Rechtssatz RS0059133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059133
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Rechtssatz
Antragsberechtigter und rekursberechtigter "zuständiger gesetzlicher Interessenvertreter" ist jeweils nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger angehört.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 3/95
Entscheidungstext OGH 23.02.1995 6 Ob 3/95
- 6 Ob 2056/96p
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2056/96p
Beisatz: Hier: Kammer der gewerblichen Wirtschaft nicht zuständig für ein im Bereich der Lehrlings- und Erwachsenenbildung tätiges Unternehmen. (T1)
- 6 Ob 189/05w
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 189/05w
Beisatz: Die Ärztekammer ist keine „zuständige gesetzliche Interessenvertretung" bei Eintragung einer Kapitalhandelsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Ärztezentralen ist; ihr fehlt daher auch die Rekurslegitimation. (T2); Veröff: SZ 2005/119
- 6 Ob 233/20p
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 233/20p
Vgl; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung ist der antragsberechtigte und rekursberechtigte „zuständige gesetzliche Interessenvertreter“ jeweils nur ein solcher, dem der eingetragene Rechtsträger angehört oder angehören wird. (T3)
- 6 Ob 107/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2026 6 Ob 107/25s
Beisatz: Hier: gesetzlich zuständiger Revisionsverband einer Genossenschaft (T4)
Beisatz: Ist die Frage zu beurteilen, ob die Genossenschaft über ihren erklärten Austritt hinaus Mitglied des Revisionsverbandes blieb, so kann dieser als „zuständiger Revisionsverband“ Parteistellung beanspruchen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059133
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0060OB00003_9500000_001