Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb am 23. 9. 1987 von Walter Z*****, dem geschiedenen Ehemann der Beklagten, den Hälfteanteil an einer Liegenschaft. Die Beklagte ist Eigentümerin des anderen Hälfteanteiles. Die auf dieser Liegenschaft errichtete Villa wurde bis 2. 12. 1992 von der Beklagten allein benützt bzw vermietet. Sie verweigerte dem Kläger nach dessen Eigentumserwerb eine Mitbenützung, obwohl er sich um eine Benützungsregelung bemühte.
Am 16. 12. 1987 beantragte der Kläger beim zuständigen Bezirksgericht eine Benützungsregelung, die durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 6. 1991, 4 Ob 537/91, dahin erfolgte, dass der Kläger das Erdgeschoß dieses Hauses sowie einige Räume im Keller und die Hälfte des Gartens zur Alleinbenützung erhielt. Dagegen erhielt die Beklagte das Obergeschoß, das Dachgeschoß, ebenfalls einige Räume des Kellers sowie die andere Gartenhälfte zur Benützung zugewiesen. Die dem Kläger im Erdgeschoß (Hochparterre) zugewiesene Wohnung hat ein Ausmaß von 157,60 m2, die Souterrain-Räume haben ein Ausmaß von 56,10 m2, die Gartenfläche ein Ausmaß von 570 m2. Weiters stehen dem Kläger zwei PKW-Abstellplätze zur Verfügung. Die der Beklagten im Obergeschoß zuzüglich Dachgeschoß zugewiesenen Räume haben ein Ausmaß von 135,70 m2, die Kellerräumlichkeiten ein Ausmaß von 78 m2 und der Gartenanteil ein Ausmaß von 495 m2, wobei sich im Bereich der Beklagten ein Schuppen in Größe von 17 m2 befindet. Der Beklagten stehen ebenfalls zwei PKW-Abstellplätze zur Verfügung. Eine Ausgleichszahlung ordnete der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung nicht an.
In den Besitz seines Liegenschaftsanteils wurde der Kläger, der zuvor nach rechtskräftiger Entscheidung des Obersten Gerichtshofes einen Räumungsprozess gegen die Beklagte führte, erst am 2. 12. 1992 eingewiesen.
Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von S 794.522,80 sA. Hiebei handelt es sich um eine Entschädigung in Höhe des erzielbaren Mietzinses von monatlich S 15.000 für den Zeitraum 1. 11. 1987 bis 30. 11. 1992, weil ihm die Beklagte die Mitbenützung der Liegenschaft verweigert habe. Davon brachte der Kläger Prozesskostenforderungen der Beklagten von S 79.860,30, S 28.339,30 und S 12.277,60 in Abzug.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach; zuletzt wendete sie Gegenforderungen von insgesamt S 455.930,36 ein. Hiebei handelt es sich um den auf den Kläger entfallenden Hälfteanteil von folgenden Aufwendungen auf die Liegenschaft: für 2. 12. 1992 bis Juni 1994 Heizkosten von S 114.980, Versicherungskosten von S 70.118,06, Grundsteuer von S 41.138,40, Rauchfangkehrerkosten von S 5.070,20, Wasserverbrauch von S 36.011, Kaminarbeiten von S 11.500, Kanalreparatur von S 4.800, Heizungsreparatur von S 26.073,60, Heizkesselkontrolle von S 1.611, Darlehensrückzahlung von S 477.972, Parkplatzgebühren von monatlich S 10.560, weil der Kläger bzw seine Mieter statt der vereinbarten zwei Parkplätze ständig vier Parkplätze benützt hätten, dies für sechs Monate. Insgesamt ergebe dies S 799.805,48; die auf den Kläger entfallende Hälfteanteil betrage S 399.902,74. Eine weitere Kompensandoforderung von S 56.027,62 ergebe sich aus Aufwendungen von S 112.055,25 für Kosten der Gasversorgung April bis Oktober 1995, Wassergebühren für das zweite bis vierte Quartal 1995, Grundsteuer für das zweite und dritte Quartal 1995, Schädlingsbekämpfung 1995, Bausparkassenzahlungen 1995, Gartenbetreuung, Überprüfungskosten für Heizung März 1995, Abwassergebühren Dezember 1995 sowie Grundbesitzabgaben.
Zur Gegenforderung aus Darlehensrückzahlungen brachte die Beklagte vor, aus dem Kaufvertrag zwischen Walter Z***** und dem Kläger ergebe sich, dass sich der Kläger zur Rückzahlung der Bausparkassendarlehen verpflichtet habe. Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 Ob 661, 662/92 gemeint habe, diese Forderungen seien nicht kompensabel, weil Schuldner im Außenverhältnis noch immer Walter Z***** sei, so möge dies vielleicht für die Darlehensrückzahlungen sui generis gelten, nicht jedoch für die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche. Sie habe überhaupt keine andere Wahl gehabt, als die Bausparkassendarlehen zur Gänze zu zahlen, weil sich der Kläger geweigert habe, auch nur irgendwelche Zahlungen zu leisten. Hätte sie nicht die anteiligen Zahlungen des Klägers übernommen, so hätte die Bausparkasse Exekution führen und ihre Pfandrechte, die auf beiden Liegenschaftshälften lasten, durch Versteigerung der Liegenschaft geltend machen müssen. Nur um dies zu verhindern, habe sie Darlehenszahlungen auch für den Kläger geleistet. Bei der Versteigerung wäre sie der Obdachlosigkeit augesetzt gewesen, weshalb ihr seit Jahren nichts anderes übrig bleibe, als die Darlehen sukzessive abzubauen. Aus diesem Grund sei eine Abzahlung unbedingt notwendig gewesen, die sich auch der Kläger anrechnen lassen müsse, werde doch dadurch seine Schuld getilgt. Bei den meisten Versteigerungen werde weiters nie der tatsächliche Wert der Liegenschaft realisiert; sie sei daher auch, um einen drohenden materiellen Schaden zu vermeiden, genötigt gewesen, die Anteile des Klägers für die Rückzahlung der Darlehen zu leisten.
Der Kläger bestritt alle Kompensandoeinwendungen dem Grund und der Höhe nach; es bestehe keine Verpflichtung gegenüber der Beklagten, Darlehensrückzahlungen für Bauspardarlehen zu leisten. Darüberhinaus treffe ihn keine Verpflichtung, sich vor Inbesitznahme der Liegenschaft (2. 12. 1992) in irgendeiner Form an den Bewirtschaftungskosten des Hauses zu beteiligen, weil die Beklagte ihm eine Mitbenützung verweigert habe. Mangels ordnungsgemäßer Abrechnung und Vorlage von Belegen seien überdies alle Forderungen der Beklagten ihm gegenüber nicht fällig. Die Beklagte sei trotz mehrmaliger Aufforderungen durch das Gericht ihrer Verpflichtung zur Urkundenvorlage nicht nachgekommen.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit S 450.000 und die Kompensandoforderung mit S 287.462,20 zu Recht besteht; es erkannte die Beklagte daher schuldig, dem Kläger S 162.537,80 sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren von S 631.985 ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es Folgendes fest:
Für die dem Kläger rechtskräftig zur Benützung zugewiesenen Räumlichkeiten ist ein Hauptmietzins von (monatlich) S 15.500 erzielbar. Für die der Beklagten zugewiesenen Räumlichkeiten ist ein angemessener monatlicher Hauptmietzins von S 13.500 erzielbar.
Die Beklagte hat die von ihr getätigten Aufwendungen dem Kläger gegenüber nie abgerechnet. Auch die im Verfahren sowie dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen sind völlig ungeordnet und unvollständig und entsprechen nicht dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Abrechnung.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger Benützungsentgelt zu zahlen, weil sie ihm die Benützung des ihm gehörigen Liegenschaftsanteils verweigert habe; Aufwendungen, deren Hälfte vom Kläger zu tragen seien, seien berücksichtigt worden. Nicht hingegen könne die Beklagte dem Kläger die von ihr erbrachten Darlehensrückzahlungen anlasten, weil diesbezüglich bereits der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. 12. 1992, 8 Ob 661, 662/92, zum Ausdruck gebracht habe, dass der Kläger nur gegenüber dem Verkäufer, nicht aber der Beklagten gegenüber hafte. Soweit der Kläger ein Benützungsentgelt für November 1987 bis Juni 1990 geltend mache, stehe diesem Anspruch die bereits entschiedene Rechtssache 18 Cg 234/88 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen entgegen.
Dieses Urteil wurde vom Kläger insoweit mit Berufung angefochten, als die Klagsforderung nicht mit S 794.522,80 als zu Recht bestehend und die Gegenforderung der Beklagten als mit S 287.462,20 zu Recht bestehend erkannt wurde, "sohin" in der gesamte Abweisung des Mehrbegehrens von S 631.985 und in der Kostenentscheidung.
Von der Beklagten wurde das Ersturteil insofern angefochten, als die Kompensandoforderung nur mit S 287.462,20 als zu Recht bestehend erkannt und die Beklagte "demnach" zur Zahlung von S 162.537,80 sA verpflichtet wurde.
Mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 17. 12. 1996, 12 R 166/96m-79, wurde das Ersturteil dahingehend abgeändert, dass es folgendermaßen lautet:
"1. Die Klageforderung besteht mit S 772.022,80 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit S 50.366,59 zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 721.656,21 samt (gestaffelten) Zinsen binnen 14 Tagen zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren von S 72.866,59 sowie das über 10,78 % hinausgehende Zinsenbegehren werden abgewiesen.
[5. Kostenentscheidung]".
Dieses Urteil, das insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Gegenforderung mit S 50.366,59 als zu Recht bestehend festgestellt und das Klagebegehren von S 72.866,59 sowie das über 10,78 % hinausgehende Zinsenbegehren abgewiesen wurden, wurde im Übrigen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 16. 9. 1998, 3 Ob 141/97z, aufgehoben. Die Rechtssache wurde insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht den Berufungen beider Parteien teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es wie folgt zu lauten hat:
"1. Die Klageforderung besteht mit S 772.022,80 zu Recht:
2. Die Gegenforderung besteht mit S 354.666,54 zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei S 417.356,26 samt 10,78 % Zinsen aus S 7.500 vom 16. 12. 1987 bis 2. 12. 1992 sowie 10,78 % Zinsen aus jeweils S 15.000 ab 2. 1. 1988 und ab jedem 2. der Folgemonate abzüglich 4 % Zinsen aus S 79.860,03 seit 20. 7. 1990 sowie abzüglich 4 % Zinsen aus S 40.616,90 seit 26. 9. 1992 binnen 14 Tagen zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren von S 377.166,54 sowie das über 10,78 % hinausgehende Zinsenbegehren werden abgewiesen.
[5. Kostenentscheidung]".
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Aufwandersatzanspruchs für aufgewendete Darlehensrückzahlungen gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers in der hier zu entscheidenden Form - soweit überblickbar - nicht bestehe. Es stellte nach Beweiswiederholung weiters fest:
Die Beklagte hat auf die Liegenschaft folgende Aufwendungen getätigt:
für Versicherungen
im Jahr 1991: S 7.629,70
im Jahr 1992: S 5.359,50
im Jahr 1993: S 8.237,40 und
im Jahr 1994: S 8.311,80;
für Grundsteuer
für das Jahr 1990: S 1.686,25
für das Jahr 1991: S 6.582,90
für das Jahr 1992: S 3.820,50
für das Jahr 1993: S 8.030,50
für das Jahr 1994: S 9.726,75 und
für das Jahr 1995: S 3.937,50;
für Rauchfangkehrer
für das Jahr 1990: S 411,40
für 1991: S 1.275,20
für 1992: S 456,90
für 1994: S 495,90
für 1995 S 1.033;
für Wassergebühren
für 1992 und 1993: S 6.833
für 1994: S 6.483
für 1995: S 20.276;
für Schädlingsbekämpfung 1995 S 146.
Das Haus der Streitteile wird durch eine gemeinsame Zentralheizung versorgt, welche von der Beklagten im Wesentlichen laufend während der Heizperiode betrieben wird und wofür sie die Verbrauchs- und Wartungskosten trägt. Ungeachtet gelegentlicher Gebrechen, deren Behebung die Beklagte jeweils veranlasst hat, steht die Heizung auch für die dem Kläger zur Benützung zugewiesenen Räume zur Verfügung. Dieser (seine Mieter) machen davon in einem nicht näher feststellbaren Ausmaß Gebrauch.
In der Heizperiode 1992/1993 entstanden der Beklagten Heizkosten für das gesamte Haus von S 35.079,48, wobei auf den Zeitraum ab 2. 12. 1992 etwa drei Viertel dieses Betrages entfallen (§ 273 ZPO). Für die Heizperiode 1993/1994 wendete die Beklagte S 30.000 auf, wozu noch ein weiterer Betrag von S 31.464,39 kommt, der sich aus nachträglichen Abrechnungen ergibt. Für das Jahr 1995 erwuchsen der Beklagten für den Betrieb der Gaszentralheizung Energiekosten von S 21.000, wozu noch Kosten einer Kesselüberprüfung von S 2.069 kommen. Weitere Kesselkontrollen und kleinere Heizungsreparaturen kosteten SIn der Heizperiode 1992 aus 1993, entstanden der Beklagten Heizkosten für das gesamte Haus von S 35.079,48, wobei auf den Zeitraum ab 2. 12. 1992 etwa drei Viertel dieses Betrages entfallen (Paragraph 273, ZPO). Für die Heizperiode 1993 aus 1994, wendete die Beklagte S 30.000 auf, wozu noch ein weiterer Betrag von S 31.464,39 kommt, der sich aus nachträglichen Abrechnungen ergibt. Für das Jahr 1995 erwuchsen der Beklagten für den Betrieb der Gaszentralheizung Energiekosten von S 21.000, wozu noch Kosten einer Kesselüberprüfung von S 2.069 kommen. Weitere Kesselkontrollen und kleinere Heizungsreparaturen kosteten S
1.611 und S 2.033, sodass sich im hier relevanten Zeitraum (Dezember 1992 bis einschließlich 1995) insgesamt Heizungskosten von S 114.787 ergeben. Der auf den Kläger entfallende Hälfteanteil beträgt daher S 57.393,50.
Die Beklagte und ihr geschiedener Ehemann haben im Jahr 1970 und im Jahr 1975 jeweils gemeinsam Bauspardarlehen aufgenommen, zu deren Rückzahlung sie sich solidarisch verpflichteten. Hinsichtlich beider Darlehen wurden auf Grund entsprechend ausgefertigter Schuld- und Pfandbestellungsurkunden Hypotheken auf der streitgegenständlichen Liegenschaft einverleibt.
Mit Kaufvertrag vom 23. 9. 1987 veräußerte der nunmehr geschiedene Ehemann der Beklagten seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft an den Kläger, wobei sich der Kläger verpflichtete, in Anrechung auf den Kaufpreis die Rückzahlung der Hälfte jener Bausparkassendarlehen zu übernehmen, die auf der erworbenen Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt sind. Die zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses auf den Ehemann der Beklagten und nunmehr auf den Kläger entfallende Summe wurde mit S 427.405,90 festgehalten. Den Restkaufpreis von S 1,486.297,05 entrichtete der Kläger in bar. Ungeachtet dieser übernommenen Verpflichtung leistete er keine Darlehensrückzahlungen an die Bausparkasse. Hingegen leistete er über Aufforderung von Walter Z***** in drei oder vier Raten einen laut Kaufvertrag dem Darlehensrest entsprechenden Betrag an diesen. Die Beklagte erhielt von der Bausparkasse Zahlungsvorschreibungen und nach Eintritt von Zahlungsrückständen auch Mahnungen in Höhe der insgesamt zur Bedienung beider offener Darlehen erforderlichen Zahlungen. Sie hatte mit ihrem (später geschiedenen) Ehemann keinerlei Vereinbarung getroffen, in welcher Form die Darlehensrückzahlungen zu erfolgen haben. Im Hinblick auf die bestehende Solidarverpflichtung gegenüber der Bausparkasse und zur Vermeidung allfälliger Betreibungsmaßnahmen, insbesondere der Zwangsversteigerung der Liegenschaft, welche den Verlust der Wohnmöglichkeit für sie bedeutet hätte, leistete sie Zahlungen an die Bausparkasse in Höhe der gesamten jeweils rückständigen Annuitäten, insgesamt im Zeitraum August 1991 bis Februar 1995 im Ausmaß von S 493.812,89.
Die vom Berufungsgericht als zu Recht bestehend erkannten Gegenforderungen von S 354.666,54 setzen sich aus auf den Kläger entfallenden Heizkosten von S 57.393,50 und Darlehensrückzahlungen von S 246.906,45, deren Ersatz die Beklagte begehrt, sowie aus weiteren Gegenforderungen von S 50.366,59, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, zusammen.
Die Hauptforderung an sich ist mit Ausnahme der Verzugszinsen im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Zu den im Revisionsverfahren strittigen Gegenforderungen der Beklagten führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, § 839 ABGB ordne die gemeinschaftliche Tragung der Nutzungen und Lasten im Verhältnis der Anteile an. Eine abweichende Vereinbarung sei nicht behauptet worden. Kläger und Beklagte hätten daher im Prinzip die Lasten - Erträgnisse stünden hier nicht zur Disposition - im Verhältnis 50 : 50 zu tragen. § 837 ABGB sehe den Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes als Machthaber an. Er sei einerseits verbunden, ordentlich Rechnung zu legen, andererseits aber befugt, alle nützlich gemachten Auslagen abzurechnen. Das gelte auch in dem Fall, dass ein Teilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet. Ohne Rücksicht darauf, ob er sich Aufzeichnungen machte, treffe den Verwalter die Rechnungslegungspflicht, er sei wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln (Miet 28.070 ua; Gamerith in Rummel**2 Rz 8 zu § 837). Die Verpflichtung zur Rechnungslegung gegen ihn sei durchsetzbar. Die Miteigentümer hätten nicht nur Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte und formell vollständige Rechnungslegung, sondern auch auf eine materiell vollständige und wahrheitsgemäße Abrechnung. Die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht durch den Verwalter solle den Mit- und Wohnungseigentümern die Grundlage für die Beurteilung ihrer Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem Verwalter verschaffen. Die Belegeinsicht sei unverzichtbarer Bestandteil der Rechnungslegung. Allerdings sei die Rechnungslegung nicht Voraussetzung für die Geltendmachung eines Aufwandersatzanspruchs des Verwalters nach den §§ 837, 1014 ABGB. Es müsse nur eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend mache, möge diese Abrechnung nun vom Verwalter selbst erstellt worden sein oder das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme bilden, das sich der Verwalter zur Begründung seines Aufwandersatzanspruches zu eigen mache (EvBl 1987/8; SZ 58/197; Gamerith in Rummel**2 Rz 10 zu § 837 mwN).Zu den im Revisionsverfahren strittigen Gegenforderungen der Beklagten führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, Paragraph 839, ABGB ordne die gemeinschaftliche Tragung der Nutzungen und Lasten im Verhältnis der Anteile an. Eine abweichende Vereinbarung sei nicht behauptet worden. Kläger und Beklagte hätten daher im Prinzip die Lasten - Erträgnisse stünden hier nicht zur Disposition - im Verhältnis 50 : 50 zu tragen. Paragraph 837, ABGB sehe den Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes als Machthaber an. Er sei einerseits verbunden, ordentlich Rechnung zu legen, andererseits aber befugt, alle nützlich gemachten Auslagen abzurechnen. Das gelte auch in dem Fall, dass ein Teilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet. Ohne Rücksicht darauf, ob er sich Aufzeichnungen machte, treffe den Verwalter die Rechnungslegungspflicht, er sei wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln (Miet 28.070 ua; Gamerith in Rummel**2 Rz 8 zu Paragraph 837,). Die Verpflichtung zur Rechnungslegung gegen ihn sei durchsetzbar. Die Miteigentümer hätten nicht nur Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte und formell vollständige Rechnungslegung, sondern auch auf eine materiell vollständige und wahrheitsgemäße Abrechnung. Die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht durch den Verwalter solle den Mit- und Wohnungseigentümern die Grundlage für die Beurteilung ihrer Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem Verwalter verschaffen. Die Belegeinsicht sei unverzichtbarer Bestandteil der Rechnungslegung. Allerdings sei die Rechnungslegung nicht Voraussetzung für die Geltendmachung eines Aufwandersatzanspruchs des Verwalters nach den Paragraphen 837, 1014, ABGB. Es müsse nur eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend mache, möge diese Abrechnung nun vom Verwalter selbst erstellt worden sein oder das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme bilden, das sich der Verwalter zur Begründung seines Aufwandersatzanspruches zu eigen mache (EvBl 1987/8; SZ 58/197; Gamerith in Rummel**2 Rz 10 zu Paragraph 837, mwN).
Auch die unvollständige Abrechnung, die erst das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, biete, soweit der Auslagenersatzanspruch der Beklagten durch eindeutig zeitlich zuordenbare und nachgewiesene Zahlungen belegt worden sei, ausreichende Grundlagen dafür, einen Ersatzanspruch der Beklagten zu bejahen.
Bezüglich der Aufwendungen für die Beheizung der Räume des Klägers stehe fest, dass ihm der Besitz an den ihm zustehenden Räumen am 2. 12. 1992 eingeräumt worden sei; die Räume seien beheizbar gewesen, teilweise sei von dieser objektiven Möglichkeit auch Gebrauch gemacht worden. In diesem Zusammenhang sei wohl auf die objektive und nicht bloß auf die subjektive Nutzungsmöglichkeit oder gar auf die tatsächliche Nutzung abzustellen (vgl Würth in Rummel**2 Rz 3 zu § 19 WEG mwN). Der Kläger müsse sich daher entsprechend seinem Miteigentumsanteil auch an den Aufwendungen für die Beheizung aller Räumlichkeiten beteiligen, sobald ihm die objektive Nutzungsmöglichkeit verschafft worden sei.Bezüglich der Aufwendungen für die Beheizung der Räume des Klägers stehe fest, dass ihm der Besitz an den ihm zustehenden Räumen am 2. 12. 1992 eingeräumt worden sei; die Räume seien beheizbar gewesen, teilweise sei von dieser objektiven Möglichkeit auch Gebrauch gemacht worden. In diesem Zusammenhang sei wohl auf die objektive und nicht bloß auf die subjektive Nutzungsmöglichkeit oder gar auf die tatsächliche Nutzung abzustellen vergleiche Würth in Rummel**2 Rz 3 zu Paragraph 19, WEG mwN). Der Kläger müsse sich daher entsprechend seinem Miteigentumsanteil auch an den Aufwendungen für die Beheizung aller Räumlichkeiten beteiligen, sobald ihm die objektive Nutzungsmöglichkeit verschafft worden sei.
Der größte Teil der von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen beträfen die von ihr aufgewendeten Beträge zur Darlehenstilgung. Der Kläger habe die zu COZ 1 und 3 auf der Liegenschaft verbücherten Pfandrechte der Bausparkasse über S 928.200 und S 142.800 als Sachhaftung mit dem Liegenschaftskauf übernommen und sich gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, die Hälfte jener Darlehenssumme zurückzuzahlen, die per 30. 9. 1987 aushaftete. Er sei zwar nicht Vertragspartner der Kreditverträge geworden und hafte also persönlich nur auf Grund des Punktes V. des Kaufvertrags dem Verkäufer als Darlehensnehmer im Fall von dessen Inanspruchnahme aus dessen Kreditverträgen durch den Darlehensgeber. Die Beklagte stütze ihr Ersatzbegehren aber auch darauf, dass sie Aufwendungen zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung, also zum Erhalt der Sache nicht bloß nur für sich, sondern auch für den Kläger, gemacht habe. Die Rechtsstellung des zur Verwaltung berufenen Teilhabers sei dieselbe wie die des berufenen Dritten. Führe ein Teilhaber die Verwaltung ohne Auftrag der übrigen, so gelte er wegen § 837 Satz 3 ABGB doch als Machthaber und sei dadurch besser als ein Geschäftsführer ohne Auftrag gestellt, weil ihm Aufwandersatzanspruch auch bei fehlgeschlagenem Erfolg gebühre. Diese Privilegierung betreffe nur gewöhnliche Verwaltungshandlungen und greife nur bei Stillschweigen der übrigen Teilhaber trotz Kenntnis (Möglichkeit) vom auftraglosen Handeln des betreffenden Teilhabers ein. Verfüge der Miteigentümer in anderer Weise über die Anteile der übrigen, so besorge er teilweise fremde Geschäfte und werde als Geschäftsführer ohne Auftrag qualifiziert (Gamerith in Rummel**2 Rz 13 zu § 837 mwN). Auch wenn man die Beklagte hinsichtlich der Darlehensrückzahlungen als Geschäftsführerin ohne Auftrag qualifiziere, könne sie doch den Kläger auf Ersatz ihres nützlichen Aufwandes im Sinn des § 1037 ABGB in Anspruch nehmen. Nützlich sei ein Aufwand nicht schon allein bei objektiver Wertsteigerung infolge einer Investition, sondern nur dann und insoweit, als auch der Vorteil des Geschäftsherrn außer Zweifel stehe. Bei Beurteilung, ob der Aufwand des Geschäftsführers dem Geschäftsherrn zum klaren und überwiegenden Vorteil gereiche, sei von einer an der Verkehrsauffassung orientierten, objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Geschäftsherrn Bedacht nimmt. Nützlich sei der Aufwand jedenfalls, wenn er zur Abwendung drohenden Schadens gemacht worden und nicht fehlgeschlagen sei (SZ 57/167; SZ 67/210). Die Abwendung der im Zuge von Betreibungsmaßnahmen der Bausparkasse zu erwartenden Zwangsversteigerung sei auch ein dem Kläger zukommender, objektiv als nützlich zu betrachtender Vorteil, welcher den Aufwandersatzanspruch der Beklagten rechtfertige. Der Kläger habe daher den auf ihn entfallenden Anteil an den Darlehensrückzahlungen der Beklagten dieser unabhängig von dem Umstand zu ersetzen, dass er abweichend von der im Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung direkt an seinen Rechtsvorgänger geleistet habe (dies offensichtlich ohne sich zu vergewissern, dass der Betrag zweckentsprechend verwendet wird).Der größte Teil der von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen beträfen die von ihr aufgewendeten Beträge zur Darlehenstilgung. Der Kläger habe die zu COZ 1 und 3 auf der Liegenschaft verbücherten Pfandrechte der Bausparkasse über S 928.200 und S 142.800 als Sachhaftung mit dem Liegenschaftskauf übernommen und sich gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, die Hälfte jener Darlehenssumme zurückzuzahlen, die per 30. 9. 1987 aushaftete. Er sei zwar nicht Vertragspartner der Kreditverträge geworden und hafte also persönlich nur auf Grund des Punktes römisch fünf. des Kaufvertrags dem Verkäufer als Darlehensnehmer im Fall von dessen Inanspruchnahme aus dessen Kreditverträgen durch den Darlehensgeber. Die Beklagte stütze ihr Ersatzbegehren aber auch darauf, dass sie Aufwendungen zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung, also zum Erhalt der Sache nicht bloß nur für sich, sondern auch für den Kläger, gemacht habe. Die Rechtsstellung des zur Verwaltung berufenen Teilhabers sei dieselbe wie die des berufenen Dritten. Führe ein Teilhaber die Verwaltung ohne Auftrag der übrigen, so gelte er wegen Paragraph 837, Satz 3 ABGB doch als Machthaber und sei dadurch besser als ein Geschäftsführer ohne Auftrag gestellt, weil ihm Aufwandersatzanspruch auch bei fehlgeschlagenem Erfolg gebühre. Diese Privilegierung betreffe nur gewöhnliche Verwaltungshandlungen und greife nur bei Stillschweigen der übrigen Teilhaber trotz Kenntnis (Möglichkeit) vom auftraglosen Handeln des betreffenden Teilhabers ein. Verfüge der Miteigentümer in anderer Weise über die Anteile der übrigen, so besorge er teilweise fremde Geschäfte und werde als Geschäftsführer ohne Auftrag qualifiziert (Gamerith in Rummel**2 Rz 13 zu Paragraph 837, mwN). Auch wenn man die Beklagte hinsichtlich der Darlehensrückzahlungen als Geschäftsführerin ohne Auftrag qualifiziere, könne sie doch den Kläger auf Ersatz ihres nützlichen Aufwandes im Sinn des Paragraph 1037, ABGB in Anspruch nehmen. Nützlich sei ein Aufwand nicht schon allein bei objektiver Wertsteigerung infolge einer Investition, sondern nur dann und insoweit, als auch der Vorteil des Geschäftsherrn außer Zweifel stehe. Bei Beurteilung, ob der Aufwand des Geschäftsführers dem Geschäftsherrn zum klaren und überwiegenden Vorteil gereiche, sei von einer an der Verkehrsauffassung orientierten, objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Geschäftsherrn Bedacht nimmt. Nützlich sei der Aufwand jedenfalls, wenn er zur Abwendung drohenden Schadens gemacht worden und nicht fehlgeschlagen sei (SZ 57/167; SZ 67/210). Die Abwendung der im Zuge von Betreibungsmaßnahmen der Bausparkasse zu erwartenden Zwangsversteigerung sei auch ein dem Kläger zukommender, objektiv als nützlich zu betrachtender Vorteil, welcher den Aufwandersatzanspruch der Beklagten rechtfertige. Der Kläger habe daher den auf ihn entfallenden Anteil an den Darlehensrückzahlungen der Beklagten dieser unabhängig von dem Umstand zu ersetzen, dass er abweichend von der im Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung direkt an seinen Rechtsvorgänger geleistet habe (dies offensichtlich ohne sich zu vergewissern, dass der Betrag zweckentsprechend verwendet wird).
Die berechtigten Gegenforderungen der Beklagten erreichten somit ein Gesamtausmaß von S 354.666,54.