Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht bekämpft der Revisonswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Klagsanspruch der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung unterliege. Richtig ist, daß nach § 1486 Z. 1 ABGB Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren verjähren. Die Einführung dieser kurzen Verjährungszeit wird in der Regierungsvorlage zur III. Teilnovelle (S. 157) damit begrundet, daß es sich bei den im § 1486 ABGB aufgezählten Rechtsgeschäften zumindest im Regelfall um Geschäfte des täglichen Lebens handelt, bei denen es nach Verlauf einer längeren Zeit ganz unmöglich sei, den Beweis dafür zu erbringen, daß derartige Forderungen berechtigt seien. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch dreißig Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. Richtig ist, daß § 1486 Z. 1 ABGB nur dann anzuwenden ist, wenn die dort angeführten Arbeiten und Leistungen in einem Geschäftsbetrieb erbracht wurden (1 Ob 660/79). Hiebei muß es sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht unbedingt um einen Geschäftsbetrieb handeln, der dem die Arbeit oder Leistung Verrichtenden gehört. Dieser muß auch nicht die nach der Gewerbeordnung erforderliche Berechtigung zur Durchführung der Arbeiten haben. Die die Einführung der Triennalverjährung nach § 1486 Z. 1 ABGB rechtfertigenden Gründe liegen nämlich auch dann vor, wenn die dort erwähnten Arbeiten und Leistungen von einer hiezu gewerberechtlich nicht befugten Person erbracht wurden. Der Kläger hat die Karosseriespenglerarbeiten teils beim Beklagten, teils in der von ihm gepachteten Tankstelle und zum Teil in anderen Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt. Er hat daher seine Leistungen zum überwiegenden Teil in einem geschäftlichen Betrieb erbracht. Von einem Gelegenheitserwerb könnte entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nur dann die Rede sein, wenn der Kläger etwa aus Gefälligkeit einmal oder ganz kurzfristig Arbeitsleistungen für den Revisionswerber erbracht hätte. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in Klang[2] VI, 622 zu verstehen. Hier aber erstreckt sich die Tätigkeit des Klägers auf einen Zeitraum von drei Jahren. Der Entscheidung Art. 8844 lag hingegen ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der Klagsanspruch unterliegt daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Triennalverjährung des § 1486 Z. 1 ABGB.Mit Recht bekämpft der Revisonswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Klagsanspruch der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung unterliege. Richtig ist, daß nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren verjähren. Die Einführung dieser kurzen Verjährungszeit wird in der Regierungsvorlage zur römisch drei. Teilnovelle (S. 157) damit begrundet, daß es sich bei den im Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Rechtsgeschäften zumindest im Regelfall um Geschäfte des täglichen Lebens handelt, bei denen es nach Verlauf einer längeren Zeit ganz unmöglich sei, den Beweis dafür zu erbringen, daß derartige Forderungen berechtigt seien. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch dreißig Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. Richtig ist, daß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nur dann anzuwenden ist, wenn die dort angeführten Arbeiten und Leistungen in einem Geschäftsbetrieb erbracht wurden (1 Ob 660/79). Hiebei muß es sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht unbedingt um einen Geschäftsbetrieb handeln, der dem die Arbeit oder Leistung Verrichtenden gehört. Dieser muß auch nicht die nach der Gewerbeordnung erforderliche Berechtigung zur Durchführung der Arbeiten haben. Die die Einführung der Triennalverjährung nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB rechtfertigenden Gründe liegen nämlich auch dann vor, wenn die dort erwähnten Arbeiten und Leistungen von einer hiezu gewerberechtlich nicht befugten Person erbracht wurden. Der Kläger hat die Karosseriespenglerarbeiten teils beim Beklagten, teils in der von ihm gepachteten Tankstelle und zum Teil in anderen Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt. Er hat daher seine Leistungen zum überwiegenden Teil in einem geschäftlichen Betrieb erbracht. Von einem Gelegenheitserwerb könnte entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nur dann die Rede sein, wenn der Kläger etwa aus Gefälligkeit einmal oder ganz kurzfristig Arbeitsleistungen für den Revisionswerber erbracht hätte. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in Klang[2] römisch sechs, 622 zu verstehen. Hier aber erstreckt sich die Tätigkeit des Klägers auf einen Zeitraum von drei Jahren. Der Entscheidung Artikel 8844, lag hingegen ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der Klagsanspruch unterliegt daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Triennalverjährung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB.
Der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede kann allerdings der Gläubiger die Replik der Arglist entgegenhalten, wenn er durch den Schuldner (arglistig) veranlaßt worden ist, seine Forderungen nicht innerhalb der Verjährungszeit geltend zu machen (Klang[2] VI, 604; EvBl. 1956/30; EvBl. 1971/20; ZVR 1980/89). Das gleiche Recht ist auch dem Gläubiger zuzubilligen, der aus einer gegrundeten Furcht vor einer Drohung des Schuldners die Geltendmachung seiner Forderung innerhalb der Verjährungszeit unterlassen hat. In diesem Falle ist aber mit dem Wegfall der Furcht der Grund, der den Berechtigten durch das schuldhafte Verhalten des Schuldners zur Untätigkeit veranlaßte, nicht mehr gegeben, und es beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährung. Diese Rechtsansicht wurde vom OGH bereits in der Entscheidung JBl. 1959, 373 (vgl. auch RG in EvBl. 1942/98) vertreten. Soweit Gschnitzer in seiner Glosse zur Entscheidung JBl. 1959, 373 die Meinung vertritt, der für die Anfechtung wegen Furcht aufgestellte Rechtssatz könne nicht zu einem für die Verjährung allgemein geltenden entwickelt werden, vermag ihm der OGH nicht zu folgen. Es geht hier nämlich nicht um eine gesetzliche Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, sondern um die sinngemäße Anwendung des anerkannten Rechtssatzes, nach dem der Verjährungseinrede die Replik der Arglist entgegengesetzt werden kann, auf den ähnlich gelagerten Fall der gegrundeten Furcht des Gläubigers.Der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede kann allerdings der Gläubiger die Replik der Arglist entgegenhalten, wenn er durch den Schuldner (arglistig) veranlaßt worden ist, seine Forderungen nicht innerhalb der Verjährungszeit geltend zu machen (Klang[2] römisch sechs, 604; EvBl. 1956/30; EvBl. 1971/20; ZVR 1980/89). Das gleiche Recht ist auch dem Gläubiger zuzubilligen, der aus einer gegrundeten Furcht vor einer Drohung des Schuldners die Geltendmachung seiner Forderung innerhalb der Verjährungszeit unterlassen hat. In diesem Falle ist aber mit dem Wegfall der Furcht der Grund, der den Berechtigten durch das schuldhafte Verhalten des Schuldners zur Untätigkeit veranlaßte, nicht mehr gegeben, und es beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährung. Diese Rechtsansicht wurde vom OGH bereits in der Entscheidung JBl. 1959, 373 vergleiche auch RG in EvBl. 1942/98) vertreten. Soweit Gschnitzer in seiner Glosse zur Entscheidung JBl. 1959, 373 die Meinung vertritt, der für die Anfechtung wegen Furcht aufgestellte Rechtssatz könne nicht zu einem für die Verjährung allgemein geltenden entwickelt werden, vermag ihm der OGH nicht zu folgen. Es geht hier nämlich nicht um eine gesetzliche Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, sondern um die sinngemäße Anwendung des anerkannten Rechtssatzes, nach dem der Verjährungseinrede die Replik der Arglist entgegengesetzt werden kann, auf den ähnlich gelagerten Fall der gegrundeten Furcht des Gläubigers.
Im vorliegenden Falle ist die durch die Drohung des Beklagten für den Kläger entstandene Zwangslage spätestens mit dessen Zeugenaussage, die er am 4. Juni 1976 ablegte, weggefallen. Im Zeitpunkt der Klagserhebung war daher die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Die Frage, ob die Einrede der Arglist bzw. der Furcht so lange zulässig ist, als der dem Gläubiger aus der schuldhaften Handlung des Schuldners zustehende Ersatzanspruch noch nicht verjährt ist (vgl. EvBl. 1942/98), kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, weil die Frist sowohl für die Verjährung der Schadenersatzforderung nach § 1489 ABGB im Hinblick auf die Strafandrohung für das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB als auch für die Verjährung der Forderung für die Ausführung von Arbeiten nach § 1486 Z. 1 ABGB drei Jahre beträgt. Der Klagsanspruch ist daher, wie das Erstgericht richtig erkannte, bereits verjährt.Im vorliegenden Falle ist die durch die Drohung des Beklagten für den Kläger entstandene Zwangslage spätestens mit dessen Zeugenaussage, die er am 4. Juni 1976 ablegte, weggefallen. Im Zeitpunkt der Klagserhebung war daher die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Die Frage, ob die Einrede der Arglist bzw. der Furcht so lange zulässig ist, als der dem Gläubiger aus der schuldhaften Handlung des Schuldners zustehende Ersatzanspruch noch nicht verjährt ist vergleiche EvBl. 1942/98), kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, weil die Frist sowohl für die Verjährung der Schadenersatzforderung nach Paragraph 1489, ABGB im Hinblick auf die Strafandrohung für das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB als auch für die Verjährung der Forderung für die Ausführung von Arbeiten nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB drei Jahre beträgt. Der Klagsanspruch ist daher, wie das Erstgericht richtig erkannte, bereits verjährt.