Rechtssatz RS0019869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019869
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verhältnisse des Geschäftsherrn müssen daher bei vernünftiger Beurteilung durch die Geschäftsführung verbessert worden sein. Kommen Vermögensrechte in Betracht, so muss der Geschäftsherr bereichert worden sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 563/79
Entscheidungstext OGH 06.12.1979 7 Ob 563/79
- 7 Ob 543/80
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 543/80
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T1)
Beisatz: Hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik. (T2)
Veröff: EvBl 1980/168 S 492
- 6 Ob 669/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 669/82
Veröff: JBl 1981,151 = VersR 1981,765
- 7 Ob 24/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 24/87
nur T1; Veröff: SZ 60/100 = VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230
- 1 Ob 2305/96v
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2305/96v
nur T1
- 3 Ob 135/99w
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 135/99w
nur T1; Beisatz: Der Vorteil muss außer Zweifel stehen, dem Geschäftsherrn dürfen nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. (T3)
- 1 Ob 221/01h
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 221/01h
Beisatz: Im Sinn des § 1037 ABGB wird das Geschäft dann zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt, wenn einerseits nach der Verkehrsauffassung eine objektive Wertvermehrung eingetreten ist und diese andererseits bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und all seinen Interessen entspricht. (T4)
- 1 Ob 226/06a
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 226/06a
- 5 Ob 119/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 119/09z
nur T1; Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
nur T1
- 3 Ob 228/13w
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 228/13w
Auch; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T5)
Beisatz: § 1037 ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des § 1040 ABGB ausgeschlossen. (T6)
Beisatz: Der von jemandem beauftragte Geschäftsführer kann aber bezüglich derselben Leistung nicht zugleich Geschäftsführer ohne Auftrag eines anderen sein. (T7)
- 7 Ob 81/15k
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
Veröff: SZ 2015/69
- 4 Ob 135/16f
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 135/16f
Auch; Beisatz: Zu § 4 Abs 2 KSchG. (T8)
- 6 Ob 35/19v
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 35/19v
Auch; nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/34
- 6 Ob 85/22a
Entscheidungstext OGH 18.04.2023 6 Ob 85/22a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019869
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19791206_OGH0002_0070OB00563_7900000_002