Rechtssatz RS0060011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060011
Entscheidungsdatum
23.02.1966
Rechtssatz
Die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG beginnt nicht bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, sondern erst mit der Eintragung in das Protokollbuch. Dieses ist nicht mit den Verhanldungsprotokollen der §§ 41 Abs 2 und 123 GmbHG wesensgleich. In das Protokollbuch sind die Beschlüsse einzutragen.Die Frist des Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG beginnt nicht bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, sondern erst mit der Eintragung in das Protokollbuch. Dieses ist nicht mit den Verhanldungsprotokollen der Paragraphen 41, Absatz 2 und 123 GmbHG wesensgleich. In das Protokollbuch sind die Beschlüsse einzutragen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 161/50
Entscheidungstext OGH 24.05.1950 3 Ob 161/50
Veröff: SZ 23/170
- 7 Ob 37/66
Entscheidungstext OGH 23.02.1966 7 Ob 37/66
Ähnlich; Veröff: JBl 1966,320
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060011
Dokumentnummer
JJR_19500524_OGH0002_0030OB00161_5000000_001