Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG).
1. § 10 Abs 2 FBG regelt - im Zusammenhalt mit § 18 FBG - die amtswegige Löschung unzulässiger Eintragungen. Die Bestimmung dient der Wahrung der materiellen Richtigkeit und Aktualität des Firmenbuchs (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 8). Unter nach dieser Bestimmung zu löschenden „unzulässigen" Eintragungen sind nicht nur solche zu verstehen, die nachträglich unrichtig geworden sind. Vielmehr können nach dieser Gesetzesstelle auch von Anfang an unzulässige bzw unrichtige Eintragungen gelöscht werden (G. Kodek aaO Rz 20 ff; 6 Ob 156/06v). Dabei setzt die Löschung eines Beschlusses einer AG oder GmbH voraus, dass dieser durch seinen Inhalt und nicht bloß durch die Art seines Zustandekommens zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt (G. Kodek aaO Rz 24). § 10 Abs 3 FBG bezieht sich demgegenüber nur auf die Eintragung der Nichtigkeit der Gesellschaft. Andere eine Gesellschaft betreffenden Eintragungen können nach § 10 Abs 2 FBG gelöscht werden, wenn die Gesellschaft selbst erhalten bleibt (vgl dazu G. Kodek, GesRZ 2008, 6 [8 ff]; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, § 10 FBG Rz 77).1. Paragraph 10, Absatz 2, FBG regelt - im Zusammenhalt mit Paragraph 18, FBG - die amtswegige Löschung unzulässiger Eintragungen. Die Bestimmung dient der Wahrung der materiellen Richtigkeit und Aktualität des Firmenbuchs (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 10, Rz 8). Unter nach dieser Bestimmung zu löschenden „unzulässigen" Eintragungen sind nicht nur solche zu verstehen, die nachträglich unrichtig geworden sind. Vielmehr können nach dieser Gesetzesstelle auch von Anfang an unzulässige bzw unrichtige Eintragungen gelöscht werden (G. Kodek aaO Rz 20 ff; 6 Ob 156/06v). Dabei setzt die Löschung eines Beschlusses einer AG oder GmbH voraus, dass dieser durch seinen Inhalt und nicht bloß durch die Art seines Zustandekommens zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt (G. Kodek aaO Rz 24). Paragraph 10, Absatz 3, FBG bezieht sich demgegenüber nur auf die Eintragung der Nichtigkeit der Gesellschaft. Andere eine Gesellschaft betreffenden Eintragungen können nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG gelöscht werden, wenn die Gesellschaft selbst erhalten bleibt vergleiche dazu G. Kodek, GesRZ 2008, 6 [8 ff]; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Paragraph 10, FBG Rz 77).
2.1. Gemäß § 90 Abs 1 AktG idF vor dem GesRÄG 2005 konnten Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern (im Sinne des § 85 AktG) sein. Sie konnten auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Damit sah bereits § 90 AktG aF ein Bestellungsverbot vor, dessen Übertretung die Unwirksamkeit der Bestellung nach sich zog (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 90 Rz 1 und 19).2.1. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, AktG in der Fassung vor dem GesRÄG 2005 konnten Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern (im Sinne des Paragraph 85, AktG) sein. Sie konnten auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Damit sah bereits Paragraph 90, AktG aF ein Bestellungsverbot vor, dessen Übertretung die Unwirksamkeit der Bestellung nach sich zog (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 90, Rz 1 und 19).
2.2. Diese Regelung ist Ausdruck des zweistufigen Organisationssystems der Verwaltung der Aktiengesellschaft und stellt die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in beiden Organen durch eine Person sicher (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 90 Rz 1 mwN); sie verbietet die gleichzeitige Mitgliedschaft in Aufsichtsrat und Vorstand in ein und derselben Gesellschaft (Kalss aaO § 90 Rz 3 mwN; 9 Ob 64/03g = SZ 2003/74) und ist zwingend (Kalss aaO § 90 Rz 1; ebenso zur vergleichbaren Bestimmung des § 30e GmbHG Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30e Rz 1 mwN; SZ 70/189).2.2. Diese Regelung ist Ausdruck des zweistufigen Organisationssystems der Verwaltung der Aktiengesellschaft und stellt die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in beiden Organen durch eine Person sicher (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Paragraph 90, Rz 1 mwN); sie verbietet die gleichzeitige Mitgliedschaft in Aufsichtsrat und Vorstand in ein und derselben Gesellschaft (Kalss aaO Paragraph 90, Rz 3 mwN; 9 Ob 64/03g = SZ 2003/74) und ist zwingend (Kalss aaO Paragraph 90, Rz 1; ebenso zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 30 e, GmbHG Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 30 e, Rz 1 mwN; SZ 70/189).
2.3. § 90 Abs 1 Satz 2 AktG sowie die gleichlautende Bestimmung des § 30e Abs 1 Satz 2 GmbHG wurden von der herrschenden Auffassung erweiternd dahin interpretiert, dass die Unvereinbarkeit nicht nur für „geschäftsführende" Angestellte, sondern für alle Arbeitnehmer gelte, mögen diese leitende Angestellte, Angestellte oder Arbeiter der Gesellschaft sein (6 Ob 174/97z = SZ 70/189; Kalss aaO § 90 Rz 10 mwN).2.3. Paragraph 90, Absatz eins, Satz 2 AktG sowie die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 30 e, Absatz eins, Satz 2 GmbHG wurden von der herrschenden Auffassung erweiternd dahin interpretiert, dass die Unvereinbarkeit nicht nur für „geschäftsführende" Angestellte, sondern für alle Arbeitnehmer gelte, mögen diese leitende Angestellte, Angestellte oder Arbeiter der Gesellschaft sein (6 Ob 174/97z = SZ 70/189; Kalss aaO Paragraph 90, Rz 10 mwN).
2.4. Zweck der Unvereinbarkeitsregelung des § 90 Abs 1 AktG ist die strikte Trennung zwischen Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan (Unzulässigkeit des „Board-Systems"), weil Geschäftsführung und Vertretung einerseits sowie deren Kontrolle andererseits nicht in einer Hand vereint sein dürfen und kein Organmitglied sich selbst überwachen soll, würde doch andernfalls der Aufsichtsrat seine eigene Verwaltung (Geschäftsführung) kontrollieren, wodurch eine echte Kontrolle de facto entfiele (SZ 70/189 mwN; 6 Ob 97/02m = SZ 2002/131).2.4. Zweck der Unvereinbarkeitsregelung des Paragraph 90, Absatz eins, AktG ist die strikte Trennung zwischen Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan (Unzulässigkeit des „Board-Systems"), weil Geschäftsführung und Vertretung einerseits sowie deren Kontrolle andererseits nicht in einer Hand vereint sein dürfen und kein Organmitglied sich selbst überwachen soll, würde doch andernfalls der Aufsichtsrat seine eigene Verwaltung (Geschäftsführung) kontrollieren, wodurch eine echte Kontrolle de facto entfiele (SZ 70/189 mwN; 6 Ob 97/02m = SZ 2002/131).
2.5. Ratio für die Regelung des § 90 Abs 1 Satz 2 AktG war die Erwägung, dass Angestellte - abgesehen von den gemäß § 110 Abs 3 ArbVG zu entsendenden Arbeitnehmervertretern - deshalb nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein können, weil sie der Geschäftsführung gegebenenfalls weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit vom Vorstand für die Gesellschaft tätig sind und eben diesen bei der Erfüllung seiner Geschäftsführungsaufgaben kontrollieren sollen (SZ 70/189 mwN; Kalss aaO § 90 Rz 10 mwN).2.5. Ratio für die Regelung des Paragraph 90, Absatz eins, Satz 2 AktG war die Erwägung, dass Angestellte - abgesehen von den gemäß Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG zu entsendenden Arbeitnehmervertretern - deshalb nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein können, weil sie der Geschäftsführung gegebenenfalls weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit vom Vorstand für die Gesellschaft tätig sind und eben diesen bei der Erfüllung seiner Geschäftsführungsaufgaben kontrollieren sollen (SZ 70/189 mwN; Kalss aaO Paragraph 90, Rz 10 mwN).
2.6. Weil die Inkompatibilität nach § 90 Abs 1 AktG idF vor dem GesRÄG 2005 nur innerhalb einer Gesellschaft galt, war die gleichzeitige Einnahme von Vorstands- und Aufsichtsratsmandaten in verschiedenen Konzerngesellschaften grundsätzlich zulässig (vgl Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 90 Rz 2). Das Gesetz verbat nicht zwingend eine Mandatsbesetzung „gegen das Organisationsgefälle", sodass ein Organmitglied eines beherrschten Unternehmens auch ein Aufsichtsratsmandat im herrschenden Unternehmen einnehmen durfte (Kalss aaO § 90 Rz 6; vgl auch SZ 2003/74). Auch die Bestellung eines Arbeitnehmers einer beherrschten Gesellschaft zum Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft wurde als zulässig angesehen (Kalss aaO § 90 Rz 10).2.6. Weil die Inkompatibilität nach Paragraph 90, Absatz eins, AktG in der Fassung vor dem GesRÄG 2005 nur innerhalb einer Gesellschaft galt, war die gleichzeitige Einnahme von Vorstands- und Aufsichtsratsmandaten in verschiedenen Konzerngesellschaften grundsätzlich zulässig vergleiche Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 90, Rz 2). Das Gesetz verbat nicht zwingend eine Mandatsbesetzung „gegen das Organisationsgefälle", sodass ein Organmitglied eines beherrschten Unternehmens auch ein Aufsichtsratsmandat im herrschenden Unternehmen einnehmen durfte (Kalss aaO Paragraph 90, Rz 6; vergleiche , auch SZ 2003/74). Auch die Bestellung eines Arbeitnehmers einer beherrschten Gesellschaft zum Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft wurde als zulässig angesehen (Kalss aaO Paragraph 90, Rz 10).
3.1. Das GesRÄG 2005 hat ua die §§ 86 und 90 Abs 1 AktG neu gefasst. Nach § 86 Abs 2 Z 2 AktG kann ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs 3 UGB) der Gesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein. Gemäß § 90 Abs 1 Satz 1 AktG können nunmehr die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) sein. Der zweite Satz des § 90 Abs 1 AktG blieb demgegenüber durch das GesRÄG 2005 in seinem Wortlaut unverändert.3.1. Das GesRÄG 2005 hat ua die Paragraphen 86, und 90 Absatz eins, AktG neu gefasst. Nach Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG kann ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) der Gesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG können nunmehr die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) sein. Der zweite Satz des Paragraph 90, Absatz eins, AktG blieb demgegenüber durch das GesRÄG 2005 in seinem Wortlaut unverändert.
3.2. Die Gesetzesmaterialien begründen die Änderung damit, dass dadurch eine „dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern" widersprechende Konstellation verhindert werden sollte (ErlRV 927 BlgNR 22. GP 7 f; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 30a Rz 5).3.2. Die Gesetzesmaterialien begründen die Änderung damit, dass dadurch eine „dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern" widersprechende Konstellation verhindert werden sollte (ErlRV 927 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 7 f; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 30 a, Rz 5).
3.3. Zweck dieser Regelung ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - die Vermeidung von Gefahren, die aus einer derartigen Organisationsstruktur für eine unbefangene Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Obergesellschaft resultieren können. Dabei geht es um zwei verschiedene Gefahrenpotentiale: Einerseits ist das Aufsichtsratsmitglied, das seinen „Vorstand" kontrollieren soll, diesem in seiner zweiten Funktion in der Tochtergesellschaft gewissermaßen „untergeordnet", was Interessenkonflikte nach sich ziehen kann. Andererseits übt das Aufsichtsratsmitglied aufgrund der auch „konzerndimensionalen" Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats letztlich eine unerwünschte mittelbare Selbstkontrolle der eigenen Tätigkeit im Tochterunternehmen aus (Karollus/Huemer, Offene Fragen zum Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle, GeS 2006, 153 ff mwN; vgl auch Ch. Nowotny, Neues zum Aufsichtsrat, RdW 2005, 658; zur inhaltsgleichen Regelung des § 30a GmbHG, vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30a Rz 5).3.3. Zweck dieser Regelung ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - die Vermeidung von Gefahren, die aus einer derartigen Organisationsstruktur für eine unbefangene Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Obergesellschaft resultieren können. Dabei geht es um zwei verschiedene Gefahrenpotentiale: Einerseits ist das Aufsichtsratsmitglied, das seinen „Vorstand" kontrollieren soll, diesem in seiner zweiten Funktion in der Tochtergesellschaft gewissermaßen „untergeordnet", was Interessenkonflikte nach sich ziehen kann. Andererseits übt das Aufsichtsratsmitglied aufgrund der auch „konzerndimensionalen" Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats letztlich eine unerwünschte mittelbare Selbstkontrolle der eigenen Tätigkeit im Tochterunternehmen aus (Karollus/Huemer, Offene Fragen zum Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle, GeS 2006, 153 ff mwN; vergleiche auch Ch. Nowotny, Neues zum Aufsichtsrat, RdW 2005, 658; zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 30 a, GmbHG, vergleiche Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 30 a, Rz 5).
3.4. Die Frage, ob im Hinblick auf die Änderung des § 90 Abs 1 AktG durch das GesRÄG 2005 das Verbot der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft nunmehr auch für Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft gelte, wurde in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Soweit ersichtlich vertrat lediglich Egermann (RdW 2005, 66 f [68]) die Auffassung, das nach § 90 Abs 1 Satz 2 AktG bereits bestehende Verbot, dass Aufsichtsratsmitglieder nicht Angestellte der Gesellschaft sein dürften, werde nicht auf deren Tochtergesellschaften ausgedehnt. Die überwiegende Meinung vertritt jedoch den gegenteiligen Standpunkt. In diesem Sinne bejahen Koppensteiner/Rüffler (GmbHG3 § 30a Rz 5 und § 30e Rz 9) die Erweiterung des Verbots des § 90 Abs 1 Satz 2 AktG auf Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft mit der Begründung, dass die Abhängigkeit eines Arbeitnehmers mindestens ebenso gegeben sei wie die des ihm übergeordneten Leitungsorgans. Auch nach Ch. Nowotny (RdW 2005, 658) ist das Verbot der Bestellung gegen das Konzerngefälle im Sinn des § 90 Abs 1 AktG auch auf „Mitarbeiter" von Tochterunternehmen anzuwenden.3.4. Die Frage, ob im Hinblick auf die Änderung des Paragraph 90, Absatz eins, AktG durch das GesRÄG 2005 das Verbot der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft nunmehr auch für Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft gelte, wurde in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Soweit ersichtlich vertrat lediglich Egermann (RdW 2005, 66 f [68]) die Auffassung, das nach Paragraph 90, Absatz eins, Satz 2 AktG bereits bestehende Verbot, dass Aufsichtsratsmitglieder nicht Angestellte der Gesellschaft sein dürften, werde nicht auf deren Tochtergesellschaften ausgedehnt. Die überwiegende Meinung vertritt jedoch den gegenteiligen Standpunkt. In diesem Sinne bejahen Koppensteiner/Rüffler (GmbHG3 Paragraph 30 a, Rz 5 und Paragraph 30 e, Rz 9) die Erweiterung des Verbots des Paragraph 90, Absatz eins, Satz 2 AktG auf Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft mit der Begründung, dass die Abhängigkeit eines Arbeitnehmers mindestens ebenso gegeben sei wie die des ihm übergeordneten Leitungsorgans. Auch nach Ch. Nowotny (RdW 2005, 658) ist das Verbot der Bestellung gegen das Konzerngefälle im Sinn des Paragraph 90, Absatz eins, AktG auch auf „Mitarbeiter" von Tochterunternehmen anzuwenden.
3.5. Schon nach der Rechtslage vor dem GesRÄG 2005 wurden der zweite Satz des § 90 Abs 1 AktG sowie § 30e Abs 1 Satz 2 GmbHG von der herrschenden Meinung über ihren Wortlaut hinaus auf sämtliche Arbeitnehmer der Gesellschaft angewendet. Dies wurde damit begründet, dass diese Regelung den Zweck verfolge, den Interessenkonflikt zu verhindern, der sich aus der persönlichen dienstrechtlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Vorstand einerseits unter gleichzeitiger Kontrolle eben dieses Vorstands andererseits ergeben würde (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 90 Rz 10 mwN; Koppensteiner, GmbHG2 § 30e Rz 6 mwN; SZ 70/189).3.5. Schon nach der Rechtslage vor dem GesRÄG 2005 wurden der zweite Satz des Paragraph 90, Absatz eins, AktG sowie Paragraph 30 e, Absatz eins, Satz 2 GmbHG von der herrschenden Meinung über ihren Wortlaut hinaus auf sämtliche Arbeitnehmer der Gesellschaft angewendet. Dies wurde damit begründet, dass diese Regelung den Zweck verfolge, den Interessenkonflikt zu verhindern, der sich aus der persönlichen dienstrechtlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Vorstand einerseits unter gleichzeitiger Kontrolle eben dieses Vorstands andererseits ergeben würde (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Paragraph 90, Rz 10 mwN; Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 30 e, Rz 6 mwN; SZ 70/189).
3.6. Die Novellierung der zitierten Bestimmungen des AktG bzw GmbHG durch das GesRÄG 2005 sollte sicherstellen, dass die Unabhängigkeit der Mandatsträger gewahrt bleibt (Ch. Nowotny aaO). Diese Unabhängigkeit wäre aber nicht gewährleistet, wenn ein Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft, der dem Vorstand (bzw der Geschäftsführung) der Tochtergesellschaft weisungsgebunden ist und in persönlicher Abhängigkeit des ihm übergeordneten Leitungsorgans dieser Gesellschaft tätig wird, im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft ein Mandat übernimmt und in dieser Funktion nunmehr den Vorstand der Muttergesellschaft, der die gesamte Verantwortung für den Konzern trägt, überwachen soll. Wenn nach der Absicht des Gesetzgebers ein gesetzlicher Vertreter der Tochtergesellschaft die gesetzlichen Vertreter der Muttergesellschaft als deren Aufsichtsrat nicht kontrollieren können soll, weil damit Interessenkonflikte verbunden sind und die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats unterlaufen wird, so muss dieses Verbot - wie Koppensteiner/Rüffler (GmbHG3 § 30e Rz 9) überzeugend dargelegt haben - auch für einen Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft gelten, weil seine Abhängigkeit mindestens ebenso gegeben ist wie die des ihm übergeordneten Leitungsorgans der Tochtergesellschaft von der Geschäftsführung der Muttergesellschaft und er als Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft auch seinen den Gesamtkonzern betreffenden Überwachungsaufgaben nicht unabhängig nachkommen könnte.3.6. Die Novellierung der zitierten Bestimmungen des AktG bzw GmbHG durch das GesRÄG 2005 sollte sicherstellen, dass die Unabhängigkeit der Mandatsträger gewahrt bleibt (Ch. Nowotny aaO). Diese Unabhängigkeit wäre aber nicht gewährleistet, wenn ein Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft, der dem Vorstand (bzw der Geschäftsführung) der Tochtergesellschaft weisungsgebunden ist und in persönlicher Abhängigkeit des ihm übergeordneten Leitungsorgans dieser Gesellschaft tätig wird, im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft ein Mandat übernimmt und in dieser Funktion nunmehr den Vorstand der Muttergesellschaft, der die gesamte Verantwortung für den Konzern trägt, überwachen soll. Wenn nach der Absicht des Gesetzgebers ein gesetzlicher Vertreter der Tochtergesellschaft die gesetzlichen Vertreter der Muttergesellschaft als deren Aufsichtsrat nicht kontrollieren können soll, weil damit Interessenkonflikte verbunden sind und die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats unterlaufen wird, so muss dieses Verbot - wie Koppensteiner/Rüffler (GmbHG3 Paragraph 30 e, Rz 9) überzeugend dargelegt haben - auch für einen Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft gelten, weil seine Abhängigkeit mindestens ebenso gegeben ist wie die des ihm übergeordneten Leitungsorgans der Tochtergesellschaft von der Geschäftsführung der Muttergesellschaft und er als Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft auch seinen den Gesamtkonzern betreffenden Überwachungsaufgaben nicht unabhängig nachkommen könnte.
3.7. Damit ist aber § 90 Abs 1 AktG idF GesRÄG 2005 gemessen an der dargelegten Absicht des Gesetzgebers und seiner immanenten Teleologie insoweit unvollständig, als darin nur von den Arbeitnehmern „der Gesellschaft", nicht aber - wie im ersten Satz dieser Bestimmung - auch von „ihrer Tochtergesellschaft" die Rede ist. Dafür, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft ungeachtet des der Novelle zugrundeliegenden Gesetzeszwecks vom Verbot der Besetzung gegen das Konzerngefälle bewusst ausnehmen wollte, besteht nach den Gesetzesmaterialien nicht der geringste Anhaltspunkt. Die dargelegte Gesetzeslücke ist sohin durch ausdehnende Auslegung des Wortes „Gesellschaft" im § 90 Abs 1 Satz 2 AktG dahin zu schließen, dass von dem in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verbot auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften der Gesellschaft erfasst sind. Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - den Aufsichtsratsmitgliedern der Muttergesellschaft als Angestellten der Tochtergesellschaft überdies im Wege der Gesamtvertretung zusammen mit Vorstandsmitgliedern der Tochtergesellschaft auch Geschäftsführungsbefugnisse zukommen.3.7. Damit ist aber Paragraph 90, Absatz eins, AktG in der Fassung GesRÄG 2005 gemessen an der dargelegten Absicht des Gesetzgebers und seiner immanenten Teleologie insoweit unvollständig, als darin nur von den Arbeitnehmern „der Gesellschaft", nicht aber - wie im ersten Satz dieser Bestimmung - auch von „ihrer Tochtergesellschaft" die Rede ist. Dafür, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft ungeachtet des der Novelle zugrundeliegenden Gesetzeszwecks vom Verbot der Besetzung gegen das Konzerngefälle bewusst ausnehmen wollte, besteht nach den Gesetzesmaterialien nicht der geringste Anhaltspunkt. Die dargelegte Gesetzeslücke ist sohin durch ausdehnende Auslegung des Wortes „Gesellschaft" im Paragraph 90, Absatz eins, Satz 2 AktG dahin zu schließen, dass von dem in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verbot auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften der Gesellschaft erfasst sind. Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - den Aufsichtsratsmitgliedern der Muttergesellschaft als Angestellten der Tochtergesellschaft überdies im Wege der Gesamtvertretung zusammen mit Vorstandsmitgliedern der Tochtergesellschaft auch Geschäftsführungsbefugnisse zukommen.
4. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot der Aufsichtsratsmitgliedschaft entgegen dem „natürlichen Organisationsgefälle im Konzern" bei oder nach Aufnahme der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ist die Nichtigkeit der gleichwohl vorgenommenen Bestellung gemäß § 879 Abs 1 ABGB, zumal der Zweck der Verbotsnorm die Ungültigkeit des Mitgliedschaftsverhältnisses verlangt (6 Ob 70/07w mwN; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 90 Rz 1 und 19).4. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot der Aufsichtsratsmitgliedschaft entgegen dem „natürlichen Organisationsgefälle im Konzern" bei oder nach Aufnahme der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ist die Nichtigkeit der gleichwohl vorgenommenen Bestellung gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, zumal der Zweck der Verbotsnorm die Ungültigkeit des Mitgliedschaftsverhältnisses verlangt (6 Ob 70/07w mwN; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 90, Rz 1 und 19).
Damit hat das Erstgericht aber zu Recht die Eintragung der von Beginn an unwirksamen Bestellung der betreffenden Aufsichtsratsmitglieder nach § 10 Abs 2 FBG von Amts wegen gelöscht.Damit hat das Erstgericht aber zu Recht die Eintragung der von Beginn an unwirksamen Bestellung der betreffenden Aufsichtsratsmitglieder nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG von Amts wegen gelöscht.
Der angefochtene Beschluss erweist sich somit als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.