Entscheidungsgründe:
Der Beklagte verschuldete am 14.5.1979 auf der Mölltal-Bundesstraße 150 m vor der Ortseinfahrt Obervellach als Lenker des bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW Opel Kadett, K 143.731, dadurch einen Verkehrsunfall, daß er den am Fahrbahnrand gehenden Landwirt Josef W*** anfuhr, wodurch dieser auf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt wurde. Der Beklagte setzte seine Fahrt fort, ohne dem Verletzten Hilfe zu leisten und unterließ es auch, den Unfall bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden.
Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Beklagte mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.7.1979, 10 E Vr 1321/79-8, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 4 StGB und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach dem § 94 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 20.1.1982 eingelangten Klage (33 Cg 732/82, fortgesetzt unter 33 Cg 713/84) begehrten Josef W*** die Zahlung einer monatlichen Rente von S 1.000 und der VVS VEREIN FÜR V*** UND HILFE IN S*** als Zessionar unter Abzug bisher geleisteterWegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Beklagte mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.7.1979, 10 E römisch fünf r 1321/79-8, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach dem Paragraph 94, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 20.1.1982 eingelangten Klage (33 Cg 732/82, fortgesetzt unter 33 Cg 713/84) begehrten Josef W*** die Zahlung einer monatlichen Rente von S 1.000 und der VVS VEREIN FÜR V*** UND HILFE IN S*** als Zessionar unter Abzug bisher geleisteter
Teilzahlungen von S 40.000 die Zahlung des Betrages von S 473.000 samt Anhang von der Klägerin. Weiters erhob Josef W*** das Feststellungsbegehren, daß ihm die Klägerin für alle aufgrund des Verkehrsunfalles entstandenen Schäden bis zur Höhe der Versicherungssumme hafte. Die Klägerin anerkannte in diesem Verfahren ein Mitverschulden des Beklagten im Ausmaß von 80 % sowie ziffernmäßig den Betrag von S 70.800. Der darüber hinausgehende Anspruch sei überhöht. Teile des geltend gemachten Anspruchs bestritt sie auch dem Grunde nach. Am 9.12.1983 trat Ruhen des Verfahrens ein. Am 13.3.1984 beantragten Josef W*** und der VVS VEREIN FÜR V*** UND HILFE IN S*** die Fortsetzung des Verfahrens, welches noch nicht beendet ist.
Die Klägerin erbrachte bisher Schadenersatzleistungen in der Höhe von S 78.621, wendete S 1.040 für die Beschaffung von Abschriften des Strafaktes auf und zahlte für die Einholung einer Bonitätsauskunft des Beklagten S 780. Ferner zahlte sie am 28.5.1982 und am 8.11.1984 im Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien 33 Cg 713/84 Kostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt S 5.800 ein. Schließlich zahlte sie am 2.1.1984 an die mit ihrer Vertretung in diesem Verfahren beauftragte Rechtsanwältin Dr. Getrud Hofmann Vertretungskosten in der Höhe von S 82.110 (wobei die Honorarnote wegen des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens im Schadenersatzprozeß und der damaligen Ungewißheit seiner Fortsetzung gelegt wurde).
Am 12.3.1980 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin, zur Abdeckung der von der Klägerin an den Geschädigten geleisteten Zahlungen bis auf weiteres monatlich S 1.000 zu bezahlen. Dabei anerkannte er ausdrücklich seine Regreßverpflichtung ohne Vorbehalt und erklärte, von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu machen. In der Zeit vom 14.4.1980 bis 20.5.1985 zahlte er aufgrund dieser Verpflichtungserklärung insgesamt S 18.000 an die Klägerin. Am 20.5.1985 erklärte er der Klägerin gegenüber anläßlich der Zahlung eines Betrages von S 2.000, die Raten in Zukunft regelmäßig einzuhalten, doch erbrachte er in der Folge keine weiteren Zahlungen mehr. In seinen an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 13.5.1981, 24.8.1982, 4.10.1984 und 20.9.1985 erklärte er jeweils, daß er Zahlungen leisten werde.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung des Betrages von S 150.351 samt 5 % Zinsen seit 1.5.1985. Weiters erhob sie das Feststellungsbegehren, daß ihr der Beklagte für alle künftigen Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu erbringen habe, ersatzpflichtig sei. Gemäß Art.8 Abs 1 Z 1 AKHB in der zur Unfallszeit geltenden Fassung sei sie von der Verpflichtung zur Leistung gänzlich frei. Dennoch habe sie dem Verletzten die gerechtfertigten Ansprüche ersetze müssen. Diese seien auf sie übergegangen. Der Beklagte habe seine Rückzahlungsverpflichtung ausdrücklich anerkannt, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet und Ratenzahlung versprochen. Aufgrund dieses Verkehrsunfalles habe die Klägerin neben diversen Entschädigungszahlungen auch Kosten im Schadenersatzprozeß in der Gesamthöhe von S 87.910 bezahlt. Ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründete sie mit der Möglichkeit, in Zukunft noch weitere Leistungen aufgrund dieses Verkehrsunfalles erbringn zu müssen.Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung des Betrages von S 150.351 samt 5 % Zinsen seit 1.5.1985. Weiters erhob sie das Feststellungsbegehren, daß ihr der Beklagte für alle künftigen Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu erbringen habe, ersatzpflichtig sei. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB in der zur Unfallszeit geltenden Fassung sei sie von der Verpflichtung zur Leistung gänzlich frei. Dennoch habe sie dem Verletzten die gerechtfertigten Ansprüche ersetze müssen. Diese seien auf sie übergegangen. Der Beklagte habe seine Rückzahlungsverpflichtung ausdrücklich anerkannt, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet und Ratenzahlung versprochen. Aufgrund dieses Verkehrsunfalles habe die Klägerin neben diversen Entschädigungszahlungen auch Kosten im Schadenersatzprozeß in der Gesamthöhe von S 87.910 bezahlt. Ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründete sie mit der Möglichkeit, in Zukunft noch weitere Leistungen aufgrund dieses Verkehrsunfalles erbringn zu müssen.
In seinem Widerspruch gegen das vom Erstgericht gemäß § 398 ZPO erlassene, bis auf den Nebengebührenbereich dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil erhob der Beklagte im Hinblick auf den Unfallstag (14.5.1979) und den Tag des Einlangens der Klage beim Erstgericht (11.9.1985) die Verjährungseinrede. Zum Zeitpunkt der am 12.3.1980 abgeschlossenen Ratenvereinbarung sei die Regreßforderung der Klägerin ziffernmäßig noch nicht festgestanden. Darin sei daher kein Anerkenntnis des Regreßanspruches zu erblicken. Auf die Erhebung der Verjährungseinrede habe er nicht verzichtet. Da der Schadenersatzprozeß 33 Cg 713/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien noch nicht abgeschlossen sei, sei die daraus von der Klägerin erhobene Kostenforderung in der Gesamthöhe von S 87.910 noch nicht fällig. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin stehe noch nicht fest.In seinem Widerspruch gegen das vom Erstgericht gemäß Paragraph 398, ZPO erlassene, bis auf den Nebengebührenbereich dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil erhob der Beklagte im Hinblick auf den Unfallstag (14.5.1979) und den Tag des Einlangens der Klage beim Erstgericht (11.9.1985) die Verjährungseinrede. Zum Zeitpunkt der am 12.3.1980 abgeschlossenen Ratenvereinbarung sei die Regreßforderung der Klägerin ziffernmäßig noch nicht festgestanden. Darin sei daher kein Anerkenntnis des Regreßanspruches zu erblicken. Auf die Erhebung der Verjährungseinrede habe er nicht verzichtet. Da der Schadenersatzprozeß 33 Cg 713/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien noch nicht abgeschlossen sei, sei die daraus von der Klägerin erhobene Kostenforderung in der Gesamthöhe von S 87.910 noch nicht fällig. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin stehe noch nicht fest.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang des Betrages von S 149.571 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985 und dem Feststellungsbegehren zur Gänze Folge und wies das auf die Zahlung von S 780 samt 5 % Zinsen seit 1.5.1985 sowie 1 % Zinsen aus S 149.571 seit 1.5.1985 gerichtete Mehrbegehren ab. Es traf die eingangs im wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Wegen der (unbestritten gebliebenen) Obliegenheitsverletzung sei die Klägerin dem Beklagten gegenüber aus dem Verkehrsunfall zur Leistung frei. Gemäß § 158 c VersVG sei ihre Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen geblieben. Soweit die Klägerin Leistungen an den Geschädigten und dessen Sozialversicherung erbracht habe, seien deren Forderungen auf sie übergegangen. Die von der Klägerin geleisteten Entschädigungszahlungen seien erforderlich gewesen, um die berechtigten Ansprüche des Geschädigten bzw. seiner Sozialversicherung aus dem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall abzugelten. Der an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezahlte Betrag entspreche dem zwischen den Sozialversicherungen und dem Haftpflichtversicherer abgeschlossenen Teilungsabkommen. Der Anspruch des Versicherers auf Ersatz seiner eigenen Prozeßkosten finde im § 158 f VersVG jedoch keine Deckung. Der Versicherer, der im Rahmen eines kranken Versicherungsverhältnisses einen Prozeß geführt oder sonst Kosten zum klaren, überwiegenden Vorteil des Versicherungsnehmers aufgewendet habe, könne jedoch Ersatzansprüche nach § 1037 ABGB stellen. Da der VVS VEREIN FÜR V*** UND HILFE IN S*** und Josef W*** im Schadenersatzprozeß die erhobenen Ansprüche wegen des Mitverschuldenseinwandes der Beklagten um 20 % eingeschränkt haben, werde der Schadenersatzprozeß zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Rückforderung der bereits bezahlten Prozeßkosten, wenn auch der Schadenersatzprozeß noch nicht abgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei aber auch das Feststellungsbegehren berechtigt. Der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand sei unbegründet, weil die Verjährungsfrist durch die Erklärung eines Anerkenntnisses und die auf den Regreßanspruch geleisteten Teilzahlungen unterbrochen worden sei. Der auf die Einholung einer Bonitätsauskunft gestützte Anspruch in der Höhe von S 780 s.A. und das die gesetzlichen Zinsen übersteigende Verzugszinsenbegehren seien jedoch nicht berechtigt. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung des Betrages von S 780 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985 hatte keinen Erfolg. Der im Rahmen des stattgebenden Teiles des Urteiles des Erstgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht teilweise dahin Folge, daß es den Zuspruch des Erstgerichtes im Umfang des Betrages von S 61.661 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985 und des Ausspruches über das Feststellungsbegehren bestätigte, die Entscheidung des Erstgerichtes über das weitere Zahlungsbegehren (S 87.910,-) jedoch im Sinne dessen Abweisung abänderte. Es sprach weiters unter anderem aus, daß hinsichtlich des abänderenden Teiles die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. In Erledigung der Berufung des Beklagten führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Vorausverzicht auf den Verjährungseinwand sei nicht in jedem Fall unwirksam. Verhalte sich der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen dürfe, der Schuldner werde sich im Falle der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann könne der Gläubiger der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede den Einwand des Handelns wider Treu und Glauben entgegensetzen. In der Ratenvereinbarung vom 12.5.1980 habe der Beklagte das Regreßrecht der Klägerin ohne jeden Vorbehalt anerkannt und erklärt, von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu machen. Darüber hinaus habe er in der Zeit vom 14.4.1980 bis 20.5.1985 18 Teilzahlungen erbracht und der Klägerin mehrfach schriftlich und mündlich Zahlungsversprechen abgegeben. Dieses Verhalten sei geeignet, gegenüber der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist zu begründen. Die Klägerin habe diese mit hinreichender Deutlichheit erhoben. Dafür genüge die Berufung des Gläubigers auf ein vorheriges Verhalten des Schuldners, durch das dieser dem Gläubiger ausreichend Anlaß geboten habe, von der Klagserhebung abzusehen. Aber auch im Hinblick auf die mehrfache Anerkennung der Regreßforderung, die zuletzt am 20.5.1985 ausgesprochen worden sei, sei die Klage am 11.9.1985 rechtzeitig eingebracht worden. Haftungshöchstbeträge für Regreßansprüche hätten am 14.5.1979 nicht bestanden. Beizupflichten sei dem Beklagten jedoch, soweit er die Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich der Prozeßkosten aus dem Schadenersatzprozeß in der Höhe von insgesamt S 87.910 bekämpfe. Dieser Anspruch könne deshalb noch nicht mit Erfolg erhoben werden, weil der Schadenersatzprozeß, in dem diese Kosten bisher aufgelaufen seien, noch nicht rechtskräftig beendet sei. Erst dann könne die gemäß § 1037 ABGB maßgebliche Frage beurteilt werden, ob die Klägerin das Geschäft, nämlich den Schadenersatzprozeß, zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt habe. Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten sei noch nicht existent. In der Rechtsprechung sei diese Frage bisher nur nach rechtskräftig beendetem Schadenrsatzprozeß beurteilt worden. Daher sei die Revision hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung zulässig.Wegen der (unbestritten gebliebenen) Obliegenheitsverletzung sei die Klägerin dem Beklagten gegenüber aus dem Verkehrsunfall zur Leistung frei. Gemäß Paragraph 158, c VersVG sei ihre Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen geblieben. Soweit die Klägerin Leistungen an den Geschädigten und dessen Sozialversicherung erbracht habe, seien deren Forderungen auf sie übergegangen. Die von der Klägerin geleisteten Entschädigungszahlungen seien erforderlich gewesen, um die berechtigten Ansprüche des Geschädigten bzw. seiner Sozialversicherung aus dem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall abzugelten. Der an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezahlte Betrag entspreche dem zwischen den Sozialversicherungen und dem Haftpflichtversicherer abgeschlossenen Teilungsabkommen. Der Anspruch des Versicherers auf Ersatz seiner eigenen Prozeßkosten finde im Paragraph 158, f VersVG jedoch keine Deckung. Der Versicherer, der im Rahmen eines kranken Versicherungsverhältnisses einen Prozeß geführt oder sonst Kosten zum klaren, überwiegenden Vorteil des Versicherungsnehmers aufgewendet habe, könne jedoch Ersatzansprüche nach Paragraph 1037, ABGB stellen. Da der VVS VEREIN FÜR V*** UND HILFE IN S*** und Josef W*** im Schadenersatzprozeß die erhobenen Ansprüche wegen des Mitverschuldenseinwandes der Beklagten um 20 % eingeschränkt haben, werde der Schadenersatzprozeß zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Rückforderung der bereits bezahlten Prozeßkosten, wenn auch der Schadenersatzprozeß noch nicht abgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei aber auch das Feststellungsbegehren berechtigt. Der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand sei unbegründet, weil die Verjährungsfrist durch die Erklärung eines Anerkenntnisses und die auf den Regreßanspruch geleisteten Teilzahlungen unterbrochen worden sei. Der auf die Einholung einer Bonitätsauskunft gestützte Anspruch in der Höhe von S 780 s.A. und das die gesetzlichen Zinsen übersteigende Verzugszinsenbegehren seien jedoch nicht berechtigt. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung des Betrages von S 780 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985 hatte keinen Erfolg. Der im Rahmen des stattgebenden Teiles des Urteiles des Erstgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht teilweise dahin Folge, daß es den Zuspruch des Erstgerichtes im Umfang des Betrages von S 61.661 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985 und des Ausspruches über das Feststellungsbegehren bestätigte, die Entscheidung des Erstgerichtes über das weitere Zahlungsbegehren (S 87.910,-) jedoch im Sinne dessen Abweisung abänderte. Es sprach weiters unter anderem aus, daß hinsichtlich des abänderenden Teiles die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. In Erledigung der Berufung des Beklagten führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Vorausverzicht auf den Verjährungseinwand sei nicht in jedem Fall unwirksam. Verhalte sich der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen dürfe, der Schuldner werde sich im Falle der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann könne der Gläubiger der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede den Einwand des Handelns wider Treu und Glauben entgegensetzen. In der Ratenvereinbarung vom 12.5.1980 habe der Beklagte das Regreßrecht der Klägerin ohne jeden Vorbehalt anerkannt und erklärt, von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu machen. Darüber hinaus habe er in der Zeit vom 14.4.1980 bis 20.5.1985 18 Teilzahlungen erbracht und der Klägerin mehrfach schriftlich und mündlich Zahlungsversprechen abgegeben. Dieses Verhalten sei geeignet, gegenüber der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist zu begründen. Die Klägerin habe diese mit hinreichender Deutlichheit erhoben. Dafür genüge die Berufung des Gläubigers auf ein vorheriges Verhalten des Schuldners, durch das dieser dem Gläubiger ausreichend Anlaß geboten habe, von der Klagserhebung abzusehen. Aber auch im Hinblick auf die mehrfache Anerkennung der Regreßforderung, die zuletzt am 20.5.1985 ausgesprochen worden sei, sei die Klage am 11.9.1985 rechtzeitig eingebracht worden. Haftungshöchstbeträge für Regreßansprüche hätten am 14.5.1979 nicht bestanden. Beizupflichten sei dem Beklagten jedoch, soweit er die Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich der Prozeßkosten aus dem Schadenersatzprozeß in der Höhe von insgesamt S 87.910 bekämpfe. Dieser Anspruch könne deshalb noch nicht mit Erfolg erhoben werden, weil der Schadenersatzprozeß, in dem diese Kosten bisher aufgelaufen seien, noch nicht rechtskräftig beendet sei. Erst dann könne die gemäß Paragraph 1037, ABGB maßgebliche Frage beurteilt werden, ob die Klägerin das Geschäft, nämlich den Schadenersatzprozeß, zum klaren und überwiegenden Vorteil des Beklagten geführt habe. Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten sei noch nicht existent. In der Rechtsprechung sei diese Frage bisher nur nach rechtskräftig beendetem Schadenrsatzprozeß beurteilt worden. Daher sei die Revision hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung zulässig.
Gegen den abändernden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes, nämlich die Abweisung des Betrages von S 87.910 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985, richtet sich die auf den Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, in diesem Umfang das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.Gegen den abändernden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes, nämlich die Abweisung des Betrages von S 87.910 samt 4 % Zinsen seit 1.5.1985, richtet sich die auf den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, in diesem Umfang das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.