Rechtssatz RS0034163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034163
Entscheidungsdatum
21.04.2005
Rechtssatz
Bei "sonstigen Leistungen" im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB muss es sich immer um Leistungen handeln, die im Geschäftsbetrieb erbracht wurden. Diese müssen nicht gerade den Geschäftsgegenstand des Unternehmens unmittelbar betreffen, es genügt vielmehr ein organischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb.Bei "sonstigen Leistungen" im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB muss es sich immer um Leistungen handeln, die im Geschäftsbetrieb erbracht wurden. Diese müssen nicht gerade den Geschäftsgegenstand des Unternehmens unmittelbar betreffen, es genügt vielmehr ein organischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 660/79
Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 660/79
Veröff: SZ 52/117
- 7 Ob 517/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 517/81
Beisatz: Dieser muss auch nicht die nach der Gewerbeordnung erforderliche Berechtigung zur Durchführung der Arbeiten haben. (T1) Veröff: EvBl 1981/232 S 659 = SZ 54/56 = JBl 1982,376
- 1 Ob 565/92
Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 565/92
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein "sonstiger geschäftlicher Betrieb" liegt vor, wenn eine Ware in einem auf Dauer angelegten Betrieb mit eigener Organisation als nach außenhin erkennbare Beteiligung am wirtschaftlichen Leben zum Leistungsaustausch auf eigene Rechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verkauft wird, mag auch auf die Art und den Preis der verkauften "Ware" (hier: Stempelmarken) kein Einfluss genommen werden können. (T2)
- 1 Ob 614/93
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 614/93
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 542/95
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 542/95
- 6 Ob 638/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 638/95
Beis wie T2
- 1 Ob 181/00z
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 181/00z
Beis wie T1
- 3 Ob 121/04x
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 121/04x
- 6 Ob 64/05p
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 64/05p
Auch; Beisatz: Dass eine Behörde bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in öffentlich-rechtlicher Funktion tätig wird, schließt ein privatwirtschaftliches Tätigwerden der Behörde aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen ebensowenig aus wie die Annahme eines „sonstigen geschäftlichen Betriebs". (T3); Beisatz: Hier: Straßenaufschließungskosten aus privatrechtlicher Vereinbarung zwischen Gemeinde und Liegenschaftseigentümer. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034163
Dokumentnummer
JJR_19790713_OGH0002_0010OB00660_7900000_004