[25] Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf. Sie ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags auch teilweise berechtigt.
[26] Die Revision bezweifelt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass das Erstgericht auch über das Hauptbegehren entschieden hat. Ob die Entscheidung des Erstgerichts dahin auszulegen ist, dass das Eventualbegehren abgewiesen wurde oder ob das Erstgericht dem Haupt- und dem Eventualbegehren stattgeben wollte, weil es der Ansicht war, dass zwischen den beiden Begehren kein relevanter Unterschied bestehe und es den Begehren nur eine verständlichere Fassung geben wollte, kann dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner rechtlichen Beurteilung, den Einberufungsmangel, auf den das Hauptbegehren gestützt war, als nicht gegeben erachtet. Es hat ebenfalls erkennbar über das Haupt- und das Eventualbegehren im klagsabweisenden Sinn entschieden.
I. Zum Hauptbegehren:römisch eins. Zum Hauptbegehren:
[27] 1. Die Einberufung der Generalversammlung obliegt gemäß § 36 Abs 1 GmbHG den Geschäftsführern. Zudem kann eine Minderheit von mindestens 10 % der Stammeinlagen gemäß § 37 Abs 2 GmbHG dann, wenn ihrem schriftlichen Verlangen auf Einberufung einer Generalversammlung binnen 14 Tagen nicht entsprochen wird, selbst eine solche einberufen. Diese einseitig zwingende Bestimmung ist Teil des Minderheitenschutzes bei der GmbH. Aus der Regelung folgt, dass das Recht (nur) einer Minderheit von zumindest 10 % zusteht, also kein Individualrecht ist (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [149. Lfg] § 37 Rz 2). Zwar kann der Gesellschaftsvertrag Abweichungen vorsehen, die zu einer Verbesserung der Stellung der Minderheit führen. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich jedoch geregelt, dass Generalversammlungen (nur) durch Gesellschafter, die gemeinsam mindestens 10 % des Stammkapitals repräsentieren, einberufen werden können (§ 7 Abs 3 der unstrittig echten Urkunde Beil ./J). 1. Die Einberufung der Generalversammlung obliegt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, GmbHG den Geschäftsführern. Zudem kann eine Minderheit von mindestens 10 % der Stammeinlagen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, GmbHG dann, wenn ihrem schriftlichen Verlangen auf Einberufung einer Generalversammlung binnen 14 Tagen nicht entsprochen wird, selbst eine solche einberufen. Diese einseitig zwingende Bestimmung ist Teil des Minderheitenschutzes bei der GmbH. Aus der Regelung folgt, dass das Recht (nur) einer Minderheit von zumindest 10 % zusteht, also kein Individualrecht ist (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [149. Lfg] Paragraph 37, Rz 2). Zwar kann der Gesellschaftsvertrag Abweichungen vorsehen, die zu einer Verbesserung der Stellung der Minderheit führen. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich jedoch geregelt, dass Generalversammlungen (nur) durch Gesellschafter, die gemeinsam mindestens 10 % des Stammkapitals repräsentieren, einberufen werden können (Paragraph 7, Absatz 3, der unstrittig echten Urkunde Beil ./J).
[28] 2. Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mit Klage nach § 41 GmbHG ist nach der Rechtsprechung nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RS0060167). Solche „Scheinbeschlüsse“ entfalten von vornherein keine Wirksamkeit, weil es bereits an den formalen Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 34 GmbHG mangelt und eine nachträgliche Heilung jedenfalls ausscheidet. In diesem Fall kann die mangelnde Wirksamkeit jederzeit durch Einrede oder Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO ohne die Befristung des § 41 GmbHG geltend gemacht werden (6 Ob 210/19d ErwGr 3.5.; RS0111607). 2. Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mit Klage nach Paragraph 41, GmbHG ist nach der Rechtsprechung nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RS0060167). Solche „Scheinbeschlüsse“ entfalten von vornherein keine Wirksamkeit, weil es bereits an den formalen Voraussetzungen für einen Beschluss nach Paragraph 34, GmbHG mangelt und eine nachträgliche Heilung jedenfalls ausscheidet. In diesem Fall kann die mangelnde Wirksamkeit jederzeit durch Einrede oder Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO ohne die Befristung des Paragraph 41, GmbHG geltend gemacht werden (6 Ob 210/19d ErwGr 3.5.; RS0111607).
[29] 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs spricht jedoch der weite Wortlaut des § 41 GmbHG dafür, dass sowohl Einberufungs- als auch Ankündigungsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam machen (6 Ob 166/20k ErwGr 3.; 6 Ob 65/15z ErwGr 3.; RS0111765). 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs spricht jedoch der weite Wortlaut des Paragraph 41, GmbHG dafür, dass sowohl Einberufungs- als auch Ankündigungsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam machen (6 Ob 166/20k ErwGr 3.; 6 Ob 65/15z ErwGr 3.; RS0111765).
[30] 4. Es wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein in diesem Sinne absolut nichtiger Beschluss (jedenfalls) dann nicht vorliegt, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen (6 Ob 166/20k ErwGr 3.1.; 6 Ob 65/15z ErwGr 3.). Dies gilt aber auch für Beschlüsse, die in einer Generalversammlung gefasst werden, die nicht ordnungsgemäß durch die Minderheit einberufen wurde (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 37 Rz 14; derselbe GesRZ 2016, 62 [64, Glosse zu 6 Ob 65/15z]). 4. Es wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein in diesem Sinne absolut nichtiger Beschluss (jedenfalls) dann nicht vorliegt, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen Paragraph 36, GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen (6 Ob 166/20k ErwGr 3.1.; 6 Ob 65/15z ErwGr 3.). Dies gilt aber auch für Beschlüsse, die in einer Generalversammlung gefasst werden, die nicht ordnungsgemäß durch die Minderheit einberufen wurde (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 37, Rz 14; derselbe GesRZ 2016, 62 [64, Glosse zu 6 Ob 65/15z]).
[31] 5. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einberufung durch den Erstnebenintervenienten, der bloß über eine dafür nicht ausreichende Minderheit der Gesellschaftsanteile verfügte. Sie fand auch tatsächlich statt, wobei sämtliche Gesellschafter unter Mitteilung der Tagesordnung verständigt wurden und zunächst auch erschienen waren. In der Folge wurden die angefochtenen Beschlüsse gefasst.
[32] Der vom Kläger behauptete Einberufungsmangel, weil der Erstnebenintervenient nicht auch Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei, reicht nicht aus, um diese Beschlüsse als „Scheinbeschlüsse“ zu qualifizieren, die mit derart gravierenden Mängeln behaftet sind, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.
[33] 6. Damit kommt dem vom Kläger primär erhobenen Feststellungsbegehren unabhängig davon keine Berechtigung zu, ob der behauptete Einberufungsmangel vorlag. Die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit insoweit zu bestätigen.
II. Zum Eventualbegehren:römisch zwei. Zum Eventualbegehren:
[34] 1. Aufgrund der Abweisung des Hauptbegehrens ist zunächst zu prüfen, ob die als Eventualbegehren erhobene Anfechtungsklage erfolgreich auf den behaupteten Einberufungsmangel gestützt werden kann.
[35] 2. Zwar stellt ein Formverstoß dann keinen Anfechtungsgrund dar, wenn es an einer Relevanz des Formverstoßes fehlt (RS0059771 [T5]; RS0121481). Entscheidend für die Anfechtbarkeit ist demnach der Zweck der nicht eingehaltenen Verfahrensbestimmungen; irrelevante Mängel scheiden daher aus (6 Ob 65/15z ErwGr 4.).
[36] Im vorliegenden Fall wäre der Erstnebenintervenient mangels günstigerer Regelungen im Gesellschaftsvertrag weder berechtigt gewesen, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, noch – bei Nichtentsprechung – eine solche selbst einzuberufen; ebenso wenig dazu, die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung einer Generalversammlung zu verlangen (vgl § 38 Abs 3 GmbHG). Anders als in dem der Entscheidung 6 Ob 65/15z zugrunde liegenden Sachverhalt sollen diese Bestimmungen daher hier nicht bloß das Partizipations- oder Informationsrecht des Klägers sichern. Vielmehr sollen sie die Rechte (nur) der maßgeblichen Minderheit von mindestens 10 % der Stammeinlagen schützen (dazu oben Punkt I.1.) und sicherstellen, dass die Mehrheit auf deren Belange Rücksicht nehmen muss (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 37 Rz 1). Sie sollen aber kein Individualrecht eines Gesellschafters schaffen und auch nicht die Gesellschafter dazu zwingen, sich in einer Generalversammlung mit den Anliegen und der festgelegten Tagesordnung einer 10 % der Stammeinlagen nicht erreichenden Minderheit auseinanderzusetzen. Dass die Generalversammlung aufgrund der Einberufung durch den Erstnebenintervenienten erfolgte, dessen Stammeinlage lediglich 1 % betrug, wäre bei der hier gegebenen Konstellation daher als relevanter Mangel anzusehen. Im vorliegenden Fall wäre der Erstnebenintervenient mangels günstigerer Regelungen im Gesellschaftsvertrag weder berechtigt gewesen, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, noch – bei Nichtentsprechung – eine solche selbst einzuberufen; ebenso wenig dazu, die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung einer Generalversammlung zu verlangen vergleiche Paragraph 38, Absatz 3, GmbHG). Anders als in dem der Entscheidung 6 Ob 65/15z zugrunde liegenden Sachverhalt sollen diese Bestimmungen daher hier nicht bloß das Partizipations- oder Informationsrecht des Klägers sichern. Vielmehr sollen sie die Rechte (nur) der maßgeblichen Minderheit von mindestens 10 % der Stammeinlagen schützen (dazu oben Punkt römisch eins.1.) und sicherstellen, dass die Mehrheit auf deren Belange Rücksicht nehmen muss (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 37, Rz 1). Sie sollen aber kein Individualrecht eines Gesellschafters schaffen und auch nicht die Gesellschafter dazu zwingen, sich in einer Generalversammlung mit den Anliegen und der festgelegten Tagesordnung einer 10 % der Stammeinlagen nicht erreichenden Minderheit auseinanderzusetzen. Dass die Generalversammlung aufgrund der Einberufung durch den Erstnebenintervenienten erfolgte, dessen Stammeinlage lediglich 1 % betrug, wäre bei der hier gegebenen Konstellation daher als relevanter Mangel anzusehen.
[37] 3.1. Mit dem als „Ergänzung der Tagesordnung der Generalversammlung“ bezeichneten Schreiben des Klägers vom 27. 7. 2022 (Beil ./59) erfolgte eine Ergänzung der Tagesordnung der vom Erstnebenintervenienten einberufenen Generalversammlung um zwei Punkte, die von Erst- und Zweitnebenintervenienten zu erstattende Berichte betrafen.
[38] 3.2. Damit brachte der Kläger zwar auch zum Ausdruck, dass er (zunächst) meinte, es liege bereits eine wirksame Einberufung einer Generalversammlung durch den Erstnebenintervenienten vor. Dass er selbst – für den Fall, dass bislang noch keine wirksame Einberufung vorliegen sollte – mit dem Schreiben vom 27. 7. 2022 eine Generalversammlung einberufen wollte, kann jedoch dem Inhalt des Schreibens nicht entnommen werden; ebenso wenig ein Einverständnis mit der restlichen, vom Erstnebenintervenienten versendeten, 18 Punkte enthaltenden Tagesordnung, die in dem Schreiben des Klägers auch gar nicht enthalten war. Dieses Schreiben kann daher nicht als (weitere) Einberufung dieser Generalversammlung (über die im Schreiben der Erstnebenintervenienten angeführten Tagesordnungspunkte) angesehen werden. Ein allfälliger Einberufungsmangel wäre daher dadurch nicht saniert worden.
[39] 3.3. Nach dem Sachverhalt lag über das Vorliegen eines Einberufungsmangels zu diesem Zeitpunkt noch keine Meinungsverschiedenheit zwischen den Gesellschaftern vor. Weshalb dieses Schreiben zweifelsfrei dennoch als ein schlüssiger Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung eines Einberufungsmangels als Beschlussanfechtungsgrund verstanden werden sollte, vermögen der Erst- und Zweitnebenintervenient nicht nachvollziehbar darzulegen.
[40] 4.1. Gemäß § 38 Abs 4 GmbHG können Beschlüsse in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind („Vollversammlung“). 4.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG können Beschlüsse in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind („Vollversammlung“).
[41] 4.2. Die „Anwesenheit“ iSd § 38 Abs 4 GmbHG, die den Einberufungsmangel saniert, setzt jedoch auch das Einverständnis mit der Abhaltung der Versammlung und der Beschlussfassung voraus (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 38 Rz 13; Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 §§ 41–42 Rz 14; vgl 6 Ob 65/15z ErwGr 2.; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 41 [151. Lfg] Rz 17; unklar Aburumieh/Arlt/Gruber in FAH, GmbHG2 § 38 Rz 31 f). Wenn der erschienene Gesellschafter aus diesem Grund (Einberufungsmangel) Widerspruch erhebt und sich wieder entfernt, wird der Mangel nicht saniert (3 Ob 161/50). 4.2. Die „Anwesenheit“ iSd Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG, die den Einberufungsmangel saniert, setzt jedoch auch das Einverständnis mit der Abhaltung der Versammlung und der Beschlussfassung voraus (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 38, Rz 13; Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 Paragraphen 41 –, 42, Rz 14; vergleiche 6 Ob 65/15z ErwGr 2.; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 41, [151. Lfg] Rz 17; unklar Aburumieh/Arlt/Gruber in FAH, GmbHG2 Paragraph 38, Rz 31 f). Wenn der erschienene Gesellschafter aus diesem Grund (Einberufungsmangel) Widerspruch erhebt und sich wieder entfernt, wird der Mangel nicht saniert (3 Ob 161/50).
[42] 4.3. Im vorliegenden Fall haben der Kläger und die Privatstiftung gleich zu Beginn der Generalversammlung und noch vor einer ersten Beschlussfassung erklärt, Widerspruch gegen sämtliche in dieser Sitzung zu fassenden Beschlüsse zu erheben, weil es an der Rechtsgrundlage für die Abhaltung der Generalversammlung mangle, da der Erstnebenintervenient nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Auch gegen die Wahl des Vorsitzenden und zur Verteilung der bekannt gegebenen Stimmrechte haben sie Widerspruch erhoben, nach Bekanntgabe der Tagesordnung ihre Widersprüche wiederholt und danach die Generalversammlung verlassen. Mit diesem Vorgehen haben sie ihre Ablehnung gegen die Abhaltung der Generalversammlung und die Beschlussfassung in dieser unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Ein Einberufungsmangel wäre damit auch nicht durch das Vorliegen einer „Vollversammlung“ saniert worden.
[43] 5.1. Gemäß § 41 Abs 2 GmbHG ist Voraussetzung der Klageberechtigung des Gesellschafters, der zur Versammlung erschienen ist, dass er gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat. 5.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG ist Voraussetzung der Klageberechtigung des Gesellschafters, der zur Versammlung erschienen ist, dass er gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat.
[44] 5.2. In der Regel ist der Widerspruch nach der Fassung des Beschlusses zu erklären (vgl RS0060260; RS0060255), doch kann auch ein bereits vor einer Abstimmung erklärter Widerspruch beachtlich sein (vgl 4 Ob 241/03z ErwGr 3.; RS0060183). 5.2. In der Regel ist der Widerspruch nach der Fassung des Beschlusses zu erklären vergleiche RS0060260; RS0060255), doch kann auch ein bereits vor einer Abstimmung erklärter Widerspruch beachtlich sein vergleiche 4 Ob 241/03z ErwGr 3.; RS0060183).
[45] Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt (3 Ob 161/50; vgl Lindner in FAH GmbHG2 § 41 Rz 136 f; Diregger in Doralt/Nowotny/Kalls, AktG3 § 196 Rz 36). Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt (3 Ob 161/50; vergleiche Lindner in FAH GmbHG2 Paragraph 41, Rz 136 f; Diregger in Doralt/Nowotny/Kalls, AktG3 Paragraph 196, Rz 36). Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor.
[46] 6. Es ist daher entscheidend, ob der Erstnebenintervenient Geschäftsführer der Gesellschaft war. Dies kann noch nicht abschließend beurteilt werden:
6.1. Zur Auslegung des im Jahr 1998 gefassten Gesellschafterbeschlusses über den Anstellungsvertrag des Erstnebenintervenienten:
[47] 6.1.1. Die „Bestellung“ zum Geschäftsführer der GmbH begründet ausschließlich die Organstellung und ist kein Vertrag zwischen den Gesellschaftern und der zu bestellenden Person. Die schuld- bzw arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sind im „Anstellungsvertrag“ zu regeln. Der Anstellungsvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossen. Der Abschluss des Anstellungsvertrags erfolgt in der Regel von Seiten der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss (Vertretung durch Gesellschafter; Kofler, Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, ÖJA 2026/2 [30 f]; Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 [119. Lfg] Rz 66 mwN). Es ist sowohl möglich, dass der Bestellungsbeschluss mit dem Beschluss zur Anstellung des Geschäftsführers zusammenfällt als auch, dass Annahme der Bestellung und Annahme des Anstellungsvertrags durch den Geschäftsführer zusammenfallen (Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 69). In der Regel wird im von den Gesellschaftern gefassten „Anstellungsbeschluss“ bereits ein konkreter Inhalt des Anstellungsvertrags beschlossen (Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 70). Am Anstellungsbeschluss und am Abschluss des Anstellungsvertrags – ebenso wie an der eigenen Bestellung – kann der Gesellschafter-Geschäftsführer mitwirken, um ein In-Sich-Geschäft handelt es sich deshalb nicht (Kofler, Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, ÖJA 2026/2 [42]; Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 73). 6.1.1. Die „Bestellung“ zum Geschäftsführer der GmbH begründet ausschließlich die Organstellung und ist kein Vertrag zwischen den Gesellschaftern und der zu bestellenden Person. Die schuld- bzw arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sind im „Anstellungsvertrag“ zu regeln. Der Anstellungsvertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossen. Der Abschluss des Anstellungsvertrags erfolgt in der Regel von Seiten der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss (Vertretung durch Gesellschafter; Kofler, Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, ÖJA 2026/2 [30 f]; Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, [119. Lfg] Rz 66 mwN). Es ist sowohl möglich, dass der Bestellungsbeschluss mit dem Beschluss zur Anstellung des Geschäftsführers zusammenfällt als auch, dass Annahme der Bestellung und Annahme des Anstellungsvertrags durch den Geschäftsführer zusammenfallen (Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, Rz 69). In der Regel wird im von den Gesellschaftern gefassten „Anstellungsbeschluss“ bereits ein konkreter Inhalt des Anstellungsvertrags beschlossen (Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, Rz 70). Am Anstellungsbeschluss und am Abschluss des Anstellungsvertrags – ebenso wie an der eigenen Bestellung – kann der Gesellschafter-Geschäftsführer mitwirken, um ein In-Sich-Geschäft handelt es sich deshalb nicht (Kofler, Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, ÖJA 2026/2 [42]; Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, Rz 73).
[48] Wegen der Möglichkeit, über das Anbot besonders schlechter Anstellungsbedingungen die Verwirklichung des Bestellungsbeschlusses praktisch zu vereiteln, kann ein Auseinanderfallen von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung oder einen Gesellschafterbeschluss nicht angenommen werden, für beide ist daher nach herrschender Meinung die Gesellschafterversammlung zuständig (Kofler, Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, ÖJA 2026/2 [32]; Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 72 mwN). Dabei vertreten die Gesellschafter die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer (3 Ob 217/11z ErwGr 1.1.). Wegen der Möglichkeit, über das Anbot besonders schlechter Anstellungsbedingungen die Verwirklichung des Bestellungsbeschlusses praktisch zu vereiteln, kann ein Auseinanderfallen von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung oder einen Gesellschafterbeschluss nicht angenommen werden, für beide ist daher nach herrschender Meinung die Gesellschafterversammlung zuständig (Kofler, Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, ÖJA 2026/2 [32]; Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, Rz 72 mwN). Dabei vertreten die Gesellschafter die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer (3 Ob 217/11z ErwGr 1.1.).
[49] 6.1.2. Eine Befristung der Geschäftsführerstellung ist sowohl hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Organstellung (N. Arnold/Pampel in Gruber/Harrer, GmbHG² § 15 Rz 37; Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 50; vgl Rohregger/Kuderna in FAH, GmbHG² § 15 GmbHG Rz 45) als auch hinsichtlich der schuldrechtlichen Anstellung (Neumayr in Gruber/Harrer, GmbHG² Anh § 15 - AR Rz 41 mwN) möglich. 6.1.2. Eine Befristung der Geschäftsführerstellung ist sowohl hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Organstellung (N. Arnold/Pampel in Gruber/Harrer, GmbHG² Paragraph 15, Rz 37; Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, Rz 50; vergleiche Rohregger/Kuderna in FAH, GmbHG² Paragraph 15, GmbHG Rz 45) als auch hinsichtlich der schuldrechtlichen Anstellung (Neumayr in Gruber/Harrer, GmbHG² Anh Paragraph 15, - AR Rz 41 mwN) möglich.
[50] 6.1.3. Im vorliegenden Fall wurde der Abschluss des Geschäftsführervertrags (Beil ./C) mit dem – die letzte Seite dieser Vertragsurkunde bildenden – Umlaufbeschluss der Gesellschafter (Beil ./D) „genehmigt“. Der Inhalt des Geschäftsführervertrags ist im Sinne der oben dargelegten Rechtslage somit auch Inhalt des Gesellschafterbeschlusses.
[51] Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 der Urkunde ist der Beschlussinhalt dahin zu verstehen, dass damit uno actu nicht nur die Anstellung des Erstnebenintervenienten als Geschäftsführer sondern auch dessen Organfunktion als Geschäftsführer mit dem 30. 11. 2006 befristet wurde. Diese Bedeutung geht auch aus § 9 Abs 2 der Urkunde hervor, wonach die Wiederbestellung des Geschäftsführers zulässig ist, jedoch eines Gesellschafterbeschlusses und des Neuabschlusses eines Geschäftsführervertrags bedarf. Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, der Urkunde ist der Beschlussinhalt dahin zu verstehen, dass damit uno actu nicht nur die Anstellung des Erstnebenintervenienten als Geschäftsführer sondern auch dessen Organfunktion als Geschäftsführer mit dem 30. 11. 2006 befristet wurde. Diese Bedeutung geht auch aus Paragraph 9, Absatz 2, der Urkunde hervor, wonach die Wiederbestellung des Geschäftsführers zulässig ist, jedoch eines Gesellschafterbeschlusses und des Neuabschlusses eines Geschäftsführervertrags bedarf.
[52] 6.1.4. Im Ergebnis zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, dass die von ihm aufgrund der diesbezüglichen Beweisrüge der Erst- und Zweitnebenintervenienten nicht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts, nach denen die Gesellschafter mit dem Geschäftsführervertrag auch die Befristung der Anstellung gemeinsam mit der organschaftlichen Funktion regeln wollten und zwischen allen Gesellschaftern besprochen war, dass damit auch die organschaftliche Funktion endet, unerheblich ist. Denn der Wegfall dieser Feststellung (zum Willen) ändert an dem soeben dargelegten (objektiven) Verständnis des Beschlussinhalts nichts.
[53] Das Berufungsgericht hat zwar die diesbezügliche Beweisrüge der Erst- und Zweitnebenintervenienten nicht vollständig erledigt, weil es über die begehrten Ersatzfeststellungen nicht entschieden hat. Allerdings wäre für die Erst- und Zweitnebenintervenienten aus diesen Ersatzfeststellungen mangels deren rechtlicher Relevanz nichts zu gewinnen gewesen. Denn die begehrte Feststellung, dass ein vom Umlaufbeschluss (Beil ./D) gesonderter Beschluss über die Befristung der organschaftlichen Tätigkeit des Erstnebenintervenienten nicht gefasst worden sei, stünde deren Befristung bereits durch den Umlaufbeschluss (Beil ./D) nicht entgegen; ebenso wenig die begehrte Ersatzfeststellung des Willens der Gesellschafter, mit diesem Umlaufbeschluss das Anstellungsverhältnis und dessen Befristung regeln zu wollen. Denn auch Letzteres zählte nach der dargelegten Auslegung des Beschlusses zu dessen Inhalt.
[54] 6.1.5. Damit ist im Sinne der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Gesellschafter im Umlaufbeschluss (Beil ./C, Beil ./D) gleichzeitig mit dem Anstellungsbeschluss auch den Beschluss gefasst haben, die Geschäftsführerfunktion des Erstnebenintervenienten mit 30. November 2006 zu befristen.
6.2. Zur behaupteten schlüssigen Wiederbestellung des Erstnebenintervenienten als Geschäftsführer:
[55] 6.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gesellschafterbeschluss formlos außerhalb der Generalversammlung zustande kommen, wenn sich alle Gesellschafter in der Sache einig sind (RS0059949; RS0049358); dies gilt auch für die Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung (6 Ob 111/24b ErwGr 3.1.; Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 47). Die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG ist kein Wirksamkeitserfordernis eines Gesellschafterbeschlusses (6 Ob 111/24b ErwGr 3.1.; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 40 [149. Lfg] Rz 8; vgl 6 Ob 183/18g ErwGr 1.; RS0060018). Der Geschäftsführer muss der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen (RS0059717). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird dies in der Regel bereits durch positives Abstimmungsverhalten über die eigene Bestellung erfolgen. Der Beschluss wird mit Annahme der Bestellung wirksam (6 Ob 111/24b ErwGr 3.2.; Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 54 f). 6.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gesellschafterbeschluss formlos außerhalb der Generalversammlung zustande kommen, wenn sich alle Gesellschafter in der Sache einig sind (RS0059949; RS0049358); dies gilt auch für die Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung (6 Ob 111/24b ErwGr 3.1.; Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, Rz 47). Die Anfertigung einer Niederschrift nach Paragraph 40, Absatz eins, GmbHG ist kein Wirksamkeitserfordernis eines Gesellschafterbeschlusses (6 Ob 111/24b ErwGr 3.1.; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 40, [149. Lfg] Rz 8; vergleiche 6 Ob 183/18g ErwGr 1.; RS0060018). Der Geschäftsführer muss der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen (RS0059717). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird dies in der Regel bereits durch positives Abstimmungsverhalten über die eigene Bestellung erfolgen. Der Beschluss wird mit Annahme der Bestellung wirksam (6 Ob 111/24b ErwGr 3.2.; Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 15, Rz 54 f).
[56] 6.2.2. Die Beklagten und die Erst- und Zweitnebenintervenienten haben vorgebracht, dass der Erstnebenintervenient auch nach dem 30. 11. 2006 weiterhin bis heute im Firmenbuch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen und als solcher mit Wissen, Willen und Zustimmung aller Gesellschafter tätig sei. Er habe jeweils als Geschäftsführer weiter durchgehend von 2006 bis 2020 die Jahresabschlüsse der Gesellschaft gemeinsam mit dem Kläger unterfertigt; weiters am 27./28. 6. 2007 einen Gesellschafterbeschluss im Namen der Gesellschaft auf Ebene einer Tochtergesellschaft; einen „Letter of Intent“ am 15. 5. 2009 betreffend eine Kooperation mit einem anderen Unternehmen; eine Firmenbucheingabe am 4. 12. 2009, worin der Erstnebenintervenient und der Kläger ebenfalls als Geschäftsführer aufgeschienen seien; weitere Gesellschafterbeschlüsse im Namen der Gesellschaft gemeinsam mit dem Kläger auf Ebene einer Tochtergesellschaft vom 18./19. 4 .2011, 22./23. 5. 2012, 3. 12. 2013 und 26. 11. 2018; ein Auftragsschreiben im Namen der Gesellschaft am 22./23. 12. 2012 gemeinsam mit dem Kläger und eine weitere Firmenbucheingabe vom 28. 6. 2013.
[57] Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass der Erstnebenintervenient seit 2006 keine Geschäftsführertätigkeit (für die Beklagte) mehr ausübe. Das Berufungsgericht hat diese – in der Berufung der Erst- und Zweitnebenintervenienten bekämpfte – Feststellung nicht übernommen, weil sich das Erstgericht mit den dazu vorliegenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe. Es hat – ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht (dazu Punkt 6.1.5.) – Feststellungen zum oben zusammengefasst angeführten Vorbringen der Beklagten und der Erst- und Zweitnebenintervenienten für unerheblich erachtet, was jedoch nicht zutrifft.
[58] 6.2.3. Denn läge die vorgebrachte Einigkeit sämtlicher Gesellschafter darüber vor, dass der Erstnebenintervenient weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft sein sollte, die sich in den festgestellten Umständen auch manifestiert hätte, wäre – nach der bereits erörterten Rechtslage – von seiner schlüssigen (Weiter-)Bestellung als Geschäftsführer auszugehen. Der geltend gemachte Einberufungsmangel läge dann nicht vor.
[59] 6.2.4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird die diesbezügliche Beweisrüge der Erst- und Zweitnebenintervenienten vollständig zu erledigen und dabei entweder selbst zu beurteilen haben, ob die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen sind oder, wenn dies durch das Erstgericht zweckmäßiger erscheint, eine solche durch das Erstgericht anzuordnen. Sollte sich danach ergeben, dass der Erstnebenintervenient nach dem 30. 11. 2006 weiterhin als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, werden auch Feststellungen zum Vorbringen, dass dies mit Wissen, Willen und Zustimmung aller Gesellschafter geschah, zu treffen sein.
[60] 7. Erweist sich nach Vervollständigung der Tatsachengrundlage, dass die Generalversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, wird in der Folge zu prüfen sein, ob die weiteren behaupteten Anfechtungsgründe vorliegen.
[61] Dazu ist festzuhalten, dass – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – auch die treuwidrige Stimmabgabe zur Anfechtbarkeit eines Generalversammlungsbeschlusses führen kann (6 Ob 64/24s ErwGr 1.; RS0106227 [T3]; RS0120599). Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters im konkreten Fall gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Mitgesellschaftern verstößt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls, der Ausgestaltung der Gesellschaft und dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander ab (RS0060175 [T3]; RS0106227 [T4]). Es wird in diesem Zusammenhang zu beurteilen sein, ob die vom Kläger vorgebrachten Beweggründe des Erstnebenintervenienten und die Auswirkungen der angefochtenen Beschlüsse das Gesellschaftsinteresse beeinträchtigen, etwa weil damit gesellschaftsfremde Partikularinteressen verfolgt wurden (vgl Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 39 [149. Lfg] Rz 32 f). Es wird in diesem Fall aber auch auf das Vorbringen der Erst- und Zweitnebenintervenienten einzugehen sein, wonach Gründe vorlägen, die die angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse (trotzdem) rechtfertigten (vgl 2 Ob 46/97x aE). Dazu ist festzuhalten, dass – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – auch die treuwidrige Stimmabgabe zur Anfechtbarkeit eines Generalversammlungsbeschlusses führen kann (6 Ob 64/24s ErwGr 1.; RS0106227 [T3]; RS0120599). Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters im konkreten Fall gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Mitgesellschaftern verstößt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls, der Ausgestaltung der Gesellschaft und dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander ab (RS0060175 [T3]; RS0106227 [T4]). Es wird in diesem Zusammenhang zu beurteilen sein, ob die vom Kläger vorgebrachten Beweggründe des Erstnebenintervenienten und die Auswirkungen der angefochtenen Beschlüsse das Gesellschaftsinteresse beeinträchtigen, etwa weil damit gesellschaftsfremde Partikularinteressen verfolgt wurden vergleiche Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 39, [149. Lfg] Rz 32 f). Es wird in diesem Fall aber auch auf das Vorbringen der Erst- und Zweitnebenintervenienten einzugehen sein, wonach Gründe vorlägen, die die angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse (trotzdem) rechtfertigten vergleiche 2 Ob 46/97x aE).
[62] 8. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 und 4 ZPO. 8. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins und 4 ZPO.