Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Der beurkundeten Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung kommt konstitutive Wirkung zu und bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung (1 Ob 573/85 = SZ 58/88). Der Beschluss der Hauptversammlung erlangt mit seinem festgestellten Sachverhalt auch dann vorläufige, und wenn eine Anfechtung unterbleibt, endgültige Geltung wenn die Feststellung dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis (etwa zufolge Vernachlässigung von Stimmen, die entgegen einem Stimmverbot abgegeben wurden) nicht entspricht. Ein solcher Beschluss mit dem Inhalt der Beurkundung kann anders als im Wege der Anfechtungsklage nach § 195 ff AktG nicht beseitigt werden (1 Ob 573/85 = SZ 58/88 mwN). Gegenstand der Anfechtung ist die Beschlussfassung der Aktionäre in der Form, wie sie vom Vorsitzenden der Versammlung festgestellt und in der Niederschrift beurkundet worden ist (§ 111 Abs 2 AktG). Gemäß § 196 Abs 1 Z 1 AktG ist zur Anfechtung jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär befugt, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluss in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muss der klagende Gesellschafter nach der Beschlussfassung nur vor Schluss der Generalversammlung gesetzt haben (1 Ob 573/85 = SZ 58/88). Das Berufungsgericht ging daher zutreffend davon aus, dass die von den Vorstandsmitgliedern der klagenden Partei getätigten Äußerungen der Missbilligung, der Ablehnung und des Protestes, auch ohne formellen Ausspruch des Widerspruchs, für die Wahrung des Anfechtungsrechtes ausreichten.Der beurkundeten Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung kommt konstitutive Wirkung zu und bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung (1 Ob 573/85 = SZ 58/88). Der Beschluss der Hauptversammlung erlangt mit seinem festgestellten Sachverhalt auch dann vorläufige, und wenn eine Anfechtung unterbleibt, endgültige Geltung wenn die Feststellung dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis (etwa zufolge Vernachlässigung von Stimmen, die entgegen einem Stimmverbot abgegeben wurden) nicht entspricht. Ein solcher Beschluss mit dem Inhalt der Beurkundung kann anders als im Wege der Anfechtungsklage nach Paragraph 195, ff AktG nicht beseitigt werden (1 Ob 573/85 = SZ 58/88 mwN). Gegenstand der Anfechtung ist die Beschlussfassung der Aktionäre in der Form, wie sie vom Vorsitzenden der Versammlung festgestellt und in der Niederschrift beurkundet worden ist (Paragraph 111, Absatz 2, AktG). Gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer eins, AktG ist zur Anfechtung jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär befugt, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluss in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muss der klagende Gesellschafter nach der Beschlussfassung nur vor Schluss der Generalversammlung gesetzt haben (1 Ob 573/85 = SZ 58/88). Das Berufungsgericht ging daher zutreffend davon aus, dass die von den Vorstandsmitgliedern der klagenden Partei getätigten Äußerungen der Missbilligung, der Ablehnung und des Protestes, auch ohne formellen Ausspruch des Widerspruchs, für die Wahrung des Anfechtungsrechtes ausreichten.
Die Frage zu welchem Zeitpunkt der Widerspruch zu erklären bzw ob dieser nach jeder Beschlussfassung erneut zu wiederholen ist, ist hier nicht von Bedeutung, da dieser nach dem festgestellten Sachverhalt ohnehin sowohl nach der Aberkennung des Stimmrechtes als auch nach Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse jedes Einzelbeschlusses erfolgte. Maßgebend ist nur die Erklärung des Widerspruchs, nicht dessen notarielle Beurkundung (auf die der den Widerspruch Erklärende kaum Einfluss nehmen kann). Die Beurkundung bildet keine Voraussetzung für eine Anfechtungsklage, sondern dient vielmehr zu Beweiszwecken; der erfolgte Widerspruch kann, wenn eine Beurkundung unterblieben ist, auch anderweitig erwiesen werden (Nachweise bei Strasser in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz³ § 196 Rz 3). Ferner übersieht der Revisionswerber offensichtlich, dass er selbst die Echtheit des notariellen Protokolls Beilage ./A zugestanden hat, es somit unstrittig ist, dass der Inhalt dieses Protokolls vom beurkundenden Notar stammt. Der beklagten Partei bzw dem Nebenintervenienten ist es nicht gelungen, die inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls nachzuweisen. Soweit das Berufungsgericht formuliert hat, der Widerspruch habe in die notarielle Beurkundung der Hauptversammlung keinen Eingang gefunden, bezieht es sich offenbar auf die handschriftlichen Aufzeichnungen des Notars, denen aber keine maßgebliche Bedeutung zukommt; entscheidend ist vielmehr alleine der Inhalt des vom Notar errichteten und förmlich beurkundeten Versammlungsprotokolls. Die formellen Voraussetzungen für die Anfechtungsklage nach §§ 195 ff AktG durch die klagende Partei sind daher, wie das Berufungsgericht richtig beurteilt hat, erfüllt.Die Frage zu welchem Zeitpunkt der Widerspruch zu erklären bzw ob dieser nach jeder Beschlussfassung erneut zu wiederholen ist, ist hier nicht von Bedeutung, da dieser nach dem festgestellten Sachverhalt ohnehin sowohl nach der Aberkennung des Stimmrechtes als auch nach Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse jedes Einzelbeschlusses erfolgte. Maßgebend ist nur die Erklärung des Widerspruchs, nicht dessen notarielle Beurkundung (auf die der den Widerspruch Erklärende kaum Einfluss nehmen kann). Die Beurkundung bildet keine Voraussetzung für eine Anfechtungsklage, sondern dient vielmehr zu Beweiszwecken; der erfolgte Widerspruch kann, wenn eine Beurkundung unterblieben ist, auch anderweitig erwiesen werden (Nachweise bei Strasser in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz³ Paragraph 196, Rz 3). Ferner übersieht der Revisionswerber offensichtlich, dass er selbst die Echtheit des notariellen Protokolls Beilage ./A zugestanden hat, es somit unstrittig ist, dass der Inhalt dieses Protokolls vom beurkundenden Notar stammt. Der beklagten Partei bzw dem Nebenintervenienten ist es nicht gelungen, die inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls nachzuweisen. Soweit das Berufungsgericht formuliert hat, der Widerspruch habe in die notarielle Beurkundung der Hauptversammlung keinen Eingang gefunden, bezieht es sich offenbar auf die handschriftlichen Aufzeichnungen des Notars, denen aber keine maßgebliche Bedeutung zukommt; entscheidend ist vielmehr alleine der Inhalt des vom Notar errichteten und förmlich beurkundeten Versammlungsprotokolls. Die formellen Voraussetzungen für die Anfechtungsklage nach Paragraphen 195, ff AktG durch die klagende Partei sind daher, wie das Berufungsgericht richtig beurteilt hat, erfüllt.
Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Anfechtungsklage erblickt das Berufungsgericht eine erhebliche - weil bisher noch nicht Gegenstand oberstgerichtlicher Rechtsprechung gewesene - Frage darin, ob eine analoge Anwendbarkeit der in § 114 Abs 5 AktG normierten Stimmrechtsausschlüsse auf andere Fälle von Interessenskollisionen möglich ist. Dies ist schon grundsätzlich verfehlt, wird doch konkret gar keine Interessenkollision behauptet, die Anlass für eine analoge Anwendung des § 114 Abs 5 AktG sein könnte. Der bloße Umstand, dass ein Vorstandsmitglied des 80 % der Anteile haltenden Aktionärs einer Gesellschaft gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied dieser Gesellschaft werden soll, ist an sich unbedenklich. Nach der Unvereinbarkeitsregel des § 90 Abs 1 AktG ist es nur ausgeschlossen, dass Aufsichtsratsmitglieder einer Gesellschaft zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern dieser Gesellschaft sein können. Da dies immer nur im Bezug auf ein und dieselbe Gesellschaft gilt, nicht jedoch für personelle Verflechtungen zwischen den Organen verschiedener Gesellschaften, wird erkennbar, dass nach der Wertung des Gesetzgebers in von § 90 Abs 1 AktG nicht erfassten Fällen eine Interessenkollision regelmäßig nicht besteht. Eine Interessenkollision könnte allenfalls bei Bestellung von Personen, die in Konkurrenz-, Abnehmer- oder Lieferantenunternehmen Eigentümer-, Inhaber- oder Geschäftsführerstellung haben, aufgrund widerstreitender wirtschaftlicher Interessen, auftreten, nicht jedoch, wenn wie hier eine interne Verflechtung des Hauptaktionärs mit der Gesellschaft erfolgt und der wirtschaftliche Erfolg der Gesellschaft im Interesse beider gelegen ist (Nachweise bei Strasser in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz³ § 86 Rz 14). Der Fall liegt nicht anders, als bei einer physischen Person als Mehrheitsaktionärin, die - auch mit ihrer eigenen Stimme - in den Aufsichtsrat gewählt wird.Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Anfechtungsklage erblickt das Berufungsgericht eine erhebliche - weil bisher noch nicht Gegenstand oberstgerichtlicher Rechtsprechung gewesene - Frage darin, ob eine analoge Anwendbarkeit der in Paragraph 114, Absatz 5, AktG normierten Stimmrechtsausschlüsse auf andere Fälle von Interessenskollisionen möglich ist. Dies ist schon grundsätzlich verfehlt, wird doch konkret gar keine Interessenkollision behauptet, die Anlass für eine analoge Anwendung des Paragraph 114, Absatz 5, AktG sein könnte. Der bloße Umstand, dass ein Vorstandsmitglied des 80 % der Anteile haltenden Aktionärs einer Gesellschaft gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied dieser Gesellschaft werden soll, ist an sich unbedenklich. Nach der Unvereinbarkeitsregel des Paragraph 90, Absatz eins, AktG ist es nur ausgeschlossen, dass Aufsichtsratsmitglieder einer Gesellschaft zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern dieser Gesellschaft sein können. Da dies immer nur im Bezug auf ein und dieselbe Gesellschaft gilt, nicht jedoch für personelle Verflechtungen zwischen den Organen verschiedener Gesellschaften, wird erkennbar, dass nach der Wertung des Gesetzgebers in von Paragraph 90, Absatz eins, AktG nicht erfassten Fällen eine Interessenkollision regelmäßig nicht besteht. Eine Interessenkollision könnte allenfalls bei Bestellung von Personen, die in Konkurrenz-, Abnehmer- oder Lieferantenunternehmen Eigentümer-, Inhaber- oder Geschäftsführerstellung haben, aufgrund widerstreitender wirtschaftlicher Interessen, auftreten, nicht jedoch, wenn wie hier eine interne Verflechtung des Hauptaktionärs mit der Gesellschaft erfolgt und der wirtschaftliche Erfolg der Gesellschaft im Interesse beider gelegen ist (Nachweise bei Strasser in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz³ Paragraph 86, Rz 14). Der Fall liegt nicht anders, als bei einer physischen Person als Mehrheitsaktionärin, die - auch mit ihrer eigenen Stimme - in den Aufsichtsrat gewählt wird.
Der Revisionswerber sieht einen Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht und damit in analoger Erweiterung des § 114 Abs 5 AktG eine den Stimmrechtsausschluss rechtfertigende Interessenkollision in der Verfolgung eines unzulässigen Sondervorteils, nämlich der "Verbesserung der kooporationsrechtlichen Stellung", durch die klagende Partei. Dieser Einwand schlägt schon deshalb fehl, weil ein Aktionär nicht verpflichtet ist, sein Stimmrecht allein zum Wohl der Gesellschaft auszuüben, sondern vielmehr im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten eigene Interessen verfolgen darf (vgl auch 5 Ob 626/88, 4 Ob 2147/96f). Dass der Mehrheitsaktionär eine ihm genehme Person - oder auch sich selbst - in den Aufsichtsrat beruft, erscheint für sich keineswegs bedenklich oder gar sittenwidrig, zumal ein Schaden für die Gesellschaft, aufgrund gleichartiger Interessenslagen regelmäßig nicht zu erwarten ist. Dies kommt auch in § 88 Abs 1 AktG zum Ausdruck, wonach in der Satzung bestimmten Aktionären oder den Inhabern bestimmter Aktien sogar das Recht eingeräumt werden kann, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Darüber hinaus ist (war) der Nebenintervenient als (Minderheits-)Aktionär selbst sogar Vorsitzender des Aufsichtsrates, was ihm offenbar nicht problematisch erscheint.Der Revisionswerber sieht einen Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht und damit in analoger Erweiterung des Paragraph 114, Absatz 5, AktG eine den Stimmrechtsausschluss rechtfertigende Interessenkollision in der Verfolgung eines unzulässigen Sondervorteils, nämlich der "Verbesserung der kooporationsrechtlichen Stellung", durch die klagende Partei. Dieser Einwand schlägt schon deshalb fehl, weil ein Aktionär nicht verpflichtet ist, sein Stimmrecht allein zum Wohl der Gesellschaft auszuüben, sondern vielmehr im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten eigene Interessen verfolgen darf vergleiche auch 5 Ob 626/88, 4 Ob 2147/96f). Dass der Mehrheitsaktionär eine ihm genehme Person - oder auch sich selbst - in den Aufsichtsrat beruft, erscheint für sich keineswegs bedenklich oder gar sittenwidrig, zumal ein Schaden für die Gesellschaft, aufgrund gleichartiger Interessenslagen regelmäßig nicht zu erwarten ist. Dies kommt auch in Paragraph 88, Absatz eins, AktG zum Ausdruck, wonach in der Satzung bestimmten Aktionären oder den Inhabern bestimmter Aktien sogar das Recht eingeräumt werden kann, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Darüber hinaus ist (war) der Nebenintervenient als (Minderheits-)Aktionär selbst sogar Vorsitzender des Aufsichtsrates, was ihm offenbar nicht problematisch erscheint.
Soweit der Revisionswerber auf seine Ausführungen in der Berufung verweist, ist dies für den Obersten Gerichtshof nicht beachtlich (stRsp zB SZ 23/89; SZ 43/117; 1 Ob 15/02s; 1 Ob 236/01i). Es ist unzulässig, den Inhalt eines Rechtsmittelschriftsatzes durch bloßen Verweis zum Inhalt eines anderen Rechtsmittels zu machen.
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach allen bisherigen Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision ist somit zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Nach allen bisherigen Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Revision ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 u § 46 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der dem Unterlegenen beigetretene streitgenössische (§ 20 ZPO iVm § 198 Abs 1 AktG) Nebenintervenient haftet in einem Fall wie dem vorliegenden dem siegreichen Prozessgegner für den Kostenersatz. Nachdem die Hauptpartei im Anfechtungsprozess die Prozesshandlungen des Nebenintervenienten nicht zurücknehmen kann (vgl nur EvBl 1990/30 = JBl 1990, 185 = ecolex 1990, 31 = RdW 1990, 80) und der Nebenintervenient insoweit auch im Widerspruch zu ihr tätig werden - und Kosten verursachen - kann, ist hier seine Kostenersatzpflicht zu bejahen (Schubert in Fasching² II/1 Rz 11, 16 zu § 20 ZPO; M. Bydlinski, aaO Rz 14 zu § 41 ZPO). Auch für die einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO) gilt die Regel des § 46 Abs 2 ZPO, die grundsätzlich die solidarische Kostenersatzpflicht der unterlegenen Streitgenossen anordnet (Nachweise bei M. Bydlinski, aaO, Rz 6 zu § 46 ZPO). Nach Satz 2 dieser Bestimmung haben die übrigen Beteiligten (Streitgenossen) allerdings für jene Kosten nicht zu haften, die durch von einzelnen Beteiligten vorgenommene besondere Prozesshandlungen erwachsen sind. Dieser Gedanke ist auf die hier zu beurteilende Konstellation zu übertragen, weil die Hauptpartei durch ihr (prozessual wirkungsloses) Anerkenntnis und das Unterlassen einer weiteren Beteiligung am Prozess unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie dem von der klagenden Partei gestellten Urteilsantrag nicht entgegentreten will. Die weitere Rechtsverteidigung erfolgte auf Beklagtenseite sohin ausschließlich im Interesse des Nebenintervenienten, dessen Verfahrenshandlungen die beklagte Partei allerdings weder zurücknehmen, noch ihnen wirksam widersprechen konnte. Erwies sich die Bestreitung nun als unberechtigt, so hat der Nebenintervenient der klagenden Partei die dieser dadurch verursachten Prozesskosten alleine zu ersetzen (ebenso zum insoweit ähnlich gelagerten Fall der Teilungsklage, die von einem beklagten Miteigentümer, der das Begehren "anerkannte", nicht veranlasst war, M. Bydlinski, Entscheidungsbesprechung zu OLG Innsbruck, JBl 1993, 58). Dies gilt etwa für die dem Prozessgegner durch ein unzulässiges oder unberechtigtes Rechtsmittel entstandenen Kosten einer (zweckentsprechenden) Rechtsmittelbeantwortung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, u Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der dem Unterlegenen beigetretene streitgenössische (Paragraph 20, ZPO in Verbindung mit Paragraph 198, Absatz eins, AktG) Nebenintervenient haftet in einem Fall wie dem vorliegenden dem siegreichen Prozessgegner für den Kostenersatz. Nachdem die Hauptpartei im Anfechtungsprozess die Prozesshandlungen des Nebenintervenienten nicht zurücknehmen kann vergleiche nur EvBl 1990/30 = JBl 1990, 185 = ecolex 1990, 31 = RdW 1990, 80) und der Nebenintervenient insoweit auch im Widerspruch zu ihr tätig werden - und Kosten verursachen - kann, ist hier seine Kostenersatzpflicht zu bejahen (Schubert in Fasching² II/1 Rz 11, 16 zu Paragraph 20, ZPO; M. Bydlinski, aaO Rz 14 zu Paragraph 41, ZPO). Auch für die einheitliche Streitpartei (Paragraph 14, ZPO) gilt die Regel des Paragraph 46, Absatz 2, ZPO, die grundsätzlich die solidarische Kostenersatzpflicht der unterlegenen Streitgenossen anordnet (Nachweise bei M. Bydlinski, aaO, Rz 6 zu Paragraph 46, ZPO). Nach Satz 2 dieser Bestimmung haben die übrigen Beteiligten (Streitgenossen) allerdings für jene Kosten nicht zu haften, die durch von einzelnen Beteiligten vorgenommene besondere Prozesshandlungen erwachsen sind. Dieser Gedanke ist auf die hier zu beurteilende Konstellation zu übertragen, weil die Hauptpartei durch ihr (prozessual wirkungsloses) Anerkenntnis und das Unterlassen einer weiteren Beteiligung am Prozess unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie dem von der klagenden Partei gestellten Urteilsantrag nicht entgegentreten will. Die weitere Rechtsverteidigung erfolgte auf Beklagtenseite sohin ausschließlich im Interesse des Nebenintervenienten, dessen Verfahrenshandlungen die beklagte Partei allerdings weder zurücknehmen, noch ihnen wirksam widersprechen konnte. Erwies sich die Bestreitung nun als unberechtigt, so hat der Nebenintervenient der klagenden Partei die dieser dadurch verursachten Prozesskosten alleine zu ersetzen (ebenso zum insoweit ähnlich gelagerten Fall der Teilungsklage, die von einem beklagten Miteigentümer, der das Begehren "anerkannte", nicht veranlasst war, M. Bydlinski, Entscheidungsbesprechung zu OLG Innsbruck, JBl 1993, 58). Dies gilt etwa für die dem Prozessgegner durch ein unzulässiges oder unberechtigtes Rechtsmittel entstandenen Kosten einer (zweckentsprechenden) Rechtsmittelbeantwortung.