Rechtssatz RS0121185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121185
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Rechtssatz
Nach § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt. Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch von Anfang an unzulässige beziehungsweise unrichtige Eintragungen. § 10 Abs 2 FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse.Nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt. Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch von Anfang an unzulässige beziehungsweise unrichtige Eintragungen. Paragraph 10, Absatz 2, FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 156/06v
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 156/06v
Veröff: SZ 2006/127
- 6 Ob 132/07s
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 132/07s
Beisatz: Die Rechtskraft des seinerzeitigen Eintragungsbeschlusses stellt daher kein taugliches Argument gegen die Zulässigkeit der Löschung nach § 10 Abs 2 FBG dar. (T1)
Veröff: SZ 2007/144
- 6 Ob 34/08f
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 34/08f
Beisatz: Hier: Amtswegige Löschung der Eintragung der von Beginn an unwirksamen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern. (T2) Veröff: SZ 2008/36
- 6 Ob 232/07x
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 232/07x
Auch; Beisatz: Eine Eintragung im Firmenbuch ist unter anderem dann unzulässig, wenn sie sachlich unrichtig ist. (T3)
Beisatz: Dabei besteht eine Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts im Sinne einer Prüfungspflicht insbesondere dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen (6 Ob 57/01b). (T4)
Veröff: SZ 2008/63
- 6 Ob 243/08s
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 243/08s
Beisatz: Auch Beschlüssen des Firmenbuchgerichts kommt nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 42 AußStrG Rechtskraft zu. Mit der in dieser Bestimmung angesprochenen formellen Rechtskraft treten nach § 43 Abs 1 AußStrG auch die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein. (T5)
Beisatz: § 10 Abs 2 FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse. (T6)
- 6 Ob 43/09f
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 43/09f
Vgl; Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (§ 31 Abs 2 UGB). (T7)
Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bestanden. (T8)
Veröff: SZ 2009/47
- 6 Ob 8/10k
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 8/10k
Vgl; Beisatz: Eine Wahrnehmung der Löschungsbefugnis gemäß § 10 Abs 2 FBG durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Frage, weil dafür funktionell (nur) ein Gericht erster Instanz zuständig ist. (T9)
Beisatz: Hier: Die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen (§ 9 Abs 1 Z 4 PSG) entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens der Stiftung ist wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig und daher dem § 10 Abs 2 FBG zu unterstellen. (T10)
- 6 Ob 102/12m
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 102/12m
Veröff: SZ 2012/89
- 6 Ob 243/15a
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 243/15a
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Der Umstand, dass eine Stiftungsurkunde bzw deren Änderung im Firmenbuch eingetragen ist, steht einer späteren Prüfung hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit und damit Gültigkeit nicht entgegen. (T11)
- 6 Ob 90/20h
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 90/20h
Beisatz: Dies gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung. (T12)
- 6 Ob 157/21p
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 157/21p
Vgl; Beisatz: Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung etwa einer Gesellschaftsvertragsänderung durch spätere Satzungsänderungen nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie weder unzulässig noch unrichtig, stellt sie doch die seinerzeit bewirkte und bis zur Eintragung einer späteren, abändernden Satzungsänderung geltende Rechtslage richtig dar. (T13)
- 6 Ob 141/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 141/25s
vgl; Beisatz wie T12
- 6 Ob 107/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2026 6 Ob 107/25s
Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer eingetragenen Tatsache ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung durch das Firmenbuchgericht. (T14)
Beisatz: Es ist dem Obersten Gerichtshof im Revisionsrekursverfahren verwehrt, die Löschung einer ursprünglich (behaupteter Maßen) unrichtigen Eintragung anzuordnen, wenn die behauptete Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls geheilt ist. (T15)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121185
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00156_06V0000_001