Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes inhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist teilweise berechtigt.
Das Berufungsgericht hat nicht darauf Bedacht genommen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB nur gilt, wenn die Lieferungen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb erbracht wurden. Diese Voraussetzung muß auch bei Forderungen aus einer nützlichen Verwendung oder Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sein (SZ 52/117; JBl 1958, 309; SZ 16/69; Schubert in Rummel2 Rz 3 zu § 1486). Wenngleich die Leistungen nicht gerade den Gegenstand des Unternehmens betreffen müssen, muß doch ein organisatorischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb bestehen (SZ 52/117; JBl 1960, 446). Davon wurde auch in den vom Rekursgericht bezogenen, bei Schubert (aaO) zitierten Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Anspruch des Hausverwalters auf Auslagenersatz ausgegangen, weshalb aus diesen Entscheidungen für sich allein für den Standpunkt des Rekursgerichtes nichts zu gewinnen ist.Das Berufungsgericht hat nicht darauf Bedacht genommen, daß die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nur gilt, wenn die Lieferungen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb erbracht wurden. Diese Voraussetzung muß auch bei Forderungen aus einer nützlichen Verwendung oder Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sein (SZ 52/117; JBl 1958, 309; SZ 16/69; Schubert in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 1486,). Wenngleich die Leistungen nicht gerade den Gegenstand des Unternehmens betreffen müssen, muß doch ein organisatorischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb bestehen (SZ 52/117; JBl 1960, 446). Davon wurde auch in den vom Rekursgericht bezogenen, bei Schubert (aaO) zitierten Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Anspruch des Hausverwalters auf Auslagenersatz ausgegangen, weshalb aus diesen Entscheidungen für sich allein für den Standpunkt des Rekursgerichtes nichts zu gewinnen ist.
Da hier diese Voraussetzungen nicht vorliegen, unterliegen die eingeklagten Ansprüche der allgemeinen, dreißig Jahre betragenden Verjährungszeit des § 1478 ABGB. Daß diese unabhängig davon, wann sie zu laufen begann, zur Zeit der Einbringung der Klage noch nicht abgelaufen war, muß nicht näher begründet werden. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren somit zu Unrecht wegen Verjährung der eingeklagten Ansprüche abgewiesen.Da hier diese Voraussetzungen nicht vorliegen, unterliegen die eingeklagten Ansprüche der allgemeinen, dreißig Jahre betragenden Verjährungszeit des Paragraph 1478, ABGB. Daß diese unabhängig davon, wann sie zu laufen begann, zur Zeit der Einbringung der Klage noch nicht abgelaufen war, muß nicht näher begründet werden. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren somit zu Unrecht wegen Verjährung der eingeklagten Ansprüche abgewiesen.
Aus dem Verhalten des Ehemannes der Beklagten kann, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, noch nicht abgeleitet werden, daß er, wenngleich auch nur schlüssig, die Zustimmung dazu erteilte, daß die vom Kläger geplanten Arbeiten auf seine Kosten (vgl § 1014 ABGB) vorgenommen werden. Nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen kann jedenfalls ein Bevollmächtigungsvertrag mit der Verpflichtung des Gewaltgebers zum Kostenersatz nicht angenommen werden.Aus dem Verhalten des Ehemannes der Beklagten kann, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, noch nicht abgeleitet werden, daß er, wenngleich auch nur schlüssig, die Zustimmung dazu erteilte, daß die vom Kläger geplanten Arbeiten auf seine Kosten vergleiche Paragraph 1014, ABGB) vorgenommen werden. Nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen kann jedenfalls ein Bevollmächtigungsvertrag mit der Verpflichtung des Gewaltgebers zum Kostenersatz nicht angenommen werden.
Im Verfahren ist unbestritten, daß das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten bestand, als Bittleihe (§ 974 ABGB) zu beurteilen ist. Der Ersatzanspruch des Klägers richtet sich daher in erster Linie nach den §§ 981 und 982 ABGB. Im § 981 ABGB werden die mit dem Gebrauch ordentlicher Weise verbundenen Kosten den außerordentlichen Erhaltungskosten gegenübergestellt. Die Kosten des ordentlichen Gebrauches sind vom Entlehner ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen. Dasselbe gilt für die - im Gesetz nicht erwähnten - ordentlichen (gewöhnlichen) Erhaltungskosten (Binder in Schwimann Rz 1 zu § 981; Ehrenzweig, Sachenrecht2 395; Schey, Obligationenverhältnisse I 240; Schubert aaO Rz 1 zu § 981; Stanzl in Klang2 IV/1, 689). Dies folgt aus der Pflicht des Entlehners, die Sache unversehrt zurückzustellen (Stanzl aaO).Im Verfahren ist unbestritten, daß das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten bestand, als Bittleihe (Paragraph 974, ABGB) zu beurteilen ist. Der Ersatzanspruch des Klägers richtet sich daher in erster Linie nach den Paragraphen 981 und 982 ABGB. Im Paragraph 981, ABGB werden die mit dem Gebrauch ordentlicher Weise verbundenen Kosten den außerordentlichen Erhaltungskosten gegenübergestellt. Die Kosten des ordentlichen Gebrauches sind vom Entlehner ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen. Dasselbe gilt für die - im Gesetz nicht erwähnten - ordentlichen (gewöhnlichen) Erhaltungskosten (Binder in Schwimann Rz 1 zu Paragraph 981,; Ehrenzweig, Sachenrecht2 395; Schey, Obligationenverhältnisse römisch eins 240; Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 981,; Stanzl in Klang2 IV/1, 689). Dies folgt aus der Pflicht des Entlehners, die Sache unversehrt zurückzustellen (Stanzl aaO).
Während die ordentlichen (gewöhnlichen) Erhaltungskosten jene sind, mit denen im Laufe des Leihverhältnisses gerechnet werden mußte (Schey aaO 240), handelt es sich bei den außerordentlichen Erhaltungskosten um solche, die außergewöhnlich hoch sind oder durch unvorhergesehene Umstände verursacht wurden, mit denen der Entlehner also von vornherein nicht rechnen konnte (Schubert aaO Rz 1 zu § 981; Stanzl aaO 689; vgl auch Binder aaO Rz 2 zu § 981). Immer muß es sich jedoch um Erhaltungskosten handeln, also um Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die entliehene Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten (vgl § 1096 ABGB). Bei Aufwendungen, die nicht zu diesem Zweck gemacht wurden, ist der Entlehner hingegen als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln. Es gebührt ihm daher der Ersatz nur auf Grund und nach Maßgabe der §§ 1037 f ABGB (Schey aaO 242 f; Stanzl aaO 691). Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten ist somit, daß die vom Entlehner erbrachten oder veranlaßten Leistungen zum klaren, überwiegenden Vorteil des Verleihers geführt haben. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Geschäftsherrn Bedacht nimmt (SZ 57/167; SZ 57/71; 1 Ob 589/94). Im Zweifel entscheidet die Beurteilung des Geschäftsherrn (SZ 60/100; SZ 34/92). Der Ersatzanspruch ist zweifach begrenzt: Einerseits durch den Vorteil des Geschäftsherrn, anderseits durch den tatsächlichen Aufwand des Geschäftsführers (Apathy in Schwimann Rz 4 zu §§ 1036-1040). Für diesen Ersatzanspruch kommt es daher auf den Wert an, den die vom Entlehner erbrachten oder veranlaßten Leistungen zur Zeit der Zurückstellung der entliehenen Sache noch haben.Während die ordentlichen (gewöhnlichen) Erhaltungskosten jene sind, mit denen im Laufe des Leihverhältnisses gerechnet werden mußte (Schey aaO 240), handelt es sich bei den außerordentlichen Erhaltungskosten um solche, die außergewöhnlich hoch sind oder durch unvorhergesehene Umstände verursacht wurden, mit denen der Entlehner also von vornherein nicht rechnen konnte (Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 981,; Stanzl aaO 689; vergleiche auch Binder aaO Rz 2 zu Paragraph 981,). Immer muß es sich jedoch um Erhaltungskosten handeln, also um Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die entliehene Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten vergleiche Paragraph 1096, ABGB). Bei Aufwendungen, die nicht zu diesem Zweck gemacht wurden, ist der Entlehner hingegen als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln. Es gebührt ihm daher der Ersatz nur auf Grund und nach Maßgabe der Paragraphen 1037, f ABGB (Schey aaO 242 f; Stanzl aaO 691). Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten ist somit, daß die vom Entlehner erbrachten oder veranlaßten Leistungen zum klaren, überwiegenden Vorteil des Verleihers geführt haben. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Geschäftsherrn Bedacht nimmt (SZ 57/167; SZ 57/71; 1 Ob 589/94). Im Zweifel entscheidet die Beurteilung des Geschäftsherrn (SZ 60/100; SZ 34/92). Der Ersatzanspruch ist zweifach begrenzt: Einerseits durch den Vorteil des Geschäftsherrn, anderseits durch den tatsächlichen Aufwand des Geschäftsführers (Apathy in Schwimann Rz 4 zu Paragraphen 1036 -, 1040,). Für diesen Ersatzanspruch kommt es daher auf den Wert an, den die vom Entlehner erbrachten oder veranlaßten Leistungen zur Zeit der Zurückstellung der entliehenen Sache noch haben.
Prüft man die vom Erstgericht festgestellten Kosten, deren Ersatz der Kläger begehrt, so zeigt sich, daß sie nicht für Arbeiten oder Leistungen aufgewendet wurden, die der Erhaltung des Hauses dienten. Es handelt sich vielmehr ausnahmslos um Aufwendungen, die zur Fertigstellung oder Verbesserung des Hauses bestimmt waren. Dies gilt vor allem auch für den Einbau neuer Fenster und Türen im Jahr 1984, dessen Kosten vom Erstgericht zu den außerordentlichen Erhaltungskosten gezählt wurden. Nach den Verfahrensergebnissen liegt jedoch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Arbeiten notwendig waren, um das Haus in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Sind aber außerordentliche Erhaltungskosten nicht zu ersetzen, ist die von den Vorinstanzen verschieden gelöste Frage, ob der Ersatz gemäß § 331 ABGB wie einem redlichen Besitzer nur nach dem gegenwärtigen Wert oder ob er wie einem Bevollmächtigten in der aufgewendeten Höhe gebührt (in diesem Sinn Stanzl aaO 690; vgl auch Ehrenzweig aaO 395 und Schey aaO 241 f), nicht zu entscheiden.Prüft man die vom Erstgericht festgestellten Kosten, deren Ersatz der Kläger begehrt, so zeigt sich, daß sie nicht für Arbeiten oder Leistungen aufgewendet wurden, die der Erhaltung des Hauses dienten. Es handelt sich vielmehr ausnahmslos um Aufwendungen, die zur Fertigstellung oder Verbesserung des Hauses bestimmt waren. Dies gilt vor allem auch für den Einbau neuer Fenster und Türen im Jahr 1984, dessen Kosten vom Erstgericht zu den außerordentlichen Erhaltungskosten gezählt wurden. Nach den Verfahrensergebnissen liegt jedoch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Arbeiten notwendig waren, um das Haus in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Sind aber außerordentliche Erhaltungskosten nicht zu ersetzen, ist die von den Vorinstanzen verschieden gelöste Frage, ob der Ersatz gemäß Paragraph 331, ABGB wie einem redlichen Besitzer nur nach dem gegenwärtigen Wert oder ob er wie einem Bevollmächtigten in der aufgewendeten Höhe gebührt (in diesem Sinn Stanzl aaO 690; vergleiche auch Ehrenzweig aaO 395 und Schey aaO 241 f), nicht zu entscheiden.
Für den Ersatzanspruch des Klägers ist somit entscheidend, ob die von ihm gemachten Aufwendungen zum klaren, überwiegenden Vorteil der Beklagten geführt haben. Dies ist zwar vom Kläger zu beweisen (Miet Bd 37/48; JBl 1981, 151; Apathy aaO Rz 2 zu § 1036-1040; Stanzl aaO 903; Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 1037). Die Beklagte hat aber nicht bestritten, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, und dies ergibt sich aus der Überlegung, daß die Aufwendungen offenbar geeignet sind, die Führung des Betriebes der Beherbergung von Gästen zu fördern.Für den Ersatzanspruch des Klägers ist somit entscheidend, ob die von ihm gemachten Aufwendungen zum klaren, überwiegenden Vorteil der Beklagten geführt haben. Dies ist zwar vom Kläger zu beweisen (Miet Bd 37/48; JBl 1981, 151; Apathy aaO Rz 2 zu Paragraph 1036 -, 1040,; Stanzl aaO 903; Rummel in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 1037,). Die Beklagte hat aber nicht bestritten, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, und dies ergibt sich aus der Überlegung, daß die Aufwendungen offenbar geeignet sind, die Führung des Betriebes der Beherbergung von Gästen zu fördern.
Der Kläger hat somit aus der Geschäftsführung ohne Auftrag Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach dem Wert, der zur Zeit der Zurückstellung der entliehenen Sache noch vorhanden war. Da er jedoch nur einen verhältnismäßigen Teil, und zwar 74,64 %, einklagte, sind ihm die Aufwendungen auch nur mit diesem Teil zuzusprechen, wobei sich in mehreren Fällen ergibt, daß der auf diese Weise errechnete Teil des eingeklagten Betrages geringer als der noch vorhandene Wert der Aufwendung ist. In diesen Fällen war dem Kläger daher nur ein entsprechend geringerer Betrag zuzusprechen. Insgesamt ergibt dies, daß der Kläger Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von S 941.394,48 sA hat.
Über die eingewendete Gegenforderung ist im Urteil nicht mehr abzusprechen. Da schon das Erstgericht eine Entscheidung hierüber unterließ und der Berufung der Beklagten nicht zu entnehmen ist, daß sie dies bekämpfen wollte, wäre ein allfälliger Sachantrag auf Entscheidung im Urteil (vgl hiezu Fasching ZPR2 Rz 1283 ff) aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden (vgl SZ 28/4 ua). Sollte das Vorbringen der Beklagten aber dahin zu verstehen sein, daß sie durch eine außergerichtliche unbedingte Aufrechnungserklärung die Klagsforderung zum Erlöschen gebracht habe, wäre es mangels Gegenforderung nicht zur Schuldtilgung gekommen: Die Beklagte gründet die Gegenforderung erkennbar darauf, daß sie Anspruch auf die Nutzungen habe, die dem Kläger aus der entliehenen Sache zukamen. Die Frage, ob der Verleiher oder der Entlehner Anspruch auf die Früchte hat, die dieser aus der entliehenen Sache zog, wird im Schrifttum verschieden beantwortet. Während frühere Autoren (zitiert bei Schey aaO 211 FN 15) davon ausgingen, daß der Entlehner keinen Anspruch darauf habe, vertritt Binder (aaO Rz 2 zu § 972) die Meinung, daß der Entlehner die gezogenen Natural- und Zilfrüchte ohne weitere Abrede behalten dürfe. Eine vermittelnde Ansicht vertreten Schey (aaO 211 f), wonach nur im Zweifel dem Entlehner bloß der "usus" im engeren Sinn und nicht der Fruchtbezug gestattet ist, und ferner Schubert (aaO Rz 1 zu § 972) und Stanzl (aaO 681), wonach mit dem Gebrauch das Recht der Fruchtziehung überlassen worden sein kann, wenn dies der Vereinbarung oder der Verkehrsauffassung entspricht. Dieser Gedanke liegt offensichtlich auch der Entscheidung GlU 7410 zugrunde. Im übrigen hat sich der Oberste Gerichtshof soweit dies überblickt werden kann, mit der angeführten Frage noch nicht befaßt (die bei Schubert und Stanzl jeweils aaO hiezu zitierte Entscheidung EvBl 1957/398 beschäftigte sich damit nicht); sie ist auch hier nicht zu lösen. Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes war der Kläger nämlich ab 1968/69 berechtigt, die Zimmer des Hauses zu vermieten, wobei der Ehemann der Beklagten aus den Mieteinnahmen zunächst Zahlungen erhielt. Ab 1970 nahm er aber keine Zahlungen mehr an und wies den Kläger und dessen Ehefrau an, das Geld auf die Bank zu tragen. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie gegebenenfalls Anspruch auf die eingezahlten Geldbeträge hätte. Mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß auf Grund der Vereinbarung der Parteien des Leihvertrages, die im Sinn der Äußerung des Ehemanns der Beklagten zustandekam, die Mieteinnahmen und damit die hier aus der entliehenen Sache gezogenen Früchte (Nutzungen) dem Kläger gebühren sollten. Daß eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen werden kann, ist aber nicht zweifelhaft.Über die eingewendete Gegenforderung ist im Urteil nicht mehr abzusprechen. Da schon das Erstgericht eine Entscheidung hierüber unterließ und der Berufung der Beklagten nicht zu entnehmen ist, daß sie dies bekämpfen wollte, wäre ein allfälliger Sachantrag auf Entscheidung im Urteil vergleiche hiezu Fasching ZPR2 Rz 1283 ff) aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden vergleiche SZ 28/4 ua). Sollte das Vorbringen der Beklagten aber dahin zu verstehen sein, daß sie durch eine außergerichtliche unbedingte Aufrechnungserklärung die Klagsforderung zum Erlöschen gebracht habe, wäre es mangels Gegenforderung nicht zur Schuldtilgung gekommen: Die Beklagte gründet die Gegenforderung erkennbar darauf, daß sie Anspruch auf die Nutzungen habe, die dem Kläger aus der entliehenen Sache zukamen. Die Frage, ob der Verleiher oder der Entlehner Anspruch auf die Früchte hat, die dieser aus der entliehenen Sache zog, wird im Schrifttum verschieden beantwortet. Während frühere Autoren (zitiert bei Schey aaO 211 FN 15) davon ausgingen, daß der Entlehner keinen Anspruch darauf habe, vertritt Binder (aaO Rz 2 zu Paragraph 972,) die Meinung, daß der Entlehner die gezogenen Natural- und Zilfrüchte ohne weitere Abrede behalten dürfe. Eine vermittelnde Ansicht vertreten Schey (aaO 211 f), wonach nur im Zweifel dem Entlehner bloß der "usus" im engeren Sinn und nicht der Fruchtbezug gestattet ist, und ferner Schubert (aaO Rz 1 zu Paragraph 972,) und Stanzl (aaO 681), wonach mit dem Gebrauch das Recht der Fruchtziehung überlassen worden sein kann, wenn dies der Vereinbarung oder der Verkehrsauffassung entspricht. Dieser Gedanke liegt offensichtlich auch der Entscheidung GlU 7410 zugrunde. Im übrigen hat sich der Oberste Gerichtshof soweit dies überblickt werden kann, mit der angeführten Frage noch nicht befaßt (die bei Schubert und Stanzl jeweils aaO hiezu zitierte Entscheidung EvBl 1957/398 beschäftigte sich damit nicht); sie ist auch hier nicht zu lösen. Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes war der Kläger nämlich ab 1968/69 berechtigt, die Zimmer des Hauses zu vermieten, wobei der Ehemann der Beklagten aus den Mieteinnahmen zunächst Zahlungen erhielt. Ab 1970 nahm er aber keine Zahlungen mehr an und wies den Kläger und dessen Ehefrau an, das Geld auf die Bank zu tragen. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie gegebenenfalls Anspruch auf die eingezahlten Geldbeträge hätte. Mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß auf Grund der Vereinbarung der Parteien des Leihvertrages, die im Sinn der Äußerung des Ehemanns der Beklagten zustandekam, die Mieteinnahmen und damit die hier aus der entliehenen Sache gezogenen Früchte (Nutzungen) dem Kläger gebühren sollten. Daß eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen werden kann, ist aber nicht zweifelhaft.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 43 Abs 2 ZPO; bei den Kosten der Rechtsmittelverfahren außerdem noch § 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO; bei den Kosten der Rechtsmittelverfahren außerdem noch Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.