Aus den Entscheidungsgründen:
Streitentscheidend ist die Frage, ob der Kläger gemäß § 41 Abs. 2 GesmbHG. zur Erhebung der Klage berechtigt ist und ob bei der Ersatzeinberufung die Bestimmungen des § 37 Abs. 2 GesmbHG. verletzt wurden, die bei der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse daher gemäß § 41 Abs. 1 Z. 1 GesmbHG. als nichtig anzusehen sind.Streitentscheidend ist die Frage, ob der Kläger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, GesmbHG. zur Erhebung der Klage berechtigt ist und ob bei der Ersatzeinberufung die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, GesmbHG. verletzt wurden, die bei der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse daher gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, GesmbHG. als nichtig anzusehen sind.
Zur Frage der Klagslegitimation macht die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, es sei die Frist des § 41 Abs. 4 GesmbHG. nicht gewahrt, da binnen dieser Frist, die von dem Tage an laufe, an dem das notarielle Protokoll aufgenommen wurde, alle Anfechtungsgrunde vorgebracht werden müssen; der Kläger habe aber in der innerhalb der erwähnten Frist eingebrachten Klage nur als Anfechtungsgrund angeführt, daß die Generalversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei; das weitere Vorbringen bezüglich der einzelnen Beschlüsse, das erst im Zuge des Prozesses und nach Ablauf der erwähnten Frist erstattet wurde, sei daher verspätet.Zur Frage der Klagslegitimation macht die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, es sei die Frist des Paragraph 41, Absatz 4, GesmbHG. nicht gewahrt, da binnen dieser Frist, die von dem Tage an laufe, an dem das notarielle Protokoll aufgenommen wurde, alle Anfechtungsgrunde vorgebracht werden müssen; der Kläger habe aber in der innerhalb der erwähnten Frist eingebrachten Klage nur als Anfechtungsgrund angeführt, daß die Generalversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei; das weitere Vorbringen bezüglich der einzelnen Beschlüsse, das erst im Zuge des Prozesses und nach Ablauf der erwähnten Frist erstattet wurde, sei daher verspätet.
Die Rechtsansicht der Revision, die Frist des § 41 Abs. 4 GesmbHG. beginne bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, ist rechtsirrig und steht mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch, nach welchem die Frist erst mit der Eintragung des Widerspruches in das Protokollbuch beginnt. Das Protokollbuch ist nicht mit den Versammlungsprotokollen der §§ 41 Abs. 2 und 123 GesmbHG. zu verwechseln, welch letztere die üblichen Protokolle über die Generalversammlung sind; in das Protokollbuch sind die Ergebnisse der Verhandlung, die Beschlüsse einzutragen (Skerlj, GesmbHG., Anm. 2 zu § 40, S. 48; Kommissionsbericht des Herrenhauses, 272 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Session, 1905). Daß aber die Eintragung in das Protokollbuch früher als ein Monat vor der Ergänzung, richtig Präzisierung des Klagebegehrens erfolgte, behauptet die Revision selbst nicht. Im übrigen genügt es, wenn der Sachverhalt in der Klage wiedergegeben wird; gegen welche Gesetzesstellen die bei der nicht ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gefaßten Beschlüsse, hinsichtlich deren die Anfechtung geltend gemacht wird, verstoßen oder ob die Beschlüsse den Gesellschaftsvertrag verletzen, brauchte die Klage gar nicht anzuführen; das Gericht hat vielmehr zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich in Ansehung der angefochtenen Beschlüsse unter der Voraussetzung der Richtigkeit der behaupteten Umstände ergeben. Auch die von der Revision bezogene Stelle in Quandt - Grundberg, S. 142, und die dort angeführte Entscheidung Rv III 108/16 besagen lediglich, daß binnen der Frist des § 41 Abs. 4 GesmbHG. alle Anfechtungsgrunde vorgebracht werden müssen; Anfechtungsgrund ist aber im vorliegenden Fall lediglich die nicht ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung; diesen Anfechtungsgrund hat der Kläger sogleich in der Klage geltend gemacht. Da die nicht ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung die Nichtigkeit aller bei dieser Versammlung gegen den Widerspruch des klagenden Gesellschafters gefaßten Beschlüsse zur Folge hat, ist es, falls diese Voraussetzung zutrifft, ohne Bedeutung, ob die erwähnten Beschlüsse selbst auch gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen, da die Nichtigkeit bereits nach § 41 Abs. 1 Z. 1 gegeben wäre. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger gegen die Beschlüsse Widerspruch erhoben hat und daher die Klageberechtigung nach § 41 Abs. 2 GesmbHG. vorliegt, bestreitet die Revision selbst nicht mehr. Im übrigen ist zu dieser Frage auf die zutreffenden Gründe des Berufungsgerichtes zu verweisen.Die Rechtsansicht der Revision, die Frist des Paragraph 41, Absatz 4, GesmbHG. beginne bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, ist rechtsirrig und steht mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch, nach welchem die Frist erst mit der Eintragung des Widerspruches in das Protokollbuch beginnt. Das Protokollbuch ist nicht mit den Versammlungsprotokollen der Paragraphen 41, Absatz 2 und 123 GesmbHG. zu verwechseln, welch letztere die üblichen Protokolle über die Generalversammlung sind; in das Protokollbuch sind die Ergebnisse der Verhandlung, die Beschlüsse einzutragen (Skerlj, GesmbHG., Anmerkung 2 zu Paragraph 40,, S. 48; Kommissionsbericht des Herrenhauses, 272 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch siebzehn. Session, 1905). Daß aber die Eintragung in das Protokollbuch früher als ein Monat vor der Ergänzung, richtig Präzisierung des Klagebegehrens erfolgte, behauptet die Revision selbst nicht. Im übrigen genügt es, wenn der Sachverhalt in der Klage wiedergegeben wird; gegen welche Gesetzesstellen die bei der nicht ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gefaßten Beschlüsse, hinsichtlich deren die Anfechtung geltend gemacht wird, verstoßen oder ob die Beschlüsse den Gesellschaftsvertrag verletzen, brauchte die Klage gar nicht anzuführen; das Gericht hat vielmehr zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich in Ansehung der angefochtenen Beschlüsse unter der Voraussetzung der Richtigkeit der behaupteten Umstände ergeben. Auch die von der Revision bezogene Stelle in Quandt - Grundberg, S. 142, und die dort angeführte Entscheidung Rv römisch drei 108/16 besagen lediglich, daß binnen der Frist des Paragraph 41, Absatz 4, GesmbHG. alle Anfechtungsgrunde vorgebracht werden müssen; Anfechtungsgrund ist aber im vorliegenden Fall lediglich die nicht ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung; diesen Anfechtungsgrund hat der Kläger sogleich in der Klage geltend gemacht. Da die nicht ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung die Nichtigkeit aller bei dieser Versammlung gegen den Widerspruch des klagenden Gesellschafters gefaßten Beschlüsse zur Folge hat, ist es, falls diese Voraussetzung zutrifft, ohne Bedeutung, ob die erwähnten Beschlüsse selbst auch gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen, da die Nichtigkeit bereits nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben wäre. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger gegen die Beschlüsse Widerspruch erhoben hat und daher die Klageberechtigung nach Paragraph 41, Absatz 2, GesmbHG. vorliegt, bestreitet die Revision selbst nicht mehr. Im übrigen ist zu dieser Frage auf die zutreffenden Gründe des Berufungsgerichtes zu verweisen.