Rechtssatz RS0060255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060255
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluß in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muß der klagende Gesellschafter nach der Beschlußfassung nur vor Schluß der Generalversammlung gesetzt haben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 573/85
Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85
Veröff: SZ 58/88
- 9 Ob 64/03g
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 64/03g
Beisatz: Maßgebend ist nur die Erklärung des Widerspruchs, nicht dessen notarielle Beurkundung. Die Beurkundung bildet keine Voraussetzung für eine Anfechtungsklage, sondern dient vielmehr zu Beweiszwecken; der erfolgte Widerspruch kann, wenn eine Beurkundung unterblieben ist, auch anderweitig erwiesen werden. (T1); Veröff: SZ 2003/74
- 6 Ob 13/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 13/25t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060255
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00573_8500000_006