Höhne/Jöchel/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 [2020] 138).
[44] Der Austritt darf – durch die Satzung (Höhne/Jöchel/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 138) – an angemessene Fristen und bestimmte Termine gebunden (1 Ob 176/98h = RS0110647), nicht aber ausgeschlossen werden.
[45] Sind ein Austrittstermin oder eine Austrittsfrist statutarisch nicht bestimmt, kann das Mitglied den Austritt jederzeit mit sofortiger Wirkung erklären (Walch in Schopper/Weilinger, VereinsG [24. Lfg 2018] § 5 Rz 342; vgl Schopper aaO § 3 Rz 48; Hargassner/Steinwender, Handbuch für Vereinsfunktionäre5 [2025] 38 Rz 96 [für Austrittstermine]). Sind ein Austrittstermin oder eine Austrittsfrist statutarisch nicht bestimmt, kann das Mitglied den Austritt jederzeit mit sofortiger Wirkung erklären (Walch in Schopper/Weilinger, VereinsG [24. Lfg 2018] Paragraph 5, Rz 342; vergleiche Schopper aaO Paragraph 3, Rz 48; Hargassner/Steinwender, Handbuch für Vereinsfunktionäre5 [2025] 38 Rz 96 [für Austrittstermine]).
[46] 3.4.5. Hingegen ist der Beitrittsvertrag ein Rechtsgeschäft zwischen Mitgliedschaftswerber und Verein, das sich aus zwei empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammensetzt (Schopper in Schopper/Weilinger, VereinsG [3. Lfg 2019] § 3 Rz 44), der Beitrittserklärung des Interessenten und der Annahme durch den Verein. 3.4.5. Hingegen ist der Beitrittsvertrag ein Rechtsgeschäft zwischen Mitgliedschaftswerber und Verein, das sich aus zwei empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammensetzt (Schopper in Schopper/Weilinger, VereinsG [3. Lfg 2019] Paragraph 3, Rz 44), der Beitrittserklärung des Interessenten und der Annahme durch den Verein.
[47] 3.4.6. Die Statuten des Antragstellers enthalten keine Regelung des Austritts für gemeinnützige Bauvereinigungen.
[48] Für den Fall der Entziehung der Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung sehen sie die Beendigung der Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Entziehung rechtswirksam wurde, vor. Nicht als gemeinnützig anerkannte Genossenschaften können nach den Statuten des Antragstellers unter Einhaltung einer Frist von einem halben Jahr schriftlich ihren Austritt zum Ende des Geschäftsjahrs erklären.
[49] 3.4.7. Ausgehend von dieser Vertragslage vertritt Walch, ein Austritt mit sofortiger Wirkung komme – ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – bei einem Revisionsverband nicht in Betracht. Bei der Anwendung dispositiven Rechts – da die Satzung keine Regelung enthalte – ende die Mitgliedschaft im Zweifel zwar sofort, bei den Revisionsverbänden müsse aber eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten werden, weil sich beide Parteien darauf verlassen müssten, dass die Mitgliedschaft nicht von einem Tag auf den anderen ende. Dieses Ergebnis könne durch Auslegung dispositiven Rechts erreicht werden; vorzugswürdig sei es, die für nicht gemeinnützige Mitglieder getroffene Regelung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres auch auf gemeinnützige Mitglieder anzuwenden (Walch, wobl 2023, 473 [479 f]). Eine Erklärung eines sofortigen Austritts ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes entfalte daher keine sofortige Beendigungswirkung, sondern werde „allenfalls“ in eine Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet (Walch, Zum Austritt aus einem Revisionsverband – eine Erwiderung auf Rihs, WGG: Revisionsverband und Verbandswechsel, wobl 2024, 389 [492]).
[50] Aus dem Umstand, dass eine Bauvereinigung gemäß § 5 WGG einem Revisionsverband angehören muss, schließt Walch, dass sie im Fall des Wechsels des Revisionsverbands in Fällen, in denen sich der Beitritt zum neuen Revisionsverband als unwirksam erweist, weiterhin Mitglied des ersten Revisionsverbands bleibe (Walch, wobl 2023, 473 [478]). Aus dem Umstand, dass eine Bauvereinigung gemäß Paragraph 5, WGG einem Revisionsverband angehören muss, schließt Walch, dass sie im Fall des Wechsels des Revisionsverbands in Fällen, in denen sich der Beitritt zum neuen Revisionsverband als unwirksam erweist, weiterhin Mitglied des ersten Revisionsverbands bleibe (Walch, wobl 2023, 473 [478]).
[51] 3.4.8. Hingegen meint Rihs, aus dem Umstand, dass in der Satzung des Antragstellers ein Austritt bzw eine „Kündigung“ durch gemeinnützige Bauvereinigungen nicht vorgesehen sei, folge lediglich, dass ein sofortiger Austritt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtmäßig sei (wobl 2024, 333 [341]). Allerdings bewirke die Austrittserklärung eines Vereinsmitglieds auch dann eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft, wenn ein wichtiger Grund nicht vorliege. In einem solchen Fall ziehe der rechtswidrige Austritt lediglich schadenersatzrechtliche Konsequenzen nach sich (vgl wobl 2024, 333 [341 ff]). 3.4.8. Hingegen meint Rihs, aus dem Umstand, dass in der Satzung des Antragstellers ein Austritt bzw eine „Kündigung“ durch gemeinnützige Bauvereinigungen nicht vorgesehen sei, folge lediglich, dass ein sofortiger Austritt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtmäßig sei (wobl 2024, 333 [341]). Allerdings bewirke die Austrittserklärung eines Vereinsmitglieds auch dann eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft, wenn ein wichtiger Grund nicht vorliege. In einem solchen Fall ziehe der rechtswidrige Austritt lediglich schadenersatzrechtliche Konsequenzen nach sich vergleiche wobl 2024, 333 [341 ff]).
3.5. Zur Wirksamkeit des Wechsels
[52] 3.5.1. Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob die im Firmenbuch eingetragene Rechtstatsache, dass die Siedlungsgenossenschaft nicht (mehr) Mitglied des Antragstellers ist, sachlich richtig ist. Es ist also zu prüfen, ob die Siedlungsgenossenschaft wirksam aus dem antragstellenden Revisionsverband ausgetreten ist.
[53] Der wirksame Beitritt zum neuen Revisionsverband wird als solcher im Verfahren nicht in Zweifel gezogen, sodass im Folgenden lediglich auf den Austritt einzugehen ist.
[54] 3.5.2. Nach § 17 Abs 1 GenG wird die Genossenschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist nach außen hin unbeschränkt und unbeschränkbar (Strommer in Dellinger, Genossenschaftsrecht I³ [2026] § 17 GenG Rz 17; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht² [2017] Rz 5/83; RS0023923 [bes T2]). 3.5.2. Nach Paragraph 17, Absatz eins, GenG wird die Genossenschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist nach außen hin unbeschränkt und unbeschränkbar (Strommer in Dellinger, Genossenschaftsrecht I³ [2026] Paragraph 17, GenG Rz 17; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht² [2017] Rz 5/83; RS0023923 [bes T2]).
[55] 3.5.3. Der Antragsteller zieht nicht in Zweifel, dass die Austrittserklärung der Siedlungsgenossenschaft von Mitgliedern ihres Vorstands in vertretungsbefugter Anzahl abgegeben wurde. Er argumentiert vielmehr mit einer Befugnisüberschreitung des Vorstands im Innenverhältnis, weil für den Wechsel des Revisionsverbands ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich gewesen wäre, der nicht gefasst worden sei.
[56] 3.5.4. Überschreitet das vertretungsbefugte Organ durch eine Vertretungshandlung im Innenverhältnis bestehende Vorschriften, stellt sich die Frage, ob bzw in welcher Weise sich die Überschreitung auf das Außenverhältnis auswirkte.
[57] In diesem Kontext sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
[58] Einerseits ist der Vertragspartner der juristischen Person in seinem Vertrauen auf die Vertretungsbefugnis des Vertretungsorgans geschützt: Der Normzweck unbeschränkbarer organschaftlicher Vertretungsmacht – wie sie auch dem Vorstand einer Genossenschaft zukommt – besteht gerade darin, eindeutig festzulegen, dass potentielle Geschäftspartner nicht gehalten sind, interne Zuständigkeitsregeln der Gesellschaft, namentlich der Geschäftsführungsbefugnis des handelnden Organs, zu prüfen (6 Ob 35/19v ErwGr 4.1.). Die Wahrung der Privatautonomie der juristischen Person tritt in dieser Konstellation hinter den Schutz des Vertrauens des Empfängers der Erklärung der juristischen Person zurück.
[59] Andererseits kann die juristische Person Dritten, die wissen, dass das Handeln ihres Vertreters nicht vom Willen der juristischen Person gedeckt ist, deren mangelnde Schutzwürdigkeit entgegen halten. Das gilt auch, wenn die Pflichtverletzung des Vertreters sich für den Erklärungsempfänger geradezu aufdrängen musste (6 Ob 35/19v ErwGr 4.2., 4.4. f).
[60] 3.5.5. Im vorliegenden Fall wurde die Austrittserklärung vom vertretungsbefugten Organ der Siedlungsgenossenschaft in deren Namen gegenüber dem Antragsteller abgegeben.
[61] Das behauptete Überschreiten der internen Kompetenzverteilung (die Nichtbefassung der behauptetermaßen zuständigen Generalversammlung) innerhalb der Siedlungsgenossenschaft für die Geschäftsführungsmaßnahme des Austritts aus dem Revisionsverband nimmt der Erklärung im Außenverhältnis aber nicht ihre Rechtswirkungen:
[62] Die Fallkonstellation, dass die vertretene juristische Person (die Siedlungsgenossenschaft) gegenüber ihrem Vertragspartner (dem antragstellenden Revisionsverband) das Durchschlagen von Beschränkungen im Innenverhältnis zu Gunsten des Schutzes ihrer internen Willensbildung geltend macht, liegt nicht vor.
[63] Der Antragsteller, der sich im vorliegenden Fall auf die Verletzung von Pflichten im Innenverhältnis der Siedlungsgenossenschaft stützt, hat kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung interner Beschränkungen innerhalb der Siedlungsgenossenschaft, das er geltend machen könnte.
[64] Selbst wenn man den Fall, dass ein Vertreter bei Abschluss eines Vertrags seine im Innenverhältnis bestehenden Befugnisse überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste, als immanente Grenze der Vertretungsmacht betrachten sollte (dies offen lassend 6 Ob 35/19v ErwGr 4.6.), wäre daraus im vorliegenden Fall für den Antragsteller nichts zu gewinnen, weil er gar nicht behauptet hat, dass ihm im Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung das (behauptete) Überschreiten interner Beschränkungen oder sich aufdrängende Anhaltspunkte dafür bekannt gewesen wären.
[65] 3.5.6. Die Austrittserklärung der Siedlungsgenossenschaft gegenüber dem Antragsteller entfaltete daher mit dem (nicht bestrittenen) Zugang der Erklärung zum Antragsteller rechtlich die Wirkung, die Vereinsmitgliedschaft der Siedlungsgenossenschaft zu beenden (zur Frage des Beendigungszeitpunkts siehe unten ErwGr 3.6.).
[66] Der Eintritt der Beendigungswirkung war unabhängig davon, ob die für die Siedlungsgenossenschaft in vertretungsbefugter Anzahl auftretenden Vorstandsmitglieder bei Abgabe der Austrittserklärung interne Verpflichtungen verletzten oder nicht.
[67] Daher erübrigt es sich, die Notwendigkeit der Einholung eines Generalversammlungsbeschlusses über den Wechsel des Revisionsverbands zu erörtern.
[68] 3.5.7. Auch aus einem von den Bestimmungen der Satzung abweichenden Austritt aus dem antragstellenden Revisionsverband und einem Eintritt in den B* könnte sich (nur) ein Überschreiten interner Bindungen des Vorstands ergeben. Dies vermag aber – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall nichts an der Wirksamkeit der vom vertretungsbefugten Vorstand der Siedlungsgenossenschaft gegenüber dem Antragsteller abgegebenen Austrittserklärung zu ändern. Dasselbe gilt für den Eintritt in den neuen Revisionsverband.
[69] 3.5.8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Austrittserklärung der Siedlungsgenossenschaft gegenüber dem Antragsteller die Mitgliedschaft im antragstellenden Revisionsverband beendete. Dass die Siedlungsgenossenschaft dem neuen Revisionsverband wirksam beigetreten ist, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
3.6. Auswirkung des wirksamen Verbandswechsel auf die angestrebten Eintragungen
[70] 3.6.1. Wie ausgeführt, ist für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer eingetragenen Tatsache der Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung durch das Firmenbuchgericht maßgeblich (Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 [2025] § 10 FBG [111. Lfg 2025] Rz 6). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist im Außerstreitverfahren grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (6 Ob 230/24b Rz 6). Das war im vorliegenden Fall der 4. 12. 2024. 3.6.1. Wie ausgeführt, ist für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer eingetragenen Tatsache der Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung durch das Firmenbuchgericht maßgeblich (Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 [2025] Paragraph 10, FBG [111. Lfg 2025] Rz 6). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist im Außerstreitverfahren grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (6 Ob 230/24b Rz 6). Das war im vorliegenden Fall der 4. 12. 2024.
[71] 3.6.2. Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt, dass die Austrittserklärung der Siedlungsgenossenschaft aufgrund der Annahme einer (ungeschriebenen) Austrittsfrist sowie eines Austrittstermins nicht vor dem 31. 12. 2024 wirksam werden konnte. Wenn diese Rechtsansicht zuträfe, wäre die Eintragung des Wechsels des Revisionsverbands im Firmenbuch zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz unrichtig, jedenfalls aber zum Zeitpunkt des Vollzugs einer allenfalls vom Rekursgericht oder dem Obersten Gerichtshof im vorliegenden Verfahren abändernden Entscheidung bereits geheilt. Die vom Antragsteller angestrebte Löschung und Eintragung würde Rechtstatsachen abbilden, die im Vollzugszeitpunkt so nicht mehr bestehen, also sachlich unrichtig wären.
[72] Vor diesem Hintergrund ist es dem Obersten Gerichtshof im vorliegenden Revisionsrekursverfahren verwehrt, die Löschung einer ursprünglich (behaupteter Maßen) unrichtigen Eintragung (der Eintragung des neuen Revisionsverbands) und die Neueintragung des Antragstellers als Revisionsverband anzuordnen, ist doch die behauptete Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls geheilt.
[73] 3.6.3. Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob der Austritt der Siedlungsgenossenschaft aus dem Revisionsverband mit sofortiger Wirkung erklärt werden konnte oder ob diese erst nach Ablauf einer Austrittsfrist zu einem Austrittstermin am Ende des Kalenderjahres wirksam wurde, kann daher dahinstehen.
4. Kosten
[74] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG.