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Entscheidung 6 Ob 35/19v×

Entscheidung 6 Ob 35/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019576 Rechtssatz 21.12.1989Zivilrecht
Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntn …
RS0019862 Rechtssatz 13.03.1980Zivilrecht
Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. Selbst wenn nun dieser Standpunkt nach objektiven Gesichtspunkten uneinsichtig wäre, dürfen dem Ge …
RS0019869 Rechtssatz 06.12.1979Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verhältnisse des Geschäftsherrn müssen daher bei vernünftiger Beurteilung durch die Ge …
RS0026603 Rechtssatz 15.12.1993Zivilrecht
Es genügt, dass bei sittenwidriger deliktischer Schädigung der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst ist - (so schon 8 Ob 558/91 = JBl 1992,798 uva und 1 Ob 562/92 = RdW 1992,340 uva).
RS0033693 Rechtssatz 29.11.1990Zivilrecht
Wissen im Sinne des § 1432 ABGB ist nur sichere Kenntnis vom Nichtbestand der Schuld. Zweifel schließen die Rückforderung nicht aus, ebensowenig die Zahlung in Kenntnis der Anfechtbarkeit oder sonstiger vernichtender, aber noch nicht geltend gemachter Einre …
RS0130657 Rechtssatz 23.02.2016Zivilrecht
Bei unternehmerischen Entscheidungen darf sich der Geschäftsleiter nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information, wie beispielsweise schlüssiger Expertengutachten getroffen werden, die Entscheid …
RS0132609 Rechtssatz 25.04.2019Zivilrecht
Die Willensbildung des Stiftungsvorstands – wie diejenige aller Kollegialorgane – vollzieht sich durch Beschlussfassung. Bei dieser haben alle Mitglieder mitzuwirken. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einberufung einer Versammlung zur Besprechung und Entsche …
RS0132610 Rechtssatz 25.04.2019Zivilrecht
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von synallagmatischen Verträgen hat Zug um Zug zu erfolgen. Wenn der eine Teil die dem anderen Teil zustehende Gegenleistung nicht bereits von sich aus in Abzug bringt, dann kann der andere Teil in dem Umfang, in d …
RS0132611 Rechtssatz 25.04.2019Zivilrecht
Das Beharren auf einer Leistung, soweit der Kläger das Erhaltene seinerseits sofort wieder zurückzahlen müsste, ist nach § 1295 Abs 2 ABGB schikanös („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“).
RS0132612 Rechtssatz 25.04.2019Zivilrecht
Die Sorgfaltsanforderungen an den Stiftungsvorstand bestimmen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands haftet daher selbst dann oder gerade dann, wenn er si …