Rechtssatz RS0110647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110647
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Rechtssatz
Die Vereinsmitgliedschaft darf durch einseitige Austrittserklärung beendet und nur an angemessene Fristen und bestimmte Termine gebunden werden. Das Recht zum sofortigen Vereinsaustritt kann aus wichtigem Grund in der Satzung nicht wirksam ausgeschlossen bzw beschränkt werden. Die übermäßig lange Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft ist sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.Die Vereinsmitgliedschaft darf durch einseitige Austrittserklärung beendet und nur an angemessene Fristen und bestimmte Termine gebunden werden. Das Recht zum sofortigen Vereinsaustritt kann aus wichtigem Grund in der Satzung nicht wirksam ausgeschlossen bzw beschränkt werden. Die übermäßig lange Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft ist sittenwidrig und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 176/98h
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
Veröff: SZ 71/141
- 6 Ob 107/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2026 6 Ob 107/25s
nur: Die Mitgliedschaft in einem Verein kann durch einseitige Austrittserklärung des Mitglieds beendet werden. (T1)
Beisatz: Der Austritt darf – durch die Satzung – an angemessene Fristen und bestimmte Termine gebunden, nicht aber ausgeschlossen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110647
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_004