Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht mit der Bejahung der Rekurslegitimation der Ärztekammer von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Er ist im Ergebnis auch berechtigt, weil die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wahrzunehmen ist.
Mit den Ausführungen des Revisionsrekurses zur Rechtzeitigkeit des Rekurses der Ärztekammer spricht die Rechtsmittelwerberin mittelbar die Frage der Rechtsmittelbefugnis der Ärztekammer an. War diese die zuständige gesetzliche Interessenvertretung, so war ihr der Eintragungsbeschluss gemäß § 21 Abs 1 FBG zuzustellen. Für die nach § 21 Abs 1 FBG zu verständigenden Personen beginnt die Rekursfrist erst mit der Zustellung; ist diese unterblieben, beginnt deren Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung und nicht mit der Veröffentlichung der Entscheidung zu laufen (HS 11.626; Schenk in Straube, HGB I3 § 8 Rz 32; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FirmenbuchG § 21 FBG Rz 7 mwN). Aus dem Akt 75 Fr 12.841/04t des Erstgerichts ergibt sich, dass der Ärztekammer der Eintragungsbeschluss am 22. 10. 2004 zugestellt wurde. Der Rekurs wurde am 4. 11. 2004 erhoben. Er wäre daher rechtzeitig gewesen, wenn der Eintragungsbeschluss der Ärztekammer gemäß § 21 Abs 1 FBG zugestellt werden musste.Mit den Ausführungen des Revisionsrekurses zur Rechtzeitigkeit des Rekurses der Ärztekammer spricht die Rechtsmittelwerberin mittelbar die Frage der Rechtsmittelbefugnis der Ärztekammer an. War diese die zuständige gesetzliche Interessenvertretung, so war ihr der Eintragungsbeschluss gemäß Paragraph 21, Absatz eins, FBG zuzustellen. Für die nach Paragraph 21, Absatz eins, FBG zu verständigenden Personen beginnt die Rekursfrist erst mit der Zustellung; ist diese unterblieben, beginnt deren Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung und nicht mit der Veröffentlichung der Entscheidung zu laufen (HS 11.626; Schenk in Straube, HGB I3 Paragraph 8, Rz 32; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FirmenbuchG Paragraph 21, FBG Rz 7 mwN). Aus dem Akt 75 Fr 12.841/04t des Erstgerichts ergibt sich, dass der Ärztekammer der Eintragungsbeschluss am 22. 10. 2004 zugestellt wurde. Der Rekurs wurde am 4. 11. 2004 erhoben. Er wäre daher rechtzeitig gewesen, wenn der Eintragungsbeschluss der Ärztekammer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, FBG zugestellt werden musste.
Im vorliegenden Fall hat die Ärztekammer für W***** unter Berufung auf § 14 Abs 3 FBG in ihrer Eigenschaft als „zuständige gesetzliche Interessenvertretung" gegen den Eintragungsbeschluss des Erstgerichts Rekurs erhoben. Dazu ist Folgendes auszuführen:Im vorliegenden Fall hat die Ärztekammer für W***** unter Berufung auf Paragraph 14, Absatz 3, FBG in ihrer Eigenschaft als „zuständige gesetzliche Interessenvertretung" gegen den Eintragungsbeschluss des Erstgerichts Rekurs erhoben. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 14 Abs 3 FBG haben die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen das Gericht zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Damit hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Interessenvertretungen als Parteien kraft Belehnung zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen keineswegs eine allgemeine, sondern nur eine zweckbeschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis eingeräumt (6 Ob 15/92 = ecolex 1992, 779 = EvBl 1993/19 S 91 = RdW 1992, 404 = ÖBA 1993, 404 [Rummel] = WBl 1992, 405; 6 Ob 3/95 = ecolex 1995, 418 = NZ 1996, 67; 6 Ob 2056/96p). Aus § 14 FBG ist jedoch keine Befugnis der gesetzlichen Interessenvertretungen abzuleiten, eigene oder sonstige andere Interessen als Beteiligte geltend zu machen (6 Ob 15/92; Schenk in Straube, HGB I3 121; Burgstaller in Jabornegg, HGB § 14 FBG Rz 1; Keinert, WBl 1993, 141; Kodek aaO § 14 FBG Rz 10). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, können nicht alle gesetzlichen Interessenvertretungen, deren Mitglieder von einer unrichtigen Eintragung im Firmenbuch betroffen sind, Rechtsmittel erheben, sondern nur die, deren Mitglied der eingetragene Rechtsträger ist (6 Ob 3/95; 6 Ob 2056/96p). Diese Auslegung entspricht der Erläuterung des Gesetzgebers, wonach nur die gesetzliche Vertretung als „zuständig" anzusehen sei, der „der Rechtsträger angehört oder angehören wird" (AB 23 BlgNR 18. GP 14).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FBG haben die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen das Gericht zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Damit hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Interessenvertretungen als Parteien kraft Belehnung zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen keineswegs eine allgemeine, sondern nur eine zweckbeschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis eingeräumt (6 Ob 15/92 = ecolex 1992, 779 = EvBl 1993/19 S 91 = RdW 1992, 404 = ÖBA 1993, 404 [Rummel] = WBl 1992, 405; 6 Ob 3/95 = ecolex 1995, 418 = NZ 1996, 67; 6 Ob 2056/96p). Aus Paragraph 14, FBG ist jedoch keine Befugnis der gesetzlichen Interessenvertretungen abzuleiten, eigene oder sonstige andere Interessen als Beteiligte geltend zu machen (6 Ob 15/92; Schenk in Straube, HGB I3 121; Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 14, FBG Rz 1; Keinert, WBl 1993, 141; Kodek aaO Paragraph 14, FBG Rz 10). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, können nicht alle gesetzlichen Interessenvertretungen, deren Mitglieder von einer unrichtigen Eintragung im Firmenbuch betroffen sind, Rechtsmittel erheben, sondern nur die, deren Mitglied der eingetragene Rechtsträger ist (6 Ob 3/95; 6 Ob 2056/96p). Diese Auslegung entspricht der Erläuterung des Gesetzgebers, wonach nur die gesetzliche Vertretung als „zuständig" anzusehen sei, der „der Rechtsträger angehört oder angehören wird" Ausschussbericht 23 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 14).
Dass eine Kapitalgesellschaft nicht einer Ärztekammer (§ 65 ÄrzteG 1998) angehört, ergibt sich aus § 68 iVm § 64 ÄrzteG 1998, wonach nur Ärzte (ordentliche oder außerordentliche) Mitglieder einer Ärztekammer sind. Es war daher die Ärztekammer für W***** entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keine zuständige gesetzliche Interessenvertretung, der eine Einschreitungsbefugnis nach § 14 Abs 3 FBG zukam. Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses der antragstellenden Gesellschaft ist daher der dem unzulässigen Rekurs der Ärztekammer stattgebende Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben (vgl Zechner in Fasching2 IV/1, § 503 ZPO Rz 92 und 93) und dieser Rekurs zurückzuweisen.Dass eine Kapitalgesellschaft nicht einer Ärztekammer (Paragraph 65, ÄrzteG 1998) angehört, ergibt sich aus Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 64, ÄrzteG 1998, wonach nur Ärzte (ordentliche oder außerordentliche) Mitglieder einer Ärztekammer sind. Es war daher die Ärztekammer für W***** entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keine zuständige gesetzliche Interessenvertretung, der eine Einschreitungsbefugnis nach Paragraph 14, Absatz 3, FBG zukam. Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses der antragstellenden Gesellschaft ist daher der dem unzulässigen Rekurs der Ärztekammer stattgebende Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben vergleiche Zechner in Fasching2 IV/1, Paragraph 503, ZPO Rz 92 und 93) und dieser Rekurs zurückzuweisen.