Rechtssatz RS0019862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019862
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. Selbst wenn nun dieser Standpunkt nach objektiven Gesichtspunkten uneinsichtig wäre, dürfen dem Geschäftsherrn nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet (hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 543/80
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 543/80
Veröff: EvBl 1980/168 S 492 = JBl 1981,151 = VersR 1981,765
- 7 Ob 24/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 24/87
nur: Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. (T1) Veröff: VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230 = SZ 60/100
- 3 Ob 542/95
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 542/95
nur T1
- 1 Ob 2305/96v
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2305/96v
- 2 Ob 175/18a
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 175/18a
nur: Dem Geschäftsherrn dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. (T2); Beisatz: Die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen. (T3)
- 6 Ob 35/19v
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 35/19v
Auch; Beisatz: Es ist stets auch die (mutmaßliche) Absicht des Geschäftsherrn zu beachten. (T4); Veröff: SZ 2019/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019862
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19800313_OGH0002_0070OB00543_8000000_003